Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 21.08.2020, Az.: 2 B 151/20

altersübergreifend; Behinderung; altersübergreifende Gruppe; Kindergarten; Krippe; überdreijährig; unterdreijährig; Wunsch- und Wahlrecht

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
21.08.2020
Aktenzeichen
2 B 151/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach Vollendung des dritten Lebensjahres haben Kinder grundsätzlich einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens und nicht einer Krippe.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Träger einer Krippe dort eine altersübergreifende Gruppe von Krippen- und Kindergartenkindern eingerichtet hat

Gründe

Der dreijährige in seiner Entwicklung verzögerte Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, mindestens bis zur Vollendung seines vierten Lebensjahres als „Regelkind“ in der von ihm seit dem 01.08.2019 besuchten Krippe weiterbetreut zu werden. Sein Antrag,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.07.2021, einen Krippenplatz in der Kindertagesstätte „F.“ in G. zur Verfügung zu stellen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Nach der im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kann der Antragsteller mit seinem Begehren nicht durchdringen, dass für ihn vorläufig ab August 2020 in einer Krippengruppe der Kindertagesstätte „F.“ in G. ein Krippenplatz zur Verfügung gestellt wird. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache kommt daher nicht in Betracht.

Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Zwischen der Vollendung des ersten und des dritten Lebensjahres besteht hingegen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (zum persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften: Lakies/Beckmann, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 33, 50). Tageseinrichtungen sind – soweit hier relevant – in § 1 Abs. 2 KiTaG legaldefiniert als Kindertagesstätten, die der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen), von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten) und von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Horte) dienen. Dementsprechend sieht § 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG vor, dass jedes Kind nach Maßgabe des § 24 SGB VIII einen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens hat.

Demzufolge haben Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens und nicht einer Krippe.

1. Die Kammer folgt insoweit im Ausgangspunkt dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17.08.2017 - 4 B 14/17 - (Beschlussabdruck S. 7 f., V.n.b), in dem es heißt:

„Voraussetzung für einen solchen Anspruch des Antragstellers, ab dem 01. August 2017 in der in Rede stehenden Krippe betreut zu werden, ist, dass er zu diesem Zeitpunkt das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller am […] Juli 2017 das dritte Jahr vollendet hat. Dieser Umstand schließt eine Weiterbetreuung in der von ihm benannten Krippe aus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die gesetzliche Vorgabe - Vollendung des dritten Lebensjahres - nicht durch eine individuelle Betrachtung des Bedarfs von Kindern auf Gewährung einer Eingliederungshilfe korrigiert werden. Insbesondere kommt eine Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 a KiTaG im Lichte des § 1 SGB IX und in sonstigen Vorschriften zum Schutzes, zur Integration und zur Förderung von Menschen mit Behinderung nicht in Betracht.

Der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist in § 24 SGB VIII geregelt. Dort wird eindeutig bei der Fassung der Ansprüche danach unterschieden, ob ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat oder nicht. Insoweit handelt es sich um eine eindeutige starre Altersgrenze, die keine Ausnahmen zulässt. Der im Gesetz enthaltene Wortlaut der Voraussetzungen für die Förderung ist eindeutig. In § 24 SGB VIII und in § 1 Abs. 2 Nr. 1a KiTaG werden die Altersstufen ohne Einschränkungen sowie Ausnahmen aufgeführt. Dieses unbedingte System bei der Unterscheidung der Förderung von Kindern wird auch durch die Entstehung des § 24 SGB VIII bestätigt. Aus der historischen Entwicklung des Gesetzes lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in Zusammenhang mit Rechtsansprüchen auf einen Kindergartenplatz von Beginn an stets nur eine starre Altersgrenze und zwar ohne jegliche Ausnahme oder einem etwaigen Zusatz vor Augen hatte. So lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen, dass z.B. in der Regierungsbegründung des Gesetzes in Zusammenhang mit der Jugendhilferechtsreform 1990 zum § 24 KJHG ausgeführt wurde, es gehe beim Ausbau kindgerechter Tageseinrichtungen und der Angebote der Tagespflege um die Förderung von Kindern „im Alter ab dem vollendeten 3. Lebensjahr“ (vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 65 zum Regierungsentwurf § 23 KJHG). In der vom Bundestag verabschiedeten Fassung des § 24 KJHG im Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) hat der Gesetzgeber die Altersgrenze „Vollendung des dritten Lebensjahres“ ohne Einschränkung aufgenommen. Auch in den nachfolgenden Gesetzesänderungen ist es ohne Ausnahme bei diesen starren Altersgrenzen geblieben. So heißt es dann auch beim Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 in der Regierungsbegründung (BT - Drucksache 15/3676) zu § 24:

