Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 23.09.2019, Az.: 3 B 3832/19

gemeindefremd; Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte außerhalb der Wohnsitz-Kommune; Tageseinrichtung für Kinder; Verdichtung eines Anspruchs auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung; Wunsch- und Wahlrecht

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
23.09.2019
Aktenzeichen
3 B 3832/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Vereinbarung zwischen den Kommunen in A. und der A. über die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertageseinrichtungen außerhalb der Wohnsitzkommune der Personensorgeberechtigten vom 14. Dezember 2006 steht in Widerspruch zu Bundesrecht, soweit sie besagt, dass generell kein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte außerhalb der Wohnsitz-Kommune besteht.
2. Etwas anderes folgt auch nicht aus niedersächsischem Landesrecht, weil der Landesgesetzgeber diesbezüglich keine Regelungen getroffen hat.
3. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben regelmäßig keine rechtliche Handhabe, den Träger einer Kindertageseinrichtung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes zu verpflichten. Ebenso wenig können sie die Aufnahme eines bestimmten Kindes untersagen.
4. Zur Verdichtung eines Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder auch außerhalb des örtlichen Bereichs des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1) jeweils zur Hälfte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.

I. Billigem Ermessen entspricht es, wenn die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1) die Kosten jeweils zur Hälfte tragen. Dies folgt im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung aus dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO. Hiernach können Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Diese Norm ist – mit Ausnahme des § 161 Abs. 3 VwGO – lex specialis gegenüber allen anderen Kostenregelungen (vgl. Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 155, Rn. 24). Einem Beigeladenen können hiernach auch Kosten auferlegt werden, obwohl er keinen Antrag gestellt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2001 – 13 B 1116/01 – NVwZ-RR 2002, 702, beck-online; Werner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 155, Rn. 77). Für ein Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO genügt es, dass ein Beteiligter das Ergebnis zu vertreten hat, weil er die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, 2017, § 155, Rn. 19). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1) haben den Rechtsstreit sorgfaltswidrig veranlasst, in dem sie sich – ohne Rechtsgrundlage – gegenüber dem Antragsteller auf ein nicht bestehendes Genehmigungserfordernis seitens der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) bei der Vergabe des streitgegenständlichen Kindergartenplatzes berufen haben.

1. Eine solche Genehmigungspflicht bzw. -möglichkeit besteht jedoch nicht. Sie folgt insbesondere nicht aus der Vereinbarung zwischen den Kommunen in der F. und der F. über die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertageseinrichtungen außerhalb der Wohnsitzkommune der Personensorgeberechtigten vom 14. Dezember 2006. Diese bindet die Beigeladene zu 2) als selbstständige rechtliche Trägerin einer Kindertageseinrichtung nicht. Sie ist nicht Vertragspartei dieser Vereinbarung.

2. Darüber hinaus ist dieser Vereinbarung hinsichtlich der vorliegenden Fallgestaltung ein Zustimmungserfordernis nicht zu entnehmen. Vielmehr besagt § 6 der Vereinbarung, dass, sofern Personensorgeberechtigte unmittelbar mit einem Träger außerhalb ihrer Wohnsitzgemeinde einen Betreuungsvertrag abschließen, ohne das in der Vereinbarung beschriebene Verfahren einzuhalten, die Anträge auf Förderung dieser Plätze von der Wohnsitzkommune nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen beschieden werden.

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen wäre die Antragsgegnerin als zuständiger örtlicher Jugendhilfeträger zur Verschaffung des begehrten Platzes und damit auch zu dessen Förderung verpflichtet gewesen. Es besteht nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen (a)) ein verdichteter Anspruch auf die Verschaffung des begehrten Platzes in der Kindertageseinrichtung, weil dieser Platz zur Verfügung steht (b)), die Tageseinrichtung aufnahmefähig und aufnahmewillig ist (c)) und unverhältnismäßige Mehrkosten nicht anfallen (d)).

a) Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Anspruch sind § 24 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nds. KiTaG und § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

aa) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege.

Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nds. KiTaG bestimmt, dass jedes Kind nach Maßgabe des § 24 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens hat.

Dieser Rechtsanspruch ist auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16 –, juris, Rn. 25 ff., m.w.N.). Das Angebot eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes ist insoweit zur Erfüllung des Anspruchs gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich ausreichend (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris, Rn. 23). Der Anspruch nach § 24 SGB VIII umfasst grundsätzlich nicht die Bereitstellung eines Platzes in einer bestimmten Einrichtung (vgl. zum Vorstehenden Nds. OVG, Beschluss vom 19.12.2018 – 10 ME 395/18 –, juris, Rn. 15 f.).

bb) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten jedoch das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Der Anspruch auf Förderung nach § 24 SGB VIII kann sich mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII daher auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung „verdichten“, wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen (Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2008 – 4 ME 326/08 –, juris, Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2014 – 4 ME 221/14 –, juris, Rn. 5). Dementsprechend ermöglicht das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten, innerhalb des tatsächlich vorhandenen Angebots einen Betreuungsplatz auszuwählen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19.16 –, juris, Rn. 38, 40; Nds. OVG, Beschlüsse vom 6.10.2014 – 4 ME 216/14 –, juris, Rn. 2, und vom 11.9.2018 – 10 LA 9/18 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2013 – 12 B 793/13 –, juris, Rn. 10). Weisen die Kindeseltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst das Vorhandensein eines solchen Platzes nach, richtet sich der Verschaffungsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG und § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf eine Zustimmung desselben zu der Inanspruchnahme des begehrten Platzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2000 – 5 C 29/99 –, BVerwGE 112, 98-106, Rn. 12). Denn Leistungen der Jugendhilfe setzen grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier der Antragsgegnerin – voraus. Eine Selbstbeschaffung ohne seine Zustimmung verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nicht – bzw. nur im Rahmen des § 36a SGB VIII – zur Übernahme der Kosten der Jugendhilfeleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2000 – 5 C 29/99 –, BVerwGE 112, 98-106, Ls.).

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII können die Leistungsberechtigten auch wünschen, dass die Hilfe außerhalb des örtlichen Bereichs des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht wird, wenn dies möglich ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 – 10 B 2923/16 –, ZKJ 2017, 155, 156). Denn im Jugendhilferecht gilt kein Territorialitätsprinzip; dies gilt auch für die Nutzung einer Tageseinrichtung durch Kinder mit „auswärtigem Wohnsitz“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 – 5 C 57/01 –, BVerwGE 117, 184). Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dazu berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, die konkrete Hilfemaßnahme auch außerhalb seines eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereichs zu erbringen, etwa wenn in seinem Bereich keine geeignete Hilfeeinrichtung vorhanden ist oder wenn eine Verdichtung des Anspruchs durch das Wunsch- und Wahlrecht eingetreten ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 – 10 B 2923/16 –, ZKJ 2017, 155, 156 [OLG Jena 13.05.2016 - 1 UF 109/16]; Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2008 – 4 ME 326/08 –, juris, Rn. 10-12). Es besteht im Rahmen vorhandener Kapazitäten ferner ein Rechtsanspruch darauf, zwischen Betreuungsangeboten in öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtungen und solchen in privatrechtlich organisierten Tageseinrichtungen zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19/16 –, BVerwGE 160, 212-237). Das Wahlrecht beinhaltet nicht nur die Alternative, zwischen dem Angebot eines bestimmten Trägers der freien Jugendhilfe oder eines bestimmten Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, sondern umfasst das gesamte Spektrum vorhandener Angebote (Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 5, Rn. 9).

b) Die für die anspruchsverdichtende Wirkung des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII maßgeblichen Kapazitäten in der gewünschten Einrichtung sind nach den diesbezüglichen Angaben der Beigeladenen zu 2) vorhanden. Möglichkeiten, auf diese Kapazitäten einzuwirken, bestehen weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen zu 1).

aa) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat keine rechtliche Handhabe, den Träger einer Kindertageseinrichtung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes zu verpflichten, falls dieser nicht freiwillig hierzu bereit ist. Ebenso wenig vermag er die Aufnahme eines bestimmten Kindes zu untersagen. Dies gilt schon gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden als Träger entsprechender Einrichtungen. Eine derartige Rechtsmacht ist nur denkbar, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Kindertageseinrichtungen besteht oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Kindertageseinrichtungen betreibt (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 – 10 B 2923/16 –, ZKJ 2017, 155, 156 [OLG Jena 13.05.2016 - 1 UF 109/16]).

bb) Erst recht besteht keine entsprechende Handhabe des örtlichen Jugendhilfeträgers gegenüber freien und privaten Trägern eines Betreuungsangebotes. Diese gestalten ihr Rechtsverhältnis zum Bürger autonom und agieren dabei ausschließlich im Bereich des bürgerlichen Rechts. Sie erbringen deshalb grundsätzlich auch keine Leistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 24 SGB VIII, sondern eine eigene. Eine Erfüllung des Verschaffungsanspruchs nach § 24 SGB VIII wird durch sie deshalb nur dann bewirkt, wenn der Erfolg der Verschaffung des Platzes auf eine Leistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zurückzuführen ist (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.12.2016 – 12 S 1782/15 –, juris, Rn. 47). Diese Leistung kann auch in der Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Platzes liegen. Eine Einflussnahme auf die Gestaltung der Leistungsinhalte und die Höhe der Entgelte ist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abermals lediglich über den Abschluss von Vereinbarungen möglich (vgl. Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 5, Rn. 9). Eine derartige Vereinbarung haben die Beigeladenen miteinander nicht geschlossen.

c) Die Beigeladene zu 2) ist auch aufnahmefähig und aufnahmewillig. Sie ist vorliegend aufgrund des abgeschlossenen Betreuungsvertrages sogar zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet.

d) Die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts ist nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Die Antragsgegnerin bzw. ursprünglich die Stadt A-Stadt hat der Beigeladenen zu 2) zugesagt, als zuständige Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen pauschalierten Betriebskostenzuschuss ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Antragstellers an die Tageseinrichtung zu leisten. Diesen Betriebskostenzuschuss müsste sie andernfalls für die Inanspruchnahme eines Platzes in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich aufwenden.

e) Nach dem Vorstehenden steht die Vereinbarung zwischen den Kommunen in der F. und der F. vom 14. Dezember 2006 in Widerspruch zu Bundesrecht, soweit sie besagt, dass generell kein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme einer Kindertagesstätte außerhalb der Wohnsitz-Kommune besteht. Schon der hessische Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang von einer „Vereinbarung zu Lasten Dritter“. Hiermit werde das gesetzgeberische Ziel des Bundes- und Landesgesetzgebers, im Hinblick auf eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine stärkere Flexibilisierung bei der Wahl der Kindertageseinrichtung hinsichtlich der Örtlichkeit auch außerhalb der Wohngemeinde zu erreichen, geradezu unterlaufen, indem die Aufnahme von ortsfremden Kindern von einer "Zustimmung" abhängig gemacht werde (vgl. zum Vorstehenden Hessischer VGH, Beschluss vom 10.1.2017 – 10 B 2923/16 –, juris, Rn. 14).

f) Etwas anderes folgt nicht aus niedersächsischem Landesrecht. Der Landesgesetzgeber hat den ursprünglichen Regelungsauftrag in § 69 Abs. 5 SGB VIII a.F. – anders als die überwiegende Anzahl der (Flächen-) Bundesländer – nicht vollständig umgesetzt. Er hat auch nach Wegfall des § 69 Abs. 5 SGB VIII den fortbestehenden Regelungsbedarf nicht zum Anlass genommen, tätig zu werden. Vielmehr hat er sich darauf zurückgezogen, auf die der interkommunalen Vereinbarung zugrunde liegenden „Gemeinsamen Empfehlungen über Ausgleichszahlungen für die Aufnahme gemeindefremder Kinder“ der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen zu verweisen (Nds. Landtag, Drs. 17/2435 vom 24.11.2014, S. 2). Er hat auch nicht im Rahmen des § 26 Satz 1 SGB VIII den Anspruchsinhalt in irgendeiner Weise räumlich eingeschränkt. Inwieweit dies vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Regelungen überhaupt möglich wäre, bedarf daher keiner Entscheidung.

II. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Diese haben keinen Antrag gestellt und sich damit selbsttätig keinem Kostenrisiko ausgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).