§ 4 AVO-GOFAK - Leistungsbewertung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOFAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Benotung und deren Umsetzung in Punktzahlen richtet sich in der gymnasialen Oberstufe nach § 7 VO-GO, im Fachgymnasium nach § 6 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO und im Abendgymnasium und im Kolleg nach § 8 VO-AK.
(2) 1In einem Fach mit schriftlicher und mündlicher Prüfung sowie im Fach Sport wird das Gesamtergebnis des Fachs nach der Berechnung in der Anlage 1 gebildet. 2Im Fach Sport kann das Gesamtergebnis die Note "mangelhaft" (3 Punkte) nicht überschreiten, wenn der schriftliche, sportpraktische oder mündliche Teil der Prüfung mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) beurteilt worden ist.