Amtsgericht Hannover
Urt. v. 20.11.2008, Az.: 519 C 7511/08
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 20.11.2008
- Aktenzeichen
- 519 C 7511/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 46385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2008:1120.519C7511.08.0A
Fundstelle
- RRa 2009, 80 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
...
wegen Reisepreisminderung
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 519
auf die mündliche Verhandlung vom 06.11.2008
durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 174,50 € zuzüglich 100,- € Schadensersatz nebst Zinsen auf 274,50 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2007 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2) 50,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2007 zu zahlen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
- 1.
Von den Gerichtskosten werden 45 % der Beklagten, 51 % dem Kläger zu 1) und 4 % dem Kläger zu 2) auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser zu 61 % selbst. 39 % dieser Kosten trägt die Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser zu 33 % selbst. 67 % dieser Kosten trägt die Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt diese zu 45 % selbst. 51 % dieser Kosten trägt der Kläger zu 1) und 4 % der Kläger zu 2).
- 5.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Im zuerkannten Umfang haben die Kläger Minderungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten gemäß den §§ 651d, 651f Abs. 2 BGB. Die vom Kläger zu 1) gebuchte Urlaubsreise für die Zeit vom 06. bis 13.04.2008 nach Gran Canaria war nicht frei von Mängeln. Entgegen der bei Buchung angegebenen Rückflugzeit von 17.35 Uhr ist der Abflug um 10 Stunden vorverlegt worden auf 7.30 Uhr morgens. Wegen des erforderlichen Transfers zum Flughafen bedeutete dies für den Kläger und seine Familie, dass er die Unterkunft um 5.00 Uhr morgens ohne Frühstück verlassen musste. Die Vorverlegung des Fluges kam damit einem Verlust des gesamten letzten Urlaubstages gleich, was bei der kurzen Reisedauer von 7 Tagen besonders spürbar wurde. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dass sie sich in ihrer Buchungsbestätigung die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hatte, denn ein derartiger Vorbehalt rechtfertigte keine gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer, wie im vorliegenden Fall geschehen. Zwar muss sich der Reisende im Zeitalter des modernen Massentourismus darauf einstellen, dass sich Abflugzeiten in gewissem Rahmen ändern können. Hinzu kommt, dass der letzte Urlaubstag sowieso als Reisetag nur noch eingeschränkt für Erholungszwecke zur Verfügung steht. Gleichwohl hat die Beklagte mit Angabe der Abflugzeiten zum Zeitpunkt der Buchung bei ihrem Vertragspartner Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt, die sie nicht beliebig unterschreiten durfte. Eine Flugvorverlegung um 10 Stunden war jedenfalls nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen. Dem Kläger stehen daher Minderungsansprüche in Höhe von 50 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises zu, was einem Betrag von 174,50 € entsprach. Den Klägern standen auch Schadensersatzansprüche für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu. Hinsichtlich der Umorganisation des Abfluges hat sich die Beklagte nicht entlasten können, so dass von schuldhaftem Verhalten auszugehen war. Das Gericht hält einen Betrag von 50,- € für den Kläger und seine Ehefrau, die die Ansprüche insoweit an ihn abgetreten hatte sowie für den Kläger zu 2) für ausreichend und angemessen.
Die Zinsansprüche beruhen auf den §§ 286, 288 BGB ab Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 05.06.2007.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 100 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.