§ 4 AVO-GOBAK - Leistungsbewertung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Benotung und deren Umsetzung in Punktzahlen richtet sich in der gymnasialen Oberstufe nach § 7 VO-GO, im Beruflichen Gymnasium nach § 6 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO und im Abendgymnasium und im Kolleg nach § 8 VO-AK.
(2) 1In einem Fach mit schriftlicher und mündlicher Prüfung sowie im Fach Sport wird das Gesamtergebnis des Fachs nach der Berechnung in der Anlage 1 gebildet. 2Wenn im Fach Sport der schriftliche, sportpraktische oder mündliche Teil der Prüfung mit der Note 'mangelhaft' oder 'ungenügend' bewertet worden ist, kann das Gesamtergebnis bei der Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note 'mangelhaft' nicht über 6 Punkte und bei der Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note 'ungenügend' nicht über 3 Punkte hinausgehen.