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Abschnitt 30 VV-LHO - Zu § 49:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Einweisung in eine Planstelle

1.1
Eine Planstelle ist nicht besetzbar, solange ein Beamter oder Richter in sie eingewiesen ist oder die Mittel für eine Aushilfskraft in Anspruch genommen sind. Entsprechendes gilt in Fällen der Nr. 10 zu § 17.

1.2
Eine Planstelle, die für Beamte einer Laufbahn oder einer Funktionsgruppe i.S. der Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BBesG vorgesehen ist, darf nur für einen Beamten in Anspruch genommen werden, der einer entsprechenden Laufbahn oder Funktionsgruppe angehört.

1.3
§ 49 gilt gemäß § 115 für Richter entsprechend. Soweit im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist, darf eine Planstelle für einen Beamten nicht mit einer Dienstkraft besetzt werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, als es dem Stellenplan entspricht.

1.4
Ist ein Beamter nach § 13 Abs. 1 BBesG in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe versetzt worden, so ist die nächste innerhalb desselben Kapitels besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung mit diesem Beamten zu besetzen; Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn die besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe angehört als die Besoldungsgruppe, die den Bezügen des Beamten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG zugrunde liegt.

1.5
§ 49 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert. Die Vorschrift gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.

1.6
In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Frist von 3 Monaten mit dem Tage, der dem Tag vorausgeht, an dem die Beförderung wirksam wird. Innerhalb dieses Rückwirkungszeitraums ist die Einweisung in die Planstelle nur mit Wirkung vom Ersten eines Monats zulässig (1) .

1.7
Die rückwirkende Einweisung setzt voraus, dass während des Rückwirkungszeitraums

1.7.1
die Planstelle der in Betracht kommenden Besoldungsgruppe besetzbar war,

1.7.2
der Beamte die Obliegenheiten des Beförderungsamtes oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hat,

1.7.3
der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

Innerhalb der Dreimonatsfrist kann der Beamte auch dann zum Ersten eines Monats in die Planstelle des betreffenden Amtes eingewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach den Nrn. 1.7.2 und 1.7.3 erst im Laufe dieses Monats (Einweisungsmonat) eingetreten sind.

1.8
Wird ein zu einer anderen Dienststelle zunächst abgeordneter Stelleninhaber bei einer mit seiner Versetzung verbundenen Beförderung rückwirkend in die Planstelle des Beförderungsamtes eingewiesen, so kann - abweichend von Nr. 1.1 - auch der Nachfolger in die frühere Planstelle des Versetzten für den gleichen Zeitraum rückwirkend eingewiesen werden.

1.9
Die Voraussetzung der Nr. 1.7.2 ist erfüllt, wenn der Beamte während des Rückwirkungszeitraums die Obliegenheiten des Dienstpostens, mit dem die Planstelle verbunden ist, oder eines gleichdotierten Dienstpostens wahrgenommen hat. Die Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn mit der Beförderung ein Funktionswechsel (Übernahme eines anderen Dienstpostens) nicht verbunden ist.

1.10
Ist für die Beförderung eines Beamten eine Ausnahme von beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften durch den Landespersonalausschuß erforderlich, sind insoweit die Voraussetzungen für die Beförderung mit dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Landespersonalausschusses erfüllt, wenn nicht im Beschluß ein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Sonstige Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften werden wirksam, wenn das Verfahren durch Mitwirkung sämtlicher vorgesehener Stellen abgeschlossen ist. Für die Festsetzung des Zeitpunktes, von dem an die rückwirkende Einweisung vorgenommen werden darf, ist Nr. 1.7 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

1.11
Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst versetzt und sodann befördert, so ist die rückwirkende Einweisung in den Grenzen des § 49 Abs. 2 Satz 2 auf einen Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Landesdienst zulässig.

2.
Überwachung der Planstellen und der Stellen in Stellenübersichten

2.1
Für Planstellen/Stellen ist von den stellenbewirtschaftenden Dienststellen eine Stellenbesetzungskartei, bestehend aus Vorkarten und Einzelkarten nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster, zu führen.

2.2
Die Gesamtzahl der zugewiesenen Planstellen/Stellen derselben Besoldungs-/Vergütungsgruppe ist in je einer Vorkarte nachzuweisen.

2.3
Jede der zugewiesenen Planstellen/Stellen ist in je einer Einzelkarte nachzuweisen. Die Einzelkarten sowie Planstellen/Stellen sind innerhalb der Besoldungs-/Vergütungsgruppe fortlaufend zu numerieren; die letzte Nummer und die Gesamtzahl der in Spalte 4 der entsprechenden Vorkarte nachgewiesenen Planstellen/Stellen müssen übereinstimmen.

2.4
Werden Planstellen und Stellen über ein automatisiertes Verfahren bewirtschaftet, ist die Führung einer Stellenbesetzungskartei entbehrlich, soweit die aus der Stellenbesetzungskartei ersichtlichen Angaben jederzeit aus dem automatisierten Verfahren abrufbar sind.

Muster als pdf

(1) Amtl. Anm.:

Vgl. Nr. 5.2 des RdErl. d. MF v. 7.3.1996 (Nds. MBl. S. 647), zuletzt geändert mit RdErl. v. 31.1.1997 (Nds. MBl. S. 292) - VORIS 64 000 03 00 00 048.