Abschnitt 23 VV-LHO - Zu § 40:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
§ 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.
2.
Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung nach § 37 Abs. 2.
3.
Soweit solche Maßnahmen jedoch gleichzeitig zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr führen, ist eine zusätzliche Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 3 erforderlich.
4.
Zu den Verwaltungsleistungen i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der Landesverwaltung erbracht werden.
5.
Die Zustimmung des Landtages nach § 40 Abs. 2 wird durch das Finanzministerium eingeholt.