„Die Vorschrift ersetzt § 24 SGB VIII bisheriger Fassung. Sie übernimmt von dort den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für jedes Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr sowie die objektiv rechtliche Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, für Kinder im Alter unter drei Jahren und Kinder im schulpflichtigen Alter Plätze in Tageseinrichtungen nach Bedarf vorzuhalten, bezieht dabei aber auch die Kindertagespflege mit ein (Abs. 1 und 2). …“

Sowohl in dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 als auch in dem nachfolgenden Kinderförderungsgesetz von 2008 mit den Änderungen ab 01. August 2013 wird als antragsbegründendes Merkmal stets die Vollendung des dritten Lebensjahres genannt. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber bei der Beantwortung der Frage nach dem Anspruch auf eine Betreuung neben der Altersgrenze auch andere, gegebenenfalls bedarfsorientierte Umstände im Blick hatte. Den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich insoweit keine Hinweise entnehmen. Die historische Entwicklung des § 24 SGB VIII spricht damit ebenfalls für das vom Antragsgegner vertretene Normverständnis, wonach die dort aufgeführte starre Altersgrenze für das „Ob“ der Förderung maßgeblich ist.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf die fachärztliche Empfehlung von Frau Dr. […], Kinder- und Jugendärztin im Marienkrankenhaus B-Stadt, berufen. Der aus der verzögerten Entwicklung des Antragstellers resultierende besondere Förderbedarf kann angesichts der in § 24 SGB VIII und in § 1 KiTaG enthaltenen starren Altersgrenze nicht in der Kindertagesstätte „Krippe St. Josef“ in A-Stadt gedeckt werden. Der vom Antragsteller gegebene Hinweis, diese Vorschriften seien unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Schutze, zur Förderung und zur Integration von Menschen mit Behinderung in der Weise auszulegen, dass bei Bestehen eines solchen Bedarfs ausnahmsweise auch eine Förderung in einer Krippe beansprucht werden könne, wenn das betroffene Kind das dritte Lebensjahr vollendet habe, greift nicht durch. Eine solche Auslegung ist angesichts des eindeutigen Wortlautes der Vorschriften sowie mit Blick auf den aus der historischen Entwicklung dieser Vorschriften zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers rechtlich nicht möglich.“

2. Eine Ausnahme gilt zur Überzeugung der Kammer allerdings dann, wenn der Träger einer Krippe dort eine altersübergreifende Gruppe von Krippen- und Kindergartenkindern eingerichtet hat (s.a. Beschluss des Nds. OVG vom 28.09.2017 - 4 ME 290/17 -, Beschlussabdruck S. 3, im Nachgang zu der vorstehenden Entscheidung des VG Osnabrück). In diesem Fall kann auch ein dreijähriges Kind Anspruch auf Besuch einer Krippe haben. Dabei gelten selbstverständlich die allgemeinen Voraussetzungen für Ansprüche aus § 24 SGB VIII (s. dazu z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2014 - 4 ME 221/14 -, Rn. 5; vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, Rn. 13; jeweils juris). Die Möglichkeit für Kindertagesstätten, Gruppen zu bilden, die unabhängig von den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG genannten Altersstufen zusammengesetzt sind, folgt aus § 1 Abs. 3 Satz 2 KiTaG. In der Kindertagesstätte „F.“ in G. existiert jedoch keine als solche benannte altersübergreifende Gruppe von Kindern unter und über drei Jahren, in die der Antragsteller aufgenommen werden könnte.

3. Eine weitere Ausnahme kann nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung gegebenenfalls in Betracht gezogen werden, wenn ein Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres noch das laufende KiTa-Jahr in der Krippe abschließt. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten entspricht dies der ständigen und vom Kultusministerium gebilligten Verwaltungspraxis des Trägers der Kindertagesstätte „F.“ und des Antragsgegners als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Für Identität des Eintrittsdatums in den Kindergarten mit dem vierten Geburtstag hingegen: Fischer, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 24). Vorliegend geht es nicht um den Abschluss eines laufenden KiTa-Jahres. Vielmehr begehrt der dreijährige Antragsteller, ein neues Betreuungsjahr in einer Krippengruppe zu beginnen und dort mindestens bis zu seinem vierten Geburtstag, besser noch bis zu der folgenden Sommerschließzeit, betreut zu werden.

4. Die Schaffung einer altersübergreifenden Gruppe von Krippen- und Kindergartenkindern in der Kindertagesstätte „F.“ unter Änderung der Betriebserlaubnis für die Einrichtung und die Aufnahme in diese noch zu schaffende Gruppe verlangt der Antragsteller nicht ausdrücklich. Denn nach eigenem Vortrag müsste er sich dann zum wiederholten Mal innerhalb kurzer Zeit an neue Erzieherinnen und Kinder gewöhnen, wobei er sich nicht für die dreijährigen Kinder interessiere und die Angebots- und Betreuungssituation schlechter sei. Deshalb möchte er in seiner bisherigen Krippengruppe bleiben und als dreijähriges Kind mit jüngeren, aber in der Entwicklung auf ähnlichem Stand befindlichen Kindern betreut werden. Weil dieses Begehren in die Richtung einer altersübergreifenden Gruppe deutet, sieht sich die Kammer veranlasst auszuführen, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Schaffung einer altersübergreifenden Gruppe von Krippen- und Kindergartenkindern zusteht:

a) Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verleiht Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Leistungsanspruch gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines Platzes in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes deckenden, zumutbaren Tagesstätte (dazu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2013 -12 A 55/13 -, juris, Rn. 7). Der Anspruch richtet sich jedoch nicht auf die Bereitstellung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung. Auch das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII führt nicht dazu, dass der zuständige Jugendhilfeträger in jedem Fall freie Plätze in der von den Eltern des Kindes konkret gewünschten Einrichtung vorhalten und ggf. im Wege einer Kapazitätserweiterung schaffen muss. Denn dieses Recht findet seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Einrichtung (mehr) vorhanden oder verfügbar sind (Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2014 - 4 ME 221/14 -, Rn. 5; vom 19.12.2018 - 10 ME 395/18 -, Rn. 13; jeweils juris). So liegt der Fall hier, weil der Träger der Kindertagesstätte bzw. der Jugendhilfe im Rahmen ihrer Organisationshoheit entschieden haben, keine für den Antragsteller in Frage kommende altersübergreifende Gruppe einzurichten.

b) Ein Anspruch auf Einrichtung einer altersübergreifenden Gruppe von Krippen- und Kindergartenkindern in der Kindertagesstätte „F.“ folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - insoweit wäre wohl schon die einfachgesetzliche Regelung in § 5 SGB VIII vorrangig - oder der UN-Behindertenrechtskonvention. Unter welchen Voraussetzungen sich unmittelbar aus diesen Regelungen überhaupt ein Anspruch ergeben kann, kann dahinstehen, weil er offensichtlich ausscheidet.

Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann zwar auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Fördermaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern ist zu beurteilen unter Berücksichtigung der mit dem Ausschluss einhergehenden spezifischen Förderung. Eine Entscheidung des Kinder- und Jugendhilfeträgers darüber, welcher Einrichtungsplatz behinderten Kindern zur Erziehung und Vorbereitung auf ein Leben in der Gemeinschaft mit Nichtbehinderten angeboten wird, verstößt aber nur dann gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wenn sie den Umständen und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls ersichtlich nicht gerecht wird (Nds. OVG, Beschluss vom 15.10.2013 - 4 ME 238/13 -, Beschlussabdruck S. 2 f., V.n.b. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 10.02.2006 - 1 BvR 91/06 -, NVwZ 2006, 679).

Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hält für den Antragsteller sowohl einen Regelplatz in einer Kindergartengruppe der bereits besuchten Kindertagesstätte „F.“ in G. als auch einen integrativen Platz in einer integrativen und altersübergreifenden Gruppe in der Kindertagesstätte „H.“ im nahegelegenen Ort I. frei. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass diese Plätze für den Antragsteller von vornherein offensichtlich ungeeignet sind. Der Antragsteller gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen i.S.d § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB XII in der am 31.12. 2019 geltenden Fassung. In beiden Einrichtungen kann er die notwendige (und als ambulante Maßnahme nach dem SGB IX bewilligte) heilpädagogische Frühförderung erhalten, wobei für die Aufnahme in die integrative Kindertagesstätte noch eine Antragstellung erforderlich wäre. Beide Betreuungsangebote werden dem Leitgedanken des § 22a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und § 3 Abs. 7 Satz 1 KiTaG gerecht, wonach Kinder mit und ohne Behinderung nach Möglichkeit in einer ortsnahen Kindertagesstätte in Gruppen gemeinsam betreut werden sollen. Die Kindertagesstätte „H.“ hat mindestens eine integrative Gruppe, in der von 18 Plätzen vier Plätze für Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf vorgesehen sind. Durchgreifende Bedenken gegen die vorgenannten Gruppen sind lediglich behauptet (Überforderung durch neues Umfeld, Kindeswohlgefährdung, Entwicklungsrückschritt), aber nicht substantiiert durch fachliche Stellungnahmen vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gebietet es nicht, eine altersübergreifende Gruppe von Krippen- und Kindergartenkindern in der Kindertagesstätte „F.“ einzurichten. Nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Nach den Begriffsbestimmungen des Art. 2 UN-BRK bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. „Angemessene Vorkehrungen“ bedeutet nach den Begriffsbestimmungen des Art. 2 UN-BRK notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Das Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Nds. OVG, Beschluss vom 15.10.2013 - 4 ME 238/13 -, Beschlussabdruck S. 5, V.n.b., mit Verweis auf BSG, Urteil vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R -, BSGE 110, 194).

Hier hat der Antragsgegner „angemessene Vorkehrungen“ getroffen, die gewährleisten, dass der Antragsteller im Hinblick auf seine Erziehung und Vorbereitung auf ein Leben mit Nichtbehinderten gleichberechtigt mit anderen seine Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen und ausüben kann, indem er ihm die o.g. beiden Plätze in wohnortnahen Kindertagesstätten angeboten hat. Angesichts dieses bereits vorhandenen bedarfsgerechten Angebots wäre die zusätzliche Schaffung einer altersübergreifenden Gruppe in der Kindertagesstätte „F.“ unverhältnismäßig.

c) Als sachlichen Grund gegen die Einrichtung einer altersübergreifenden Gruppe für Kindergarten- und Krippenkinder haben der Antragsgegner und der Träger der Kindertagesstätte im Rahmen des ihnen zukommenden Planungs- und Entscheidungsspielraums schließlich ausgeführt, dass dies mit finanziellen Nachteilen verbunden wäre.

5. Soweit der Antragsteller auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der UN-BRK eine Gleichbehandlung mit anderen überdreijährigen Kindern verlangt, verhilft dies seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Hierzu trägt er vor, nach einer mündlichen Auskunft der „Fachberaterin Kindertageseinrichtung“ bei dem Antragsgegner, Frau J., und der Leitung der Kindertagesstätte „F.“, Frau K., sei ein Verbleib in der Krippe bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres durchgängige Praxis bei gesunden Kindern, deren Entwicklung aus bestimmten Gründen vorübergehend stagniere. Diese Behauptung ist weder substantiiert noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden. Der Antragsgegner bestreitet sie zwar nicht ausdrücklich, andererseits zeigt aber die im vorliegenden Fall vergeblich vom Kultusministerium erbetene Ausnahme von der Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte „F.“, dass seiner Auffassung nach überdreijährige Kinder (abgesehen von den vorstehend genannten Ausnahmen) nicht in einer Krippengruppe betreut werden sollen. Jedenfalls für die Zukunft ist nicht glaubhaft gemacht, dass es in der Kindertagesstätte „F.“ faktische - nicht als solche benannte - altersübergreifende Gruppen geben wird. Denn das Kultusministerium hat dem Träger der Einrichtung anlässlich des vorliegenden Falls mitgeteilt, dass das Land Niedersachsen eine dritte Fach- und Betreuungskraft in altersübergreifenden Gruppen nicht finanziert (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 KiTaG). Diese Finanzierung wollen aber weder der Antragsgegner noch der Träger der Kindertagesstätte aufgeben. Verdeckte altersübergreifende Gruppen widersprechen der Gesetzeslage, insbes. § 1 Abs. 3 Satz 2 KiTaG sowie den Vorschriften über die räumliche (§ 1 DVO-KiTaG) und personelle (§ 4 KiTaG) Ausstattung und die Finanzierungshilfe (§§ 16a und 16 b KiTaG, 2. DVO-KiTaG). Eine Berufung auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht" vermag einen Rechtsanspruch nicht zu begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.07.2015 - 8 C 7.14 -, BVerwGE 152, 313 = juris, Rn. 28).

6. Einen Anspruch auf einen faktischen Verbleib des Antragstellers in der Krippengruppe wegen seiner Entwicklungsverzögerung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder der UN-BRK kann es nicht geben, weil auf der nationalen einfachgesetzlichen Ebene eine klare Altersstrukturierung der Gruppen in Kindertagesstätten vorgesehen ist und mit der Einrichtung altersübergreifender Gruppen oder dem Vorhandensein zumutbarer integrativer Plätze andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um auf eine Behinderung wie die des Antragstellers hinreichend Rücksicht zu nehmen. Auch wenn der Verbleib des Antragstellers in der Krippe zeitweise von allen Verfahrensbeteiligten als beste Lösung angesehen wurde, bedeutet das nicht, dass diese rechtlich zulässig ist.

7. Auch das Erfordernis einer Erlaubnis für den Betrieb von Kindertagesstätten (§ 45 SGB VIII, § 1 KiTaG), das eng mit der Finanzierung durch das Land verbunden ist (§ 15 Abs. 2 KiTaG), zeigt, dass die Struktur von KiTa-Gruppen im Hinblick auf die Stärke und Zusammensetzung der Gruppen von vornherein klar festgelegt sein muss. Dadurch wird der Gegenstand der Erlaubnis definiert. Vorliegend bezieht sich die Betriebserlaubnis des Kultusministeriums, Landesjugendamt, vom 09.12.2016 lediglich auf zwei Kindergartengruppen mit je 25 Plätzen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, eine altersübergreifende Gruppe für Kindergarten- und Schulkinder sowie zwei Krippengruppen mit je 15 Plätzen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Eine Rechtsgrundlage für die Erteilung der von dem Einrichtungsträger und dem Antragsgegner „formlos beantragten“ Ausnahme von der Erlaubnis (jenseits von Ausnahmen bei der räumlichen Ausstattung nach der 1. DVO-KiTaG, Nebenbestimmungen oder nachträglichen Auflagen gem. § 45 Abs. 4 SGB VIII) ist für die Kammer nicht ersichtlich.

8. Schließlich verfängt auch der Hinweis des Antragstellers auf die Zurückstellung schulpflichtiger Kinder (vgl. § 64 NSchG) nicht. Eine Analogie verbietet sich schon mangels vergleichbarer Sachverhalte. Es besteht Schulpflicht, aber keine Pflicht, vor Erreichen des sechsten Lebensjahres eine Betreuungseinrichtung zu besuchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.