Amtsgericht Hannover
Urt. v. 03.07.2008, Az.: 506 C 235/08

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
03.07.2008
Aktenzeichen
506 C 235/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2008:0703.506C235.08.0A

Fundstellen

  • CR 2008, 670 (Volltext mit red. LS)
  • ITRB 2008, 249

In dem Rechtsstreit

...

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 506

auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008

durch die Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Kaufvertrag.

2

Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 04.09.2007 über die Internetplattform ... per "Sofortkauf" eine lediglich einmal bei einem Fotoshooting getragene Handtasche zu einem Kaufpreis von 315,- € zzgl. Versandkosten. In dem Angebot der Beklagten wurde die Tasche "Fendi Spy Bag" eingehend beschrieben. Abschließend stellte die Beklagte dort fest: "Ich bin von der Originalität überzeugt". Der Neupreis für eine solche Tasche von der Firma ... beträgt mindestens 1 470 €.

3

Die Klägerin behauptet, die Ihr auf den Vertragsschluss hin übersandte Tasche sei ein Plagiat. Auf Nachfrage habe die Firma ... ihr mitgeteilt, dass die angegebe ID-Nummer dort nicht bekannt sei, weshalb es sich um eine Fälschung handeln müsse. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe deshalb die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma ... zu. Durch den Hinweis der Beklagten, von der Originalität überzeugt zu sein, habe diese einen Vertrauenstatbestand geschaffen, zumal die Beklagte, was insoweit unstreitig ist, bereits mehrfach Taschen der Firma ... über ... verkauft habe. Da die Beklagte ihrer Aufforderung, ihr entweder eine Originaltasche zu übersenden oder die Differenz zwischen Kaufpreis und Neupreis einer Originaltasche zu erstatten, nicht nachgekommen ist, habe sie ferner einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

4

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 155,- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie weitere 155,30 € als Nebenforderung zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei der nunmehr streitgegenständlichen Tasche um die von ihr übersandte Tasche handelt. Sie habe den Kaufvertrag durch Lieferung der geschuldeten Tasche erfüllt. Hilfsweise ist die Beklagte der Auffassung, sie habe keine Originaltasche der Firma ... geschuldet. Durch den Hinweis: "Ich bin von der Originalität überzeugt!" habe sie, da ihr die ursprüngliche Herkunft der Tasche unbekannt gewesen sei, ihre Aussage zu deren Originalität eingeschränkt. Dass die Beklagte sich hinsichtlich der Originalität der Tasche nicht ganz sicher war, sei zudem an dem geringen Kaufpreis erkennbar. Schon aufgrund des geringen Kaufpreises habe bei der Klägerin nie die Vorstellung einer garantierten Originalität entstehen können.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage ist unbegründet.

8

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der nunmehr streitgegenständlichen Tasche um die Tasche handelt, die die Beklagte der Klägerin zur Erfüllung des Kaufvertrages zugeschickt hat und ob es sich bei der nunmehr streitgegenständlichen Tasche tatsächlich um ein Plagiat handelt. Denn die Beklagte hätte die kaufvertraglich geschuldete Leistung auch durch Übersendung der streitgegenständlichen Tasche erbracht, da diese weder einen Mangel aufweist noch der Tasche eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.

9

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag mit dem Inhalt des Angebots der Beklagten bei der Internetplattform ... zustande gekommen. Die Beklagte schuldete dementsprechend zwar grundsätzlich eine sog. Fendi Spy Bag, durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, hat sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handelt. Im Gegenteil hat sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma ... handelt. Ohne einen solchen Zusatz darf ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma ... verbirgt. Weist der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führt dies dazu, dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, darauf hingewiesen wird, dass die Tasche aus einem Fotoshooting stammt (und demnach gerade nicht in einem Fachgeschäft erworben wurde) und zudem ein Preis verlangt wird, der den Käufer angesichts des Neupreises einer Originaltasche zumindest aufmerksam werden lassen muss. Denn auch wenn die Internetplattform ... die Möglichkeit bietet, Waren weit unter dem Ladenpreis zu erstehen, unterliegen die dort getätigten Geschäfte doch den allgemeinen wirtschaftlichen Grundsätzen, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Gegenstände dort grundlos weit unter dem erzielbaren Marktwert angeboten werden.

10

Da die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hat, stehen der Klägerin auch die beanspruchten vorprozessualen Rechtsanwaltskosten nicht zu.

11

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 708, 711 Nr. 11 ZPO.