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  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 VV-LHO - Zu § 20:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Deckungsfähigkeit ist die durch

  • § 20 Abs. 1, durch HG oder Haushaltsvermerk nach § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, bei einem Titel oder bei mehreren Titeln aufgrund von Einsparungen bei einem anderen Ausgabetitel oder mehreren anderen Ausgabetiteln höhere Ausgaben als veranschlagt zu leisten,
  • § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, Verpflichtungen bei einem Titel zulasten einer oder mehrerer anderer Verpflichtungsermächtigungen einzugehen.

Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Ansätze herangezogen werden dürfen. Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der deckungsberechtigte Ansatz nur verstärkt und der deckungspflichtige Ansatz nur für die Verstärkung des deckungsberechtigten Ansatzes herangezogen werden darf.

2.
Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Ausgaben oder die Verpflichtungsermächtigungen der Erfüllung ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen.

3.
Eine Deckungsfähigkeit zwischen Personalausgaben und anderen Ausgaben ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Entsprechendes gilt für übertragbare Ausgaben (§ 20 Abs. 2 Satz 2).