Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 25.11.2008, Az.: 483 C 11333/07

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
25.11.2008
Aktenzeichen
483 C 11333/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2008:1125.483C11333.07.0A

Fundstelle

  • ZMR 2009, 234 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit

...

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 75 Prozent und die Beklagten zu 25 Prozent zu tragen.

Gründe

1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden, wie im Tenor geschehen.

2

Gemäß § 91a ZPO ist die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Da die Beklagten bezüglich des Beschlusses und der Verpflichtung zu Ziffer 6a unterlegen gewesen wären, haben sie gemäß der Billigkeit die Kosten für diesen erledigten Teil zu tragen. Denn gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 WEG haben die Kläger einen Änderungsanspruch bezüglich der Betriebskosten, die nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Da sich einige Wohneinheiten mit Ausbau der Dachgeschosse bis zu 90 % vergrößert haben, sind diese Flächen bei der Umlegung der Betriebskosten zu berücksichtigen. Ein Änderungsanspruch besteht grundsätzlich, wenn sich die Wohn- oder Nutzfläche eines jeweiligen Eigentümers von dem Miteigentumsanteil um mehr als 25 % abweicht. Ein Festhalten an der geltenden Regelung wäre daher unbillig.

3

Die Kläger wären bezüglich der Beschlüsse und der Verpflichtungen zu 6b, 6c und 6d unterlegen gewesen und haben gemäß der Billigkeit die Kosten für diesen erledigten Teil zu tragen. Denn bezüglich einer abweichenden Regelung von § 16 der Teilungserklärung die Müllgebühren und Wasser-/Abwasserkosten nach der Anzahl der Bewohner abzurechnen, sofern keine Wasseruhren vorhanden sind, besteht kein Anspruch. Für die Abrechnung der Müllgebühren und Wasser-/Abwasserkosten kommt ein Verteilungsschlüssel sowohl nach Wohnfläche als auch der Personenzahlschlüssel in Betracht. Auch besteht kein Anspruch auf Abänderung von § 16 der Teilungserklärung die Kosten für die WEG-Versammlung, Bankgebühren und sonstigen Kosten nach Wohneinheiten umzulegen. Bei diesen Positionen handelt es sich zum einen um Verwaltungskosten, die gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen umzulegen sind, soweit kein entsprechender Beschluss zur Aufteilung der Kosten nach Wohneinheiten gefasst wurde. Soweit es um die Positionen Gartenpflege, Gehwegreinigung und Straßenreinigung geht, ist eine Abrechnung nach Wohnfläche nicht unzulässig, sodass kein Anspruch auf Änderung besteht. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Abänderung von § 16 der Teilungserklärung die Schornsteinfegerkosten pro Gas-Etagenheizung abzurechnen. Es verstößt nicht gegen eine ordnungsgemäße Verwaltung, die Kosten für den Schornsteinfeger nach Wohnfläche abzurechnen, da eine große Wohnung wesentlich mehr Heizbedarf hat als eine kleine Wohnung.