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  • ab 15.05.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 23 VV-LHO - Zu § 40:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
§ 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.

2.
Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung nach § 37 Abs. 2.

3.
Soweit solche Maßnahmen jedoch gleichzeitig zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr führen, ist eine zusätzliche Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 3 erforderlich.

4.
Zu den Verwaltungsleistungen i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der Landesverwaltung erbracht werden.

5.
Die Zustimmung des Landtages nach § 40 Abs. 2 wird durch das Finanzministerium eingeholt.