Amtsgericht Hannover
Urt. v. 30.10.2008, Az.: 514 C 2415/08

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
30.10.2008
Aktenzeichen
514 C 2415/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2008:1030.514C2415.08.0A

Fundstelle

  • RRa 2009, 76-80 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit

...

wegen Reisepreisminderung und Schadensersatz

hat das Amtsgericht Hannover - Abt. 514 -

auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Kläger 59,30 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.09.2007.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 95 % als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 5 %. Die Kläger tragen die Mehrkosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts vorab.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollsteckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von der beklagten Reiseveranstalterin Minderung und Schadensersatz für vertanen Urlaub aus einem Reisevertragsverhältnis.

2

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise in die Türkei für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis zum 29.05.2007 zum Preis von 1 262,00 €. Zusätzlich wurde eine Versicherung von 50,00 € abgeschlossen. Die Unterbringung sollte bei dem Hotel Seher in Side erfolgen.

3

Die Buchung erfolgte in einem Reisebüro, wobei über dem Schaufenster des Ladenlokals ein übergroßes Logo der Beklagten mit dem Anhang Reisebüro angebracht ist. Im Schaufenster sind ausschließlich Angebote und das Loge einer Marke der Beklagten zu finden.

4

Die Kläger waren persönlich in dem Reisebüro, so dass den dortigen Mitarbeitern bei der Buchung bekannt war, dass die Klägerin zu 1) behindert ist, da sie in einem Rollstuhl saß. Darauf haben die Kläger auch hingewiesen. Am 20.01. wurde die Reise über das Reisebüro gebucht. Unter dem Datum 22.01.2007 hat das Reisebüro an das Hotel eine Mitteilung gefaxt, dass für die Kläger ein Zimmer "für Menschen mit Handycap" benötigt wird und die Klägerin zu 1) "im Rollstuhl anreise" und um Rückbestätigung gebeten, was ebenfalls am 22.01.2007 durch das Hotel erfolgte. Unter dem 20.01.2007 versandte die Beklagte eine Optionsbetätigung (BL 5 d.A.), in der ist ausgeführt: "Diese Option wird mit Ablauf des 3. Tages nach Buchungsdatum automatisch fest; sofern sie oder 1-2-Fly dem nicht binnen dieser Frist ausdrücklich widersprechen".

5

Am 25.01.2007 wurde im Reisebüro unter im Einzelnen streitigen Umständen ein Fragebogen für behinderte Reiseteilnehmer ausgefüllt (Bl. 46 d.A.). In diesem ist folgender Passus enthalten: "Ich wurde ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass das ...-Programm grundsätzlich nicht für behinderte Gäste konzipiert wurde. Dennoch erklärt sich ... auf meinen ausdrücklichen Wunsch dazu bereit, eine unverbindliche Überprüfung aufgrund meiner Angaben/Daten in diesem Fragebogen bzw. zusätzlich Angaben von meiner Seite durchzuführen. Eine Haftung für die Ergebnisse dieser Prüfung ist ausgeschlossen". Diese Erklärung ist unterschrieben mit "i.A. ..., wobei es sich insoweit um den Besitzer des Reisebüros handelt.

6

Die Kläger wurden, da das Zimmer in dem gebuchten Hotel, für sie aufgrund der Behinderung der Klägerin zu 1) nicht geeignet war, in dem Hotel "Seher Beach" untergebracht.

7

Die Beklagte hat den Klägern einen Scheck in Höhe von 130,00 € übersandt, welcher von diesen allerdings nicht eingelöst worden ist.

8

Die Kläger behaupten, der Fragebogen für behinderte Reiseteilnehmer sei ihnen nicht zur Einsicht übergeben worden. Er sei von Mitarbeitern des Reisebüros ausgefüllt worden, sie seien nicht darauf hingewiesen worden, dass die Reise für behinderte Reisegäste nicht konzipiert war. Vielmehr seien sie aufgrund der Angaben des Reisebüros davon ausgegangen, dass die Reise behindertengerecht durchgeführt werde.

9

Die Kläger behaupten weiter, dass auch das Hotel "Seher Beach" nicht rollstuhl- bzw. behindertengerecht gewesen sei, da es nicht barrierenfrei eingerichtet war. Erst nach dem Verschieben von Betten, sei eine Befahren der Hälfte des Zimmer mit dem Rollstuhl möglich gewesen. Das Bad sei aufgrund der Stufe von der Klägerin zu 1) nicht allein erreichbar gewesen, der Balkon sei auch mit Hilfe aufgrund der Stufe und des Absatzes nicht erreichbar gewesen, auch außerhalb des Zimmers habe sich die Klägerin zu 1) nur mit Hilfe ihres Mannes bewegen können. Im Übrigen sei auch bei Ausflügen auf die Behinderung der Klägerin zu 1) keine Rücksicht genommen worden.

10

Die Kläger sind der Ansicht, dass für die Klägerin zu 1) eine Minderung von 50 % des Reisepreises und für den Kläger zu 2) eine Reisepreisminderung von 30 % angemessen sei. Darüber hinaus sei für den Umzug mindestens ein halber Urlaubstag für beide Personen in Ansatz zu bringen, so dass eine weitere Minderung insgesamt von 10 % angemessen sei. Darüber hinaus beanspruchen die Kläger Schadenersatz für vertane Urlaubszeit und sind insoweit der Ansicht, dass ihnen eine Entschädigung von 50.00 € pro Tag und Person zusteht.

11

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 656,00 € sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs und 81,22 € nicht festsetzbarer vorgerichtlicher Kosten nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2007 auf 656,00 € sowie die Entschädigung und ab 09.12.2007 auf 81,22 € zu zahlen.

12

Die Beklagten haben die Klagforderung in Höhe von 130,00 € anerkannt und beantragen im Übrigen,

  1. die Klage abzuweisen.

13

Sie behaupten, erstmals durch die Übersendung des Fragebogens für behinderte Reiseteilnehmer am 25.01.2007 erfahren zu haben, dass es sich bei der Klägerin zu 1) um eine behinderte Person handelt. Unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Behinderung habe die Beklagte dem Reisebüro eine neue Bestätigung zugesandt, in welchem der gleiche Hinweis bezüglich behinderte Reisegäste enthalten ist, der auch in dem Fragebogen aufgenommen wurde. Diese Bestätigung sei von dem Reisebüro den Kläger weitergeleitet worden.

14

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin .... Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2008 (Bl. 110 d.A.) verwiesen. Mit Einverständnis beider Parteien wurde der Zeuge ... schriftlich vernommen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf seine Stellungnahme vom 19.08.2008 (Bl. 119 d.A.) in welchem er sein Fax vom 14.05.2008 (Bl. 99 d.A.) Bezug genommen.

15

Ebenfalls wurden die Kläger mündlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2008 (Bl. 113 d.A.) Bezug genommen hat, verwiesen.

16

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern neben dem bereits anerkannten Betrag nur der austenorierte Betrag als Minderungsbetrag gemäß §§ 651d, 638 Abs. 4 BGB zusteht.

18

Die Reise war mit einem Mangel iSv § 651c BGH behaftet. Sie entsprach nicht den Vereinbarungen der Parteien bei der Buchung.

19

Das Gericht ist der Ansicht, dass sich die Beklagte die Kenntnis des Reisebüros von der Behinderung der Klägerin zu 1) zurechnen lassen muss und daher im vorliegenden Fall Vertragsbestandteil geworden ist, dass das gebuchte Zimmer rollstuhlgeeignet ist.

20

Wie die Zeugin ..., welche die Vertragsgespräche für das Reisebüro mit den Klägern führte, in ihrer Zeugenvernehmung bekundete, war für sie bekannt, dass die Kläger ein behindertengerechtes Zimmer gesucht haben und bereits mit der Vorinformation in das Reisebüro kamen, dass das Hotel Seher behindertengerecht sei. Dieses habe auch die Zeugin im Internet feststellen können und dementsprechend eine Option gebucht und parallel dazu beim Hotel angefragt.

21

Bei diesem vorliegenden Sachverhalt war für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 BGB) die Willenerklärung der Kläger eindeutig dahingehend zu verstehen, dass diese auf eine verbindliche Buchung eines behindertengerechten Zimmers bestanden. Indem die Beklagte mit der Optionsbestätigung vom 20.01.2007 die Buchung der Kläger vorbehaltlos annahmen, haben sei diese Willenserklärung angenommen, so dass nach Ablauf der Optionsfrist von 3 Tagen die Buchung mit diesem Vertragsinhalt verbindlich geworden ist. Es entspricht insoweit ständiger Rechtssprechung, dass in Fällen, in denen eine Reisebestätigung auf einen verbindlich geäußerten Sonderwunsch des Reisenden nicht eingeht, dieser als vom Reiseveranstalter angenommen anzusehen ist (vgl. Führich, Reiserecht, Ziffer 113 m.w.N.). Ein objektiver Empfänger kann nämlich eine derartige Buchungsbestätigung nur dahingehend verstehen, dass der Vertrag entsprechend des Angebotes des Reisenden zustande kommt. Will der Reiseveranstalter von diesem Angebot abweichen, ist er verpflichtet darauf hinzuweisen, dass er Sonderwünsche, auf die es dem Reisenden erkennbar ankommt, nicht gewährleisten kann. Insoweit handelt es sich, um eine abändernde Annahme im Sinne von § 150 BGB.

