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Abschnitt 13 VV-LHO - Zu § 21:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Ausgaben, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk "kw" oder "davon kw ... EUR". Planstellen und andere Stellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk "kw" oder "davon ... kw".

2.
Planstellen und andere Stellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk "ku" oder "davon ... ku" unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungsgruppe, in die sie umgewandelt werden.

3.
Soll der Vollzug der Vermerke an zeitliche oder sachliche Voraussetzungen geknüpft werden, so sind die Vermerke mit einem entsprechenden Zusatz auszubringen.

4.
Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in § 47 und in den dazu erlassenen VV genannten Zeitpunkt wirksam.