Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 29.08.2008, Az.: 701 M 15818/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 29.08.2008
- Aktenzeichen
- 701 M 15818/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 46390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2008:0829.701M15818.08.0A
Tenor:
wird der Gläubigerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflicht für die Zwangsvollstreckung auf Grund des vollstreckbaren
Vergleich des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 13.06.2002 - 38 F 428/01 UK -
bewilligt, solange die Vollstreckung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk erfolgt.
Die Bewilligung gilt für die Gesamtheit aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen einschließlich des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 119 II ZPO), sofern diese nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen.
Die beantragte anwaltliche Beiordnung wird abgelehnt.
Gründe
Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die gerichtlichen Zwischenverfügungen vom 24.07.2008 und 20.08.2008 verwiesen.
Die Berechnung der Unterhaltsrückstände ist nach der hier vorliegenden Berechnung (Bl. 9 dA) nicht so schwierig, dass eine Beiordnung erforderlich ist. Der Zeitraum, für den Unterhaltsrückstände geltend gemacht werden, ist überschaubar, und die vom Kindesvater geleisteten Zahlungen lassen sich von der Gläubigerin, die eine Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert, ggf. mit Hilfe der Rechtsantragsstelle unproblematisch verrechnen (vgl. auch LG Hannover Beschluss vom 6.8.2008 - 52 T 90/08 -).
Der Titel aus dem vollstreckt werden soll, weißt eine Unterhaltsverpflichtung des Schuldners von monatlich 254,52 € aus. Dieser Titel ist für die Vollstreckungsorgane bindend, aus ihm kann daher die Zwangsvollstreckung wegen Unterhalts in titulierter Höhe betrieben werden; schließlich sind die Vollstreckungsorgane an die Titel gebunden und haben deren Richtigkeit aufgrund der strikten Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren nicht (erneut) zu prüfen. Der Hinweis auf die Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" geht daher fehl, solange der Titel nicht geändert würde, kann aus ihm in voller Höhe die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so dass es für die Zwangsvollstreckung unbeachtlich ist, ob die Gläubigerin und ihre Anwältin mit der Gegenseite wegen der weitergehenden Neuberechnung des zu zahlenden Unterhalts, die im Übrigen auch nicht Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens ist, in Kontakt standen. Materiellrechtliche Fragen zur Höhe des geschuldeten Unterhalts wären bekanntlich vor dem Prozessgericht zu klären, so dass diesbezügliche Schwierigkeiten hier keine Rolle spielen können. Eine Beiordnung ist vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Gläubigerin auf Teile des titulierten Unterhalts verzichtet.
Auch die Lohn- und Gehaltspfändung, die die Gläubigerin hier durchführen lassen möchte, führt nicht zu einer anwaltlichen Beiordnung, da die Gläubigerin hier nach dem hier vorliegenden Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerade keine erweiterte Pfändung des Einkommens des Schuldners nach § 850d Abs. 1 ZPO begehrt, sondern ausdrücklich "nur" nach § 850c ZPO pfändet. Das die erweiterte Pfändung des Arbeitseinkommens nach § 850d Abs. 1 ZPO ungleich komplizierter und umfangreicher ist als der "Normalfall" nach § 850c ZPO, bedarf keiner näheren Ausführung. Es kann daher hier dahinstehen, ob der Gläubigerin im Falle der erweiterten Einkommenspfändung nach § 850d Abs. 1 ZPO eine Beiordnung bewilligt worden wäre (vgl. auch BGH Beschluss vom 30.1.2004 - IX a ZB 215/03 - = FamRZ 2004, 779/780).