22

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihr zu diesem Zeitpunkt die Behinderung der Klägerin zu 1) nicht bekannt war. Das die Reise vermittelnde Reisebüro handelt bei der Entgegennahme von Sonderwünschen als Empfangsvertreter des Reiseveranstalters, so dass diesem gegenüber erklärte Sonderwünsche auch dem Reiseveranstalter gegenüber verbindlich werden und diese das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Weiterleitung des Reisebüros an ihn trägt ( BGHZ 82, 219, 222 ). Mit dem BGH ist davon auszugehen, dass ein Reisebüro, jedenfalls wenn es wie im vorliegenden Fall erkennbar das Logo des Reiseveranstalters zu Werbezwecken nutzt und im Besitze der von dem Reiseveranstalter gestellten Meldeformularen ist, eine Handelsvertretertätigkeit im Sinne des § 84 ff. HGB ausübt, so dass der Handelsvertreter jedenfalls Vollmacht dahingehend besitzt Vertragsangebote Dritter entgegenzunehmen (BGH a.a.O.). Das im vorliegenden Falle das Reisebüro nicht lediglich Gehilfin des Reisenden bei der Buchung ist, ergibt sich im übrigen auch aus den von den Beklagten überreichten allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 89 d.A.) aus welchen erkennbar ist, dass das Reisebüro erheblich in den organisatorischen Ablauf der Buchungen eingebunden ist. So ist das Reisebüro Ansprechpartner, für die Reiseunterlagen (Ziff. 2.7) und kann Zahlungen entgegen nehmen (Ziff. 2.6), so dass das Reisebüro Aufgaben wahrnimmt, für welcher ansonsten der Reiseveranstalter zu sorgen hat und somit auch in der Sphäre des Reiseveranstalters tätig wird. Es ist auch nicht lediglich ein Hilfe des Reisenden beim Vertragsabschluss, sondern Vertreter des Reiseveranstalters.

23

Nachdem somit durch die vorbehaltlose Annahme des Angebotes der Kläger der Wunsch nach einem behindertengerechten Zimmer Vertragsbestandteil geworden ist, konnte sich die Beklagte davon nicht lösen. Weder die Information auf dem Fragebogen für behinderte Reiseteilnehmer, noch die später abgesandte geänderte Optionsbestätigung hätten hierauf Einfluss. Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an, da die Beklagte - der hierfür die Beweislast obliegt - nicht beweisen konnte, dass der Beklagten diese Erklärungen überhaupt bekannt geworden sind. Bezüglich der abgeänderten Optionsbestätigung haben die Kläger den Zugang bestritten. Insoweit oblag es der Beklagten zu beweisen, dass dieses Schreiben den Klägern zugegangen ist. Ein entsprechender Beweis ist ihnen nicht gelungen. Die Zeugin ... hat in ihrer Vernehmung angegeben, sie könne dazu nichts sagen. Auch der Zeuge ... hat hierzu keine Angaben gemacht, so dass insoweit die Beklagte beweisfällig ist.

