Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.2018, Az.: 10 ME 395/18

Anspruch; Betreuungsplatz; Betreuungsumfang; Eltern; Erwerbstätigkeit; Förderung; Ganztagsbetreuung; Ganztagsplatz; halbtägige Betreuung; halbtägige Förderung; Kindertageseinrichtung; Kindertagespflege; Kindeswohl; Tageseinrichtung; Tagespflege; Vormittagsgruppe; zeitlicher Umfang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.12.2018
Aktenzeichen
10 ME 395/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.11.2018 - AZ: 13 B 3755/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1.Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht kein Anspruch auf eine ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung.
2.Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 SGB VIII richtet sich nicht auf die Bereitstellung eines konkreten Platzes gegebenenfalls durch Kapazitätserweiterung in einer bestimmten Einrichtung.
3. Es steht im Ermessen des Jugendhilfeträgers, ob er gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ergänzende Kindertagespflege leistet.
4. Das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII ermöglicht nur eine Auswahl innerhalb des vom Jugendhilfeträger zur Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bereitgestellten Angebots an Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 13. Kammer – vom 9. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1. und 3. in vollem Umfang und hinsichtlich des Antragstellers zu 2. größtenteils abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die im November 2013 (Antragstellerin zu 1.), Oktober 2015 (Antragsteller zu 2.) und im September 2017 (Antragstellerin zu 3.) geborenen Antragsteller einen Anordnungsanspruch darauf, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen einen Betreuungsplatz im Umfange von wöchentlich 49 Stunden (Hauptantrag) bzw. wöchentlich 50 Stunden (Hilfsanträge) nachzuweisen, nicht glaubhaft gemacht haben. Die von den Antragstellern dagegen vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, stellen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

1) Die 5 Jahre alte Antragstellerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Förderung in der Kindertageseinrichtung E. von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:30 bis 17:15 Uhr (Hauptantrag), in einer anderen wohnortnahen Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle in der Zeit von 7:30 bis 17:30 Uhr (1. Hilfsantrag) oder „im zeitlichen Umfang der berufsbedingten Erforderlichkeit der Eltern“ (2. Hilfsantrag), der nach dem Vorbringen der Antragsteller einer Betreuung in der Zeit von 7:30 bis 17:30 Uhr entspricht.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das 3. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG müssen die Kindertagesstätten für alle Kinder wenigstens an 5 Tagen in der Woche vormittags eine Betreuung in der Gruppe von mindestens 4 Stunden anbieten. Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe allerdings darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. § 8 Abs. 2 Satz 2 KiTaG regelt diesbezüglich, dass der örtliche Träger und die Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen wahrnimmt, darauf hinzuwirken haben, dass je nach Bedarf in zumutbarer Entfernung Kindertagesstätten angeboten werden, die ganztags betreuen oder zumindest eine tägliche Betreuungszeit von wenigstens 6 Stunden an 5 Tagen in der Woche anbieten.

Aus diesen Vorschriften ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf Förderung im Umfang von (nahezu) 10 Stunden am Tag. Denn nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und den genannten landesrechtlichen Vorschriften besteht lediglich ein Anspruch auf eine halbtägige Förderung (Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, beck-online, § 24 Rn. 34; Rixen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 24 Rn. 21; Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Stand: Januar 2018, § 24 SGB VIII Rn. 33; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 24; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 58). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich dies bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII. Die Ausführungen der Antragsteller zu dem von ihnen angenommenen Zweck und der Systematik des Gesetzes, aus denen sich ein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung ergeben soll, vermögen daher nicht zu überzeugen. Denn daraus, dass im Hinblick auf die Ganztagsbetreuung in § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine bloß objektiv-rechtliche Hinwirkungspflicht formuliert ist, folgt, dass sie nicht vom Rechtsanspruch des Satzes 1 umfasst ist. Die Regelung dieser Hinwirkungspflicht wäre nämlich erkennbar sinnlos, wenn auf eine Ganztagsbetreuung bereits ein subjektiver Anspruch bestünde.

Im Hinblick auf den erforderlichen zeitlichen Umfang der halbtägigen Betreuung kann hier dahinstehen, ob wegen § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, wonach die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, die Betreuungszeit mindestens 6 Stunden betragen muss (so Struck in Wiesner, a.a.O., § 24 Rn. 58) oder ob, was die Abgrenzung zur nicht vom Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfassten Ganztagsbetreuung nahelegt, eine halbtägige Betreuung im Umfang von mindestens 4 Stunden, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG geregelt ist, ausreichend sein kann (so Rixen in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 24 Rn. 21), da jedenfalls die von der Antragstellerin zu 1. begehrte Betreuung im Umfang von (nahezu) 10 Stunden täglich nicht vom Anspruch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII umfasst ist.

Im Übrigen wäre selbst dann, wenn ein Anspruch auf eine Ganztagsbetreuung bestünde, fraglich, ob dieser die von der Antragstellerin zu 1. begehrte Betreuung im Umfang von 10 Stunden umfassen würde. Denn orientiert an den üblichen Arbeitszeiten der Eltern (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) und im Hinblick auf den nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu berücksichtigenden sozial-emotionalen Entwicklungsstand von Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, spricht einiges dafür, dass sich ein Ganztagesplatz in einer Kindertageseinrichtung in der Regel auf eine Betreuungszeit von 8 bis 9 Stunden bezieht (vgl. Rixen in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 24 Rn. 21, 16).

Soweit die Antragstellerin zu 1. mit ihrem 1. Hilfsantrag („in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle“) und nach ihrer Beschwerdebegründung hilfsweise den Nachweis einer die bereits gewährte Betreuung in der Kindertageseinrichtung von 7.30 bis 15:30 Uhr ergänzenden Betreuung in einer Tagespflegestelle begehrt, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kann das Kind zwar bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Insoweit ist aber jedenfalls das Angebot eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 23, zu § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Ein solches Angebot hat der Antragsgegner den Antragstellern unterbreitet. Denn er hat in seinem Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 versichert, dass eine Ausweitung der Betreuung für die Antragsteller über den derzeit gewährten zeitlichen Umfang durch Kindertagespflegepersonen gewährleistet werden kann. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner insoweit unwahre Angaben gemacht hat. