Amtsgericht Hannover
Urt. v. 26.02.2008, Az.: 519 C 9119/07

Erfüllungsort des fernabsatzrechtlichen Rückabwicklungsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
26.02.2008
Aktenzeichen
519 C 9119/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 37271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2008:0226.519C9119.07.0A

Fundstelle

  • MMR 2008, 494 (Volltext mit red. LS)

...
hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 519 -
im schriftlichen Verfahren gemäß §495 a ZPO
durch
den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 129,90 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2007 sowie weitere 2,00 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen unfreie Rücksendung des Mobiltelefons Typ Sony Ericsson M600i granite black.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Rücknahme des Mobiltelefons im Annahmeverzug befindet.

  3. 3.

    Es wird festgestellt, dass sich die Laufzeit des zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Mobilfunk-Laufzeitvertrages (nicht aufgrund der Erklärung, die der Kläger am 22.08.2006 gegenüber der Beklagten zu 2) abgegeben hat, verlängert hat.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 25 % der Beklagten zu 1) und zu 75 % der Beklagten zu 2) auferlegt.

  5. 5.

    Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

Die Klage ist zulässig und begründet.

2

Das Amtsgericht Hannover ist örtlich gemäß §29 ZPO zuständig. Erfüllungsort des fernabsatzrechtlichen Rückabwicklungsverhältnisses ist der Wohnort des Verbrauchers (LG Kleve, NJW-RR 2003, 196 [LG Kleve 22.11.2002 - 5 S 90/02] f). Der Kläger hat Anspruch auf Rückabwicklung des mit Erklärung vom 22.08.2006 abgeschlossenen Vertrages, da er diesen mit den Schreiben vom 22.05.2007 wirksam gemäß den §312 d Abs. 1, 355 BGB widerrufen hat. Die Telefaxerklärung vom 22.08.2006 (Bl. 7 d.A.) war nicht als Abschluss eines völlig neuen Vertragsverhältnisses zu verstehen, sondern als Modifizierung des bereits bestehenden Vertrages der Gestalt, dass ein neues Telefon geliefert werden sollte und der an sich bis zum 10.11.2007 laufende Mobilfunk-Laufzeitvertrag um 24 Monate, d.h., zum 22.08.2008 verlängert werden sollte. Dafür, dass die §§312 b ff. BGB deswegen unanwendbar seien, weil der Kläger die notwendigen Informationen anlässlich des persönlichen Kontakts bei einem früheren gleichartigen Vertragsschluss bereits erhalten hatte, genügt der Beklagtenvortrag nicht. Es lag auch kein Fall des §312 b Abs. 4 Satz 2 vor, da der letzte vergleichbare Vorgang jedenfalls länger als ein Jahr zurücklag, so dass in jedem Fall eine Belehrung über das Widerrufsrecht im Zusammenhang mit der Erklärung vom 22.08.2006 hätte erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen ist, konnte der Kläger die Erklärung vom 22.08.2006 noch am 22.05.2007 gegenüber beiden Beklagten widerrufen. Das Widerrufsrecht war nicht gemäß §312 d Abs. 3 Ziffer 2 BGB erloschen. Zwar hat der Kläger durch Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen der Beklagten zu 2) die Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen i.S. der vorgenannten Bestimmung "selbst veranlasst". Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestand jedoch darin, dass entgegen der Auffassung der Beklagten das laufende Vertragsverhältnis durch die Erklärung vom 22.08.2006 nicht beendet und durch ein neuartiges Verhältnis ersetzt, sondern lediglich die Laufzeit verlängert wurde mit der Maßgabe, dass der Kläger ein neues Handy geliefert erhielt. Zwar stützt der kleingedruckte und nahezu unleserliche Text im "Kundenauftrag" vom 22.08.2006 die Rechtsauffassung der Beklagten. Demgegenüber stand jedoch die darüber befindliche Überschrift "Erklärung des Kunden zur Verlängerung des Kundenverhältnisses". Auch der erste Satz des folgenden kleingedruckten Textes erwähnt eine Verlängerung des bisherigen Mobilfunk-Kundenverhältnisses, so dass unter Berücksichtigung des Verbraucherhorizonts nicht davon ausgegangen werden konnte, dass mit Abgabe der Erklärung das bisherige Telekommunikationsverhältnis beendet werden sollte (vgl. zur Verlängerung oder Novation von Verträgen OLG Saarbrücken Versicherungsrecht 2008, 57). Da das bisherige Vertragsverhältnis demzufolge weiterlief, konnte vom Kläger nicht verlangt werden, für die Zeit bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts im Hinblick auf §312 d Abs. 3 Ziffer 2 BGB das Telefonieren zu unterlassen. Die Beklagte zu 1) konnte dem Rücknahmeverlangen des Klägers auch keine Gebrauchsvorteile bzw. Wertersatz i.S.v. §357 Abs. 3 BGB entgegenhalten, da ihr Vortrag insoweit unzureichend war. Es genügte nicht, die monatliche Abschreibung des Handys zugrunde zu legen.

3

Die Zinsansprüche beruhen auf den §286, 288 BGB. Verzinsung konnte der Kläger erst ab Zugang des endgültigen Ablehnungsschreibens vom 09.06.2007 verlangen.

4

Die Nebenentscheidung ergehen gemäß den §§91,100 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.