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§ 7 NJagdG - Abrundung von Jagdbezirken durch Vertrag oder Verfügung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) 1Eine Abrundung von Jagdbezirken (§ 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) erfolgt durch Vertrag oder durch Verfügung der Jagdbehörde. 2Bejagbare Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, sind einem Jagdbezirk durch Verfügung anzugliedern. 3Vertragsparteien eines Abrundungsvertrages sind

  1. 1.

    bei Eigenjagdbezirken die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen,

  2. 2.

    bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften,

  3. 3.

    bei Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, deren Eigentümerinnen und Eigentümer.

4Bei verpachteten Jagdbezirken kann der Abrundungsvertrag für die Laufzeit des Jagdpachtvertrages mit der Pächterin oder dem Pächter anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Vertragsparteien geschlossen werden, wenn eine Fläche an den Jagdbezirk angegliedert werden soll.

(2) 1Für einen Abrundungsvertrag gelten die §§ 544 und 545 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 11 Abs. 4 Sätze 1, 2, 4 und 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 und § 14 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. 2Die Jagdbehörde kann den Vertrag beanstanden, wenn er nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. 3Änderungen des Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betreffen, sowie eine Kündigung oder Aufhebung des Abrundungsvertrages sind der Jagdbehörde anzuzeigen; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Abrundungsverträge über die Abtrennung von Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes sowie solche über die Angliederung von Flächen an einen verpachteten Jagdbezirk dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geschlossen werden. 2Abrundungsverträge, die einen verpachteten Jagdbezirk betreffen, dürfen zudem nur mit Zustimmung der Pächterin oder des Pächters geschlossen werden.

(4) 1Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. 2Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der Grundfläche gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer des begünstigten Eigenjagdbezirks einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des vergleichbaren ortsüblichen oder, falls nicht vorhanden, in dem Gebiet üblichen Jagdpachtzinses. 3Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(5) Ein Jagdbezirk bleibt erhalten, auch wenn er infolge einer Abrundung nicht mehr die erforderliche Mindestgröße besitzt.

(6) 1Von der Jagdbehörde verfügte Abrundungen sind auf schriftlichen Antrag einer betroffenen Grundeigentümerin oder eines betroffenen Grundeigentümers oder einer betroffenen Jagdgenossenschaft auch dann ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen sind. 2Absatz 4 gilt entsprechend.