24

Bezüglich des Hinweises auf dem Fragebogen für behinderte Reisegäste ist das Gericht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Kläger Gelegenheit hatten, diese Bemerkung zur Kenntnis zu nehmen. Zwischenzeitig ist unstreitig geworden, dass nicht die Kläger sondern der Inhaber des Reisebüros, der Zeuge ..., diesen unterschrieben hat, so dass der Beklagten nicht die Vermutung des § 416 BGB zukommt. Angaben des Zeugen ..., ob die Klägerin oder ihr Ehemann von diesem Passus Kenntnis genommen hat, sind seiner Zeugenaussage nicht ersichtlich. Auch die Zeugin ... konnte keine Angaben dazu machen, ob der Haftungsausschluss mit den Klägern besprochen wurde. Angesichts der Tatsache, dass die Zeugin aber angibt, dass es den Klägern maßgeblich auf ein behindertengerechtes Zimmer ankommt und sie angegeben hätten, schon mit anderen Reiseveranstaltern Probleme gehabt zu haben, liegt es außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Kläger - so sie denn von dem Haftungsausschluss Kenntnis gelangt hätten - darauf nicht reagiert hätten und dieses der Zeugin nicht - als von dem Normalfall abweichendes Geschehen - in Erinnerung geblieben wäre. Da die Zeugin im übrigen angegeben hat, sie habe den Fragebogen ausgefüllt, ist ein Geschehen, wie von dem Kläger zu 2) geschildert, dass ihnen dieser Fragebogen nicht übergeben wurde realitätsnah und plausibel. Im Übrigen ist der Aussage der Zeugin ... auch zu entnehmen, dass diese aufgrund der Bestätigung des Hotels davon ausging, dass Zimmer sei behindertengerecht, so dass jedenfalls aus ihrer Sicht auch kein Anlass für eine gesonderte Belehrung der Kläger bestand. Den Beweis dafür, dass die Kläger somit vor der Abreise Kenntnis davon hatten, dass das Zimmer möglicherweise nicht behindertengerecht war, haben die Beklagten somit nicht erbracht.

25

Da ein behindertengerechtes Zimmer Vertragsbestandteil geworden war, war die Reise mangelbehaftet. In der mündlichen Verhandlung am 12.06.2008 hat die Klägerin zu 1) die Mangelhaftigkeit dahingehend präzisiert, dass sie mit ihrem Rollstuhl zwar in das Badezimmer gekommen ist, aufgrund der Höhe der Dusche, die Dusche jedoch nur mit fremder Hilfe benutzen konnte, ebenfalls habe sie den Balkon nicht nutzen können, da der Rollstuhl durch die Tür nicht hindurch gepasst hätte. Diesen substantiierten Ausführungen der Kläger sind die Beklagten substantiiert nicht entgegengetreten, so dass dieses Vorbringen gemäß § 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kläger in eine anderes Hotel verlegt worden sind, um den Bedürfnissen der Klägerin zu 1) besser gerecht zu werden. Die Mängel wurden auch ordnungsgemäß gerügt (Bl. 17 d.A.).

26

Die weiteren von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen der Reise stellen demgegenüber keinen erheblichen Mangel dar und sind lediglich im Bereich der Unannehmlichkeiten anzusiedeln. Dieses gilt insbesondere dafür, dass sich die Klägerin nicht in dem gesamten Zimmer frei bewegen konnte. Auch bei behindertengerechten Zimmern ist zwar geschuldet, dass sich die Person nur mithin eines Rollstuhls bewegen kann, eine vollständige Erreichbarkeit jeder Ecke des Zimmers gehört jedoch nicht zu den geschuldeten Leistungen. Zwar mussten die Kläger im Hotelzimmer Umstellungen vornehmen. Wie auf den eingereichten Fotos ersichtlich, war auf den insgesamt überschaubaren Zimmer jedoch eine Durchfahrt durch das Zimmer mit dem Rollstuhl möglich. Die Kläger gehen insoweit von einer 50 %igen Befahrbarkeit des Zimmers aus, da weite Teile des Zimmers jedoch mit Betten und Schränken belegt waren, verbleibt lediglich ein kleiner Rest, der nicht erreicht werden konnte. Konkrete Beeinträchtigungen - etwa dass ein Schrank nicht erreicht werden konnte - sind nicht vorgetragen, so dass insoweit das Gericht nicht von einem minderungsrelevanten Mangel ausgeht. Dieses betrifft auch die Unannehmlichkeiten, dass es Probleme mit der Toilettenspülung gab, zumal insoweit ein ausreichendes Abhilfeverlangen nicht vorgetragen wurde.

27

Ein substantiierter Vortrag dazu, welche Einrichtungen im Hotel außerhalb des Zimmers die Klägerin zu 1) ohne Hilfe ihres Mannes nicht nutzen konnte, findet sich in der Akte nicht, obwohl die Beklagte dieses ausdrücklich gerügt hat.

28

Auch für die Tatsache, dass bei Ausflügen auf die Behinderung der Klägerin zu 1) keine Rücksicht genommen wurde, haftet die Beklagte nicht. Die Ausflüge sind nicht Vertragsbestandteil gewesen, sondern wurden vor Ort gebucht, so dass Ansprüche gegen die Beklagte insoweit nicht bestehen.

29

Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangt das Gericht zu einer Minderung von 20 % für den Reiseanteil der Klägerin zu 1). Insoweit wird der Umzug als eine über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgehende Minderung berücksichtigt, darüber das Nichterreichen des Balkons - dieses stellt für einen Sommerurlaub einen nicht unerheblichen Erholungsfaktor dar - welchen die Klägerin zu 1) nicht genießen konnte. Auch die fehlende Möglichkeit die Dusche ohne Hilfe ihres Mannes zu nutzen, stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar, wobei das Gericht insoweit allerdings berücksichtigt, dass die Beeinträchtigung nicht so hoch ist, dass die Klägerin zu 1) das Bad insgesamt nicht ohne fremde Hilfe aufsuchen konnte, dieses hätte eine deutlich höhere Minderung gerechtfertigt.

30

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint dem Gericht eine Bemessung von 20 % insoweit für ausreichend aber auch angemessen.

31

Auch der Kläger zu 2) kann in geringen Umfang eine Minderung geltend machen. Das Gericht bemisst sie mit 10 %, wobei insoweit zum einen der Umzugstag minderungsrelevant zu berücksichtigen ist, darüber hinaus die Tatsache, dass er der Klägerin zu 1) in die Dusche helfen musste. Diese stellt ersichtlich eine Beeinträchtigung dar. Darüber hinaus ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass das Nichterreichen des Balkons durch die Klägerin zu 1) auch auf den Kläger zu 2) Auswirkungen hatte, als dass so der Kläger zu 2) diesen nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau nutzen konnte, was ersichtlich auch eine Beeinträchtigung der Reise darstellt. Gleichwohl geht die Beeinträchtigung für den Kläger zu 2) nicht den Bereich wie für die Klägerin zu 1). Das Gericht bemisst sie mit 10 % halb so hoch.

32

Ein Anspruch aus § 651f BGB ist demgegenüber nicht ersichtlich. Dieses würde voraussetzen, dass der Urlaub für die Kläger im Sinne von § 651f Abs. 2 BGB erheblich beeinträchtigt war. Die Nichterreichbarkeit des Balkons, eine Hilfe beim Duschen erreichen jedoch nicht das Maß, dass im Sinne der Rechtsprechung erforderlich ist, um dem Reisenden ein über die Minderung hinausgehende Entschädigung nach § 651f BGB zuzusprechen. Hierfür müßte der Erholungswert der Reise nahezu völlig aufgehoben sein, wobei nicht ausreichend ist, dass die Erholung an der Verärgerung der Reisenden über die Mangelhaftigkeit scheitert. Erforderlich ist vielmehr, dass die Mängel objektiv ein Maß erreichen, bei dem eine Erholung nicht möglich ist, wozu da Maß der Mängel nach ganz überwiegender Rechtsprechung (vgl. Führich, Reiserecht, Rz. 412 m.w.N.) im Bereich einer Minderungsquote von 50 % liegen müssen. Hiervon sind die von den Klägern gerügten Mängeln weit entfernt.

33

Mithin haben die Kläger einen Anspruch in Höhe von 189,30 € auf Reisepreisminderung abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 130,00 € verbleibt ein Restanspruch von 59,30 €.

34

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB, auch hier ist bzgl. des anerkannten Betrages Verzug nicht eingetreten, da der Scheck bereits im Juli 2007 übersandt wurde.

35

Ein Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben die Kläger ebenfalls nicht. Die Kläger wussten aufgrund der Schreiben der Beklagten, dass diese eine weitere Zahlung nicht leisten würde. Insoweit sie daher ihrem Anwalt nicht sogleich einen unbedingten Klageauftrag erteilten, sondern diesen zunächst nur mit der außergerichtlichen Durchsetzung der Forderung beauftragten, haben sie Kosten produziert die im Sinne von § 249 BGB nicht erforderlich waren und insofern auch von der Beklagten nicht zu erstatten sind.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 93, 281 III S. 2 ZPO. Soweit die Beklagten die Klage anerkannt haben, lieg ein sofortiges Anerkenntnisurteil gemäß § 93 ZPO vor. Die Beklagten haben die Klage sofort und ohne Klageabweisungsantrag anerkannt. Sie befanden sich mit den 13,00 € auch nicht im Verzug, da sie außergerichtlich einen entsprechenden Scheck an die Kläger übersandt hatten. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Einlösung dieses Schecks die Parteien einen Abgeltungsvertrag geschlossen hätten, sind nicht ersichtlich, sie wurden auch von den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägern nicht vorgetragen. Vielmehr ergibt sich zumindest aus dem vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 19.09.2007, dass diese Zahlung lediglich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - damit auch ohne Einfluss auf den vorliegenden Prozess - erfolgte.

37

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.