Amtsgericht Hannover
Urt. v. 19.08.2008, Az.: 543 C 7304/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 19.08.2008
- Aktenzeichen
- 543 C 7304/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2008:0819.543C7304.08.0A
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 543
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht Bruhns
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Fertigung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 417,78 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag.
Ein Anspruch in Höhe von 217,78 € besteht nicht, denn die eventuellen weiteren Entschädigungsansprüche des Klägers sind nicht fällig. Der Kläger hat das gemäß § 14 AKB erforderliche Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt.
Es ist der Beklagten nicht verwehrt, sich im Prozess auf § 14 AKB zu berufen, denn sie hat vorprozessual ihre Haftung nicht dem Grunde nach endgültig abgelehnt. Vielmehr hat sie ein eigenes Sachverständigengutachten eingeholt, um den nach ihrer Meinung angemessenen Entschädigungsbetrag zu ermitteln und zu zahlen. Mit Schreiben vom 04.02.2008 hat die Beklagte den Schaden abgerechnet und damit ihre grundsätzliche Haftung anerkannt. Die Berufung auf § 14 AKB verstößt insofern nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die restlichen 200,- €, die von der Beklagten für einen nicht reparierten Vorschäden in Abzug gebracht wurden. Es fehlt bereits jeder Vortrag des Klägers dazu, dass der Vorschaden repariert wurde bzw. nicht vorhanden gewesen sein soll. Im Übrigen ist auch insoweit die Berufung der Beklagten auf § 14 AKB zulässig.
Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Nebenforderung in Höhe von 83,54 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.