Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.05.2012, Az.: 8 ME 218/11
Zulässigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" bei Aufhebung des Strafbefehls gegen den "Physiotherapeuten"
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.05.2012
- Aktenzeichen
- 8 ME 218/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 16453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0504.8ME218.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 18.11.2011 -AZ: 5 B 15/11
Rechtsgrundlagen
- § 153a Abs. 2 StPO
- § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG
Redaktioneller Leitsatz
1.
Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut berechtigt nicht zur selbständigen Ausübung der Heilkunde.
2.
Erbringt ein Physiotherapeut Behandlungen aufgrund ärztlicher Verordnung, obwohl er nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt, liegt eine Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht vor, eine Krankenbehandlung nur aufgrund und im Rahmen einer ärztlichen Verordnung zu leisten.
3.
Allein aus der Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der der Anklage zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2011 über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Ihre Begründung genügt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Danach muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zugeschnittene Verfahrensgestaltung verlangt von diesem eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.1.2012 - 11 CS 11.3028 -, [...] Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.12.2008 - 2 NB 293/08 -, [...] Rn. 3; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 71 f. jeweils m.w.N.).
Abgesehen von dem mangelnden Beschwerdeantrag fehlt der Beschwerdebegründung die danach erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vollständig. Der Beschwerdeführer verweist in der Begründung vom 23. Dezember 2011 lediglich auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht Lüneburg und sein Vorbringen im Strafverfahren gegenüber dem Amtsgericht Lüneburg. Derartige bloße Bezugnahmen lassen die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen und laufen auch dem Zweck des Darlegungserfordernisses zuwider, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.11.2011 - 11 CS 11.2247 -, [...] Rn. 10; Sächsisches OVG, Beschl. v. 8.7.2010 - D 6 B 116/10 -, [...] Rn. 5 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.9.2008 - 3 M 511/08 -, [...] Rn. 4; Senatsbeschl. v. 2.9.2008 - 8 ME 53/08 -, NdsVBl. 2008, 358; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 1.7.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, 1389).
Unabhängig davon ist die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2011 über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Physiotherapeut" wiederherzustellen. Der Senat macht sich die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die hiergegen vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.
Der Einwand des Antragstellers, im Strafverfahren sei auf seinen Einspruch hin der Strafbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom 24. August 2011 - 13 Cs 7103 Js 2384/09 (172/11) - aufgehoben und das Verfahren in der Hauptverhandlung am 11. Januar 2012 durch Beschluss nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 3.000 EUR vorläufig eingestellt worden, ist von vorneherein nicht geeignet, die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. Sowohl der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 19. Oktober 2011 als auch das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. November 2011 haben sich nicht auf die im Strafbefehl getroffenen Feststellungen gestützt, sondern die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsorgane selbst ausgewertet, einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterzogen und auf dieser Grundlage ein gravierendes Fehlverhalten des Antragstellers im beruflichen Wirkungskreis angenommen sowie eine berufsbezogene Zuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Antragstellers getroffen. Diese Vorgehensweise ist als solche nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530, 1531; Senatsbeschl. v. 25.2.2011 - 8 LA 330/10 -, [...] Rn. 10). Die gegen die eigenständige Bewertung erhobenen Einwände greifen nicht durch.
Die Richtigkeit der auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsorgane getroffenen Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Strafbefehl aufgehoben und das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Zwar darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeschuldigten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.1991, a.a.O.). Zweifel an der Richtigkeit der der Anklage zugrunde liegenden Ermittlungsergebnisse ergeben sich allein aus der Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO indes nicht, zumal - anders als bei der Einstellung nach § 153 StPO - ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, das nur durch die Erteilung einer Auflage und Weisung beseitigt werden kann.
Auch die im Strafverfahren vom Antragsteller erhobenen Einwände, die er im Wege der pauschalen Bezugnahme in das Beschwerdeverfahren eingeführt hat, stellen die Richtigkeit der Bewertung seines Fehlverhaltens durch das Verwaltungsgericht und den Antragsgegner nicht in Frage.
