Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 VO-AK - Leistungsbewertung, Studienbuch, Versäumnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre von der Schule einzutragen sind.

(2) 1In jedem Fach wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers je Schulhalbjahr mit 0 bis 15 Punkten bewertet. 2Die Punkte sind wie folgt Noten zugeordnet:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung15, 14 oder 13 Punkte,
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung12, 11 oder 10 Punkte,
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung9, 8 oder 7 Punkte,
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht6, 5 oder 4 Punkte,
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten3, 2 oder 1 Punkt,
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten0 Punkte.

3Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im Vorkurs mit einer in Satz 2 genannten Note bewertet.

(3) In jedem Schulhalbjahr sind in jedem Fach die Leistungen in den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, in der Facharbeit und bei der Mitarbeit im Unterricht unter Berücksichtigung der Unterrichtsziele und der Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in einer Bewertung zusammenzufassen.

(4) 1Hat die Schülerin oder der Schüler aus einem selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht als mit der Note "ungenügend" abgeschlossen. 2Ist der Grund nicht selbst zu vertreten, so steht die fehlende Möglichkeit der Bewertung in der Einführungsphase der Versetzung nicht entgegen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet; in der Qualifikationsphase wird der Unterricht als "nicht teilgenommen" gewertet.