Amtsgericht Hannover
Urt. v. 30.12.2008, Az.: 439 C 9025/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 30.12.2008
- Aktenzeichen
- 439 C 9025/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2008:1230.439C9025.08.0A
Fundstellen
- ITRB 2009, 153
- MMR 2009, 291 (red. Leitsatz)
In dem Rechtsstreit
...
wegen Unterlassung
hat das Amtsgericht Hannover Abt. 439
auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2008
durch die Richterin am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, es zur Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay Kühlgeräte anzubieten und dabei Dateien in das eigene Angebot einzubinden, die sich auf dem Server des Klägers unter http://american-cooler.de befinden, wie in der eBay Auktion 150231861033 geschehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 156,50 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch geltend.
Der Kläger betreibt unter http://american-cooler.de einen Online-Shop, in dem er Haushaltselektrogeräte vertreibt. Die Beklagte betreibt ebenfalls Haushaltsgeräte online und zwar unter http://www.ipt.at sowie unter dem Pseudonym "www_ipt_at" über die Handelsplattform bei eBay. Die Beklagte ist bei eBay als gewerblicher Händler und sogenannter Power Seiler registriert. Die Beklagte band ein Bild, das auf dem Server des Klägers liegt, in eine ihrer eBay Auktionen (Artikelnummer 150231861033) ein. Die Einbindung erfolgte technisch dergestalt, dass die Datei auf dem Server des Klägers verblieb, aber immer dann von dessen Server abgerufen wurde, wenn ein potentieller Kunde bei eBay die Auktionsseite der Beklagten besuchte. Durch jeden Aufruf der Datei durch potentielle Kunden der Beklagten entstand beim Kläger eine Belastung des Servers und der Internetleitung.
Der Kläger mahnte die Beklagte durch rechtsanwaltliches Schreiben vom 23.04.2008 ab und forderte die Beklagte zur Unterlassung auf, was diese ablehnte. Der Kläger begehrt nach wie vor Unterlassung und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung nach einem Streitwert in Höhe von 3 000,- €.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Inanspruchnahme seines Servers einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellt.
Der Kläger stellt die Anträge,
die Beklagte hat es zur Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay Kühlgeräte anzubieten und dabei Dateien in das eigene Angebot einzubinden, die sich auf dem Server des Klägers unter http://american-cooler.de befinden, wie in der eBay Auktion 150231861033 geschehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die vorgerichtliche Abmahnung einen Betrag in Höhe von 265,70 € zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation. Eine Domainabfrage habe ergeben, dass der Domaininhaber Stoerk Hausgeräte sei. Als E-Mail Adresse sei nadine.stoerk@onlinehome.de. angegeben. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass es sich um eine Bagatelle handele, da das eBay Angebot der Beklagten nur 22 Mal angesehen worden sei. Der hierdurch entstandene Datenstrom sei kaum messbar und dem Kläger seien keine Kosten entstanden. Sie habe das Foto von einem Geschäftspartner kopiert und auf ihren Server geladen, es sei nicht erkennbar gewesen, dass das Bild mit einem Link versehen gewesen sei. Sie habe demzufolge nicht schuldhaft gehandelt.
Die Klage ist der Beklagten am 09.06.2008 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bis auf einen Teil der Rechtsanwaltsgebühren begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, da die Beklagte durch die Einbindung des Bildes, das auf dem Server des Klägers liegt, in einer ihrer eBay Auktionen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen hat.
Der Kläger ist zunächst aktiv legitimiert. Aus dem Impressum der Internetseite http://american-cooler.de ergibt sich, dass die Internetseite durch Herrn als Inhaber der Firma ... betrieben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der seitens der Beklagten eingereichten Domainabfrage. Auch hier ist Inhaber der Domain die ohne nähere Bezeichnung. Wer Inhaber der E-Mail Adresse nadine.stoerk@onlinehome.de ist, hat die Beklagte im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen. Demzufolge ist die Firma ... vertreten durch Herrn aktiv legitimiert.
Die Beklagte band ein Lichtbild eines Kühlschranks, dass sich auf dem Server des Klägers befand, in ihre eBay Auktion derart ein, dass der Server des Klägers jedes mal in Anspruch genommen wurde, sobald die eBay Auktion durch einen potentiellen Käufer aufgerufen wurde. Ein Zugriff zu Werbezwecken stellt eine gezielte Behinderung des Klägers dar. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass durch diesen Zugriff die Betriebsabläufe des Klägers, insbesondere der bestimmungsgemäße Zugriff auf den Server, gestört oder beeinträchtigt werden. Für die Annahme einer gezielten Behinderung in diesem Sinne kommt es auf den tatsächlichen Eintritt eines Störfalls nicht an. Auch ein einmaliger Zugriff ist ausreichend. Ein Bagatellfall liegt demzufolge nicht vor. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit unzulässigen Werbe-eMails, die als einzelne für sich gesehen zwar keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, aber bereits einen Unterlassungsanspruch begründen.
Eine schuldhafte Verletzung ist für einen Unterlassungsanspruch nicht erforderlich, ein widerrechtlicher Eingriff ist unzweifelhaft gegeben.
Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht, hat die Beklagte auch die Kosten für die vorprozessuale Abmahnung zu tragen. Vorliegend bemisst das Gericht den Streitwert für den Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit 1 500,- €, so dass die Rechtsanwaltsgebühren nach diesem Streitwert neu zu berechnen waren. Dem Kläger steht somit eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Postpauschale in Höhe von insgesamt 156,50 € zu. Soweit der Kläger einen höheren Anspruch geltend machte, war die Klage im Ubrigen abzuweisen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.