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  • ab 15.05.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 43 VV-LHO - Zu § 68:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Das zuständige Ministerium soll von den Befugnissen nach § 53 HGrG Gebrauch machen.

2.
Das zuständige Ministerium soll im Interesse einer vollständigen, einheitlichen und vergleichbaren Prüfung und Berichterstattung darauf hinwirken, daß die Unternehmen, die der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG unterliegen, die in der Anlage enthaltenen "Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz" den Abschlußprüfern zur Verfügung stellen.

3.
Das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof über die Wahl oder Bestellung des Prüfers nach § 53 Abs. 1 HGrG ist vor der Abgabe der Erklärung in den zuständigen Unternehmensorganen herbeizuführen.