Der Einwand des Antragstellers, der Vorwurf der Leistungserbringung ohne hinreichende Qualifikation durch die angestellten Physiotherapeutinnen B. und C. treffe schon deshalb nicht zu, weil jeder Physiotherapeut zur Erbringung von Behandlungen nach dem Bobath-Konzept qualifiziert sei, greift nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass die Behandlung nach Bobath Gegenstand der grundständischen Ausbildung und Prüfung des Physiotherapeuten ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - APrV-PhysTh - i.V.m. A.16.10.2 Anlage 1; § 1 Abs. 2 Satz 1 APrV- PhysTh i.V.m. A.7.10.2 Anlage 2; § 1 Abs. 2 Satz 2 APrV-PhysTh i.V.m. A.2.10.2 Anlage 3). Indem der Antragsteller allein hierauf abstellt, verkennt er aber, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetzes - MPhG - erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nicht zur selbständigen Ausübung der Heilkunde berechtigt. Der Physiotherapeut ist zur Krankenbehandlung vielmehr nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung befugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, 346 f.; Hessischer VGH, Urt. v. 18.6.2009 - 3 C 2604/08.N -, [...] Rn. 30); an deren Vorgaben ist er berufsrechtlich gebunden (vgl. auch § 91 Abs. 6 SGB V; Nr. II.9 Satz 2 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung - Heilmittel-Richtlinien - in der hier maßgeblichen Fassung vom 1.12.2003 (BAnz 2004, Beilage Nr. 106a), zuletzt geändert am 21.12.2004 (BAnz 2005, Nr. 61, S. 4995), und zur Verbindlichkeit der Heilmittel-Richtlinien auch für die Leistungserbringer: BSG, Urt. v. 12.8.2010 - B 3 KR 9/09 R -, [...] Rn. 21 m.w.N.). Verordnet ein Arzt einem Patienten KG-ZNS (nach Bobath) gemäß Nr. III.A.17.A.2.6 Heilmittel-Richtlinien ("Zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Förderung und Erleichterung des Bewegungsablaufs durch Einsatz komplexer Bewegungsmuster, Bahnung von Innervation und Bewegungsabläufen und Förderung oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz der Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation)."), knüpft er die Leistungserbringung durch den Physiotherapeuten an eine besondere Voraussetzung: Der Physiotherapeut muss über eine spezielle Qualifikation verfügen, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgeht und im Rahmen einer Weiterbildung oder Fortbildung erworben werden kann (vgl. III.A.17.A Abs. 2 Heilmittel-Richtlinien). Über die danach zur Erbringung der Behandlung KG-ZNS (nach Bobath) erforderliche Qualifikation verfügt allenfalls der Antragsteller selbst. Die in seiner Praxis angestellten Physiotherapeutinnen Ulrike Stern und Katrin Lange haben eine entsprechende Qualifikation nicht nachgewiesen.
Soweit diese angestellten Physiothereuptinnen auf die ärztliche Verordnung KG-ZNS (nach Bobath) Behandlungen erbracht haben, liegt mithin eine Verletzung der berufsrechtlichen Pflicht vor, eine Krankenbehandlung nur aufgrund und im Rahmen einer ärztlichen Verordnung zu leisten. Derartige Verletzungen berufsrechtlicher Pflichten haben das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner unter Auswertung der Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsorgane in einer Vielzahl von Fällen im Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2008 zutreffend bejaht. Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird durch die vom Antragsteller im Strafverfahren unter Bezugnahme auf vermeintliche Erinnerungslücken der behandelnden Physiotherapeutinnen lediglich geäußerten Zweifel, ob die Patienten D., E., F., G. und H. tatsächlich durch seine Angestellten nach Bobath behandelt worden seien, nicht ansatzweise in Frage gestellt. Denn diese Feststellungen beruhen auf einer eingehenden Auswertung der ärztlichen Verordnungen, der Patientenkartei, der Terminkalender und der Vernehmungsprotokolle, aus denen sich konkret ergibt, welcher Patient, von welcher Physiotherapeutin, an welchem Tag, welche konkrete Behandlung erhalten hat (vgl. Abschlussvermerke der PI Lüneburg v. 7.5.2010, Bl. 109 f., und v. 21.6.2011, Bl. 126 f. Beiakte A; Auswertung der Fallakten 1 bis 24, Bl. 48 f. Beiakte A).
Auch der weitere Einwand, der Vorwurf der Leistungserbringung ohne hinreichende Qualifikation durch die nicht als Physiotherapeutin ausgebildete Frau I. treffe nicht zu, greift nicht durch. Der Antragsteller beschränkt sich darauf zu behaupten, er habe die Behandlungen selbst erbracht. Frau I. habe die Patienten J. und K. nur wegen notwendiger Rezeptänderungen aufgesucht. Diese unsubstantiierten Behauptungen stehen im klaren Widerspruch zu den konkreten Ermittlungsergebnissen der Strafverfolgungsorgane und vermögen es daher nicht, deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Danach sind die Patienten J. am 25., 28. und 30. April, 5., 8., 13., 21., 23., 26. und 30. Mai sowie am 2. und 6. Juni 2008 (vgl. Auswertung der Fallakten 16 bis 18, Bl. 65 f. Beiakte A), L. am 15., 18., 23., 26. und 30. September 2008 sowie am 2. Oktober 2008 (vgl. Auswertung der Fallakten 21 und 22, Bl. 70 f. Beiakte A), M. am 6., 11., 13., 18., 20. und 25. November 2008 sowie am 8., 11., 15., 18., 22. und 29. Dezember 2008 (vgl. Auswertung der Fallakten 23 und 24, Bl. 72 f. Beiakte A), K. am 1., 4., 8., 11., 15. und 18. Dezember 2008 (vgl. Auswertung der Fallakte 24, Bl. 73 Beiakte A) von Frau I. physiotherapeutisch behandelt worden. Die als Zeugen vernommenen Patienten haben gegenüber den vernehmenden Polizeibeamten bestätigt, "mit absoluter Sicherheit" von Frau I. behandelt worden zu sein (vgl. Abschlussvermerke der PI Lüneburg v. 7.5.2010, Bl. 109 f., und v. 21.6.2011, Bl. 126 f. Beiakte A).
Auch der weitere Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend Abrechungsfehler angenommen, greift nicht durch. Der Antragsteller hat physiotherapeutische Behandlungen, die von Frau I. ohne jede physiotherapeutische Ausbildung erbracht worden sind, und physiotherapeutische Behandlungen, die gar nicht gegenüber den Patienten erbracht worden sind, zu.U.nrecht gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Diese Feststellungen greift der Antragsteller mit der Beschwerde nicht an. Darüber hinaus ist auch die Abrechnung von Behandlungen nach Bobath, die auf ärztliche Verordnungen von KG-ZNS (nach Bobath) durch angestellte Physiotherapeuten ohne die erforderliche zusätzliche Qualifikation erbracht worden sind, zu.U.nrecht erfolgt. Der bloße Hinweis des Antragstellers auf die Problematik der Abrechnung von "Anderleistungen" begründet keine Zweifel an der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung. Die Richtigkeit der Abrechung bestimmt sich hier maßgeblich nach dem Vertrag zwischen dem Zentralverband der Krankengymnasten, dem der Antragsteller angehört, und den Primärkassen über die Versorgung der Versicherten mit Leistungen der physikalischen Therapie und der Physiotherapie (Krankengymnastik) nach § 125 Abs. 2 SGB vom 1. Februar 1998 - Rahmenvertrag 1998 -, nach der ergänzenden Preisvereinbarung zwischen dem Zentralverband der Krankengymnasten und den Primärkassen für Leistungen der Physikalischen Therapie und der Physiotherapie (Krankengymnastik) nach § 125 Abs. 2 SGB V vom 14. August 2002 - Preisvereinbarung 2002 - und nach den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V vom 1. August 2001 in der Fassung vom 1. Juni 2006 - Rahmenempfehlungen 2002 -, die Nr. 6 Satz 1 Preisvereinbarung 2002 für anwendbar erklärt. Die Abrechnung der Behandlung KG-ZNS (nach Bobath) nach der Heilmittelpositionsnummer X0710 setzt gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 7 Abs. 1 Satz 1 Rahmenvertrag 1998, Nr. 6 Satz 1 Preisvereinbarung 2002 voraus, dass die Behandlung entsprechend den Vorgaben der Rahmenempfehlungen 2002 tatsächlich erbracht worden ist. Die Rahmenempfehlungen 2002 zu der Heilmittelpositionsnummer X0710 knüpfen an die bereits genannten besonderen Qualifikationsvoraussetzungen an und bestimmen, dass die unter dieser Position beschriebene Leistung nur von solchen Physiotherapeuten abgerechnet werden darf, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung von mindestens 120 Stunden mit Abschlussprüfung absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V erfüllt. Diese Voraussetzungen sind bei den Behandlungen nach Bobath, die auf ärztliche Verordnungen von KG-ZNS (nach Bobath) durch angestellte Physiotherapeuten ohne die erforderliche zusätzliche Qualifikation erbracht worden sind, nicht erfüllt. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er selbst die erforderliche Qualifikation innehatte. Denn § 4 Abs. 6 Satz 1 Rahmenvertrag 1998 fordert, dass die Behandlungen vom zugelassenen Leistungserbringer selbst oder einem qualifizierten Mitarbeiter erbracht werden. Auch wenn insoweit keine strikte persönliche Leistungserbringung durch den Zugelassenen gefordert wird, ist jedenfalls unabdingbar, dass der die Behandlung durchführende Mitarbeiter die in den Rahmenempfehlungen 2002 bestimmte Qualifikation aufweist (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.1995 - 3 RK 33/94 -, [...] Rn. 16 f.). Dieser Erfordernisse waren sich die angestellten Physiotherapeutinnen N. und C. auch bewusst, wie ihre Einlassungen gegenüber den Strafverfolgungsorganen deutlich zeigen (vgl. Vernehmungsprotokolle v. 29.3.2011, Bl. 117f. Beiakte A, und v. 12.4.2011, Bl. 120, 123 Beiakte A). Ob sich schließlich auch Abrechnungsfehler daraus ergeben, dass der Antragsteller sog. Unterbrechungsfristen nicht beachtet hat, kann hier dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht auf einen solchen Abrechnungsfehler abgestellt.