Abschnitt 52 VV-LHO - Zu § 96:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Zu den Prüfungsergebnissen des LRH haben die von ihm zur Stellungnahme aufgeforderten Dienststellen der Landesverwaltung innerhalb der vorgesehenen Frist umfassend Stellung zu nehmen. Eine vordringliche Bearbeitung ist auch wegen der Gefahr der Verjährung von Schadensersatzansprüchen und des Verstreichens von Ausschlussfristen (z.B. § 37 Abs. 1 TV-L) geboten.
Sollten besondere Gründe eine vollständige Bearbeitung innerhalb der Frist ausschließen, ist mit dem LRH ein neuer Termin abzustimmen.
2.
Die vom LRH festgestellten Mängel, die zu einem Schaden geführt haben oder bei denen ein Schaden droht, sind umgehend zu beseitigen.
3.
In allen Fällen, in denen festgestellt wird, dass Prüfungsmitteilungen schleppend bearbeitet oder Mängel nicht abgestellt worden sind oder in denen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen worden ist, ist unverzüglich zu prüfen, ob und inwieweit die verantwortlichen Bediensteten zum Schadensersatz heranzuziehen und ob disziplinarische Maßnahmen gegen sie einzuleiten sind.