Amtsgericht Hannover
Beschl. v. 06.10.2008, Az.: 910 IN 1193/02 - 4 -

Bewertungsgrundlagen für die Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
06.10.2008
Aktenzeichen
910 IN 1193/02 - 4 -
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 37067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2008:1006.910IN1193.02.4.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Hannover - 20.04.2009 - AZ: 6 T 16/09
BGH - 21.10.2010 - AZ: IX ZB 120/09

In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen ...
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:

Tenor:

7.089,22 €Nettovergütung gemäß § 2 InsVV
1.772,31 €- um 25 % erhöht -
1.683,69 €Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
3.899,06 €Auslagen
740,82 €Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
15.185,09 €Summe
-2166,89 €Abzüge
13.018,20 €Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hxxx Wxxx Ixxx, Hxxx XX, 3xxx Hxxx, Tel.: xxx xxx, Fax: xxx xxx wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe

1

Die Festsetzung erfolgte nach einem Wert von 17.723,05 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (zur Berechnung siehe§§ 1, 2, 3, 8 InsVV vor Änderungsverordnung Okt. 2004).

2

Beantragt und festgesetzt wurde ein Zuschlag in Höhe von 25% der Regelvergütung für die Verfolgung bzw. Eintreibung von Forderungen des Schuldners (Mahn- und Vollstreckungsverfahren, strafrechtliche Verfolgung).

3

Abgesetzt wurden 1.674,59 EUR, die der Insolvenzverwalter für in Anspruch genommene anwaltliche Vertretung im Mahn- und Vollstreckungsverfahren aus der Masse entnommen hat. Auch von einem Verwalter, der nicht Rechtsanwalt ist, kann erwartet werden, dass er diese Art von Verfahren aufgrund seiner Sachkenntnis und allgemeinen Lebenserfahrung ohne anwaltliche Hilfe bewältigt. Außerdem hat der Verwalter auch für diesen Sachverhalt den festgesetzten Zuschlag beantragt.

4

XXXXX wurden abgesetzt 492,30 EUR, die der Verwalter als Vorschuss an die Rechtsanwältin gezahlt hat, die rückständige Gehaltsansprüche gegen die Arbeitgebern des Schuldners vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht hat. Die Beträge der weiteren Rechnungen der Rechtsanwältin wurden von der erstrittenen Summe abgesetzt und nur der Differenzbetrag an den Schuldner ausgezahlt. Die Begründung des Verwalters, auch diese Beträge hätten eigentlich nicht abgezogen werden dürfen, da dem Schuldner für die Monate, für die die Zahlung erstritten wurde, nicht einmal der pfandfreie Betrag zur Verfügung gestanden hätte, leuchtet nicht ein für die Belastung der Masse mit dem Vorschussbetrag. Zunächst ist dann der Abzug der weiteren Rechnungen der Rechtsanwältin von der erstrittenen Summe nicht konsequent; hätte der Schuldner jedoch diese Forderungen selbst unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts geltend gemacht, hätte dieser wohl kaum aus humanitären Gründen auf seine Gebühren verzichtet. Inwieweit hier das Instrument der Prozesskostenhilfe hätte eingesetzt werden können, kann vom Insolvenzgericht nicht beurteilt werden.

Lencz Rechtspflegerin