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Abschnitt 31 VV-LHO - Zu § 50:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Umsetzungen

1.1
Bei Umsetzungen wird die empfangende Verwaltung ermächtigt, in dem Umfang über zusätzliche Ausgaben, Planstellen und andere Stellen zu verfügen, wie die abgebende Verwaltung verpflichtet wird, im Haushaltsplan ausgebrachte Ausgaben, Planstellen und andere Stellen nicht in Anspruch zu nehmen.

1.2
Umsetzungen nach Nr. 1.1 ergeben bei den entsprechenden Titeln das Bewirtschaftungssoll. Dies ist bei dem abgebenden Titel die um die Umsetzung verminderte und bei dem empfangenden Titel die um die Umsetzung erhöhte Ausgabeermächtigung. Der bei einem abgebenden Titel ausgebrachte Haushaltsvermerk gilt insoweit auch für den empfangenden Titel. Entsprechendes gilt für Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise.

1.3
Überplanmäßige Ausgaben (§ 37) bei Titeln nach Nr. 1.2 sind Beträge, die über das Bewirtschaftungssoll hinausgehen. Entsprechendes gilt für Abweichungen von Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen.

1.4
Ausgabereste (§ 45) bei Titeln nach Nr. 1.2 sind Beträge, um die die tatsächlichen Ausgaben hinter dem Bewirtschaftungssoll zurückgeblieben sind.

2.
Abordnungen

2.1
Die Abordnung eines Landesbeamten an eine andere Dienststelle, die nicht über eine geeignete freie und besetzbare Stelle verfügt, ist nur zulässig, wenn

2.1.1
bei der aufnehmenden Landesdienststelle ein vordringlicher, auf andere Weise nicht zu überbrückender Personalbedarf entstanden ist,

2.1.2
der Landesbeamte vor der Abordnung angemessene Zeit, die in der Regel nicht weniger als 6 Monate betragen soll, auf einer Planstelle bei der abgebenden Behörde geführt worden ist.

Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

2.2
Für die Auszahlung der Bezüge bei Abordnungen gelten die vom Finanzministerium bekanntgegebenen Vorschriften *) . Bei Abordnungen innerhalb der Landesverwaltung ist die Einwilligung des Finanzministeriums für die Weiterzahlung der Bezüge durch die abordnende Landesdienststelle bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes erteilt. Die Einwilligung des Finanzministeriums ist ferner bei Abordnungen erteilt, wenn durch die aufnehmende Behörde eine volle Kostenerstattung geleistet wird.

2.3
Die Nrn. 2.1 und 2.2 gelten für Abordnungen von richterlichen Hilfskräften entsprechend.

Vgl. RdErl. vom 21.4.1977 (Nds. MBl. S. 465) und RdErl. vom 15.1.1979 (Nds. MBl. S. 224)