Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 49 LHO - Besetzung von Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Sie oder er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn sie oder er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

(3) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen dürfen auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, soweit das dienstliche Bedürfnis es zulässt. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahn, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen

  1. 1.
    Planstellen für Schulleiterinnen und Schulleiter von Gesamtschulen und deren ständige Vertretung auch mit Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn des gehobenen Dienstes besetzt werden,
  2. 2.
    in Fällen, in denen aufgrund der schulrechtlichen Vorschriften Ämter mit zeitlicher Begrenzung übertragen werden, Stellen auch mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die anderen als den in Absatz 3 Satz 1 genannten Laufbahnen angehören.

(5) Jede Planstelle und jede andere Stelle darf nur mit einer Person besetzt werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.

(6) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Abweichungen von den Stellenplänen zuzulassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne geändert werden.

(7) Abweichungen von den Stellenübersichten (§ 17 Abs. 6) und von der Gesamtzahl der in den Bedarfsnachweisen ausgewiesenen Stellen (§ 17 Abs. 7) sind nur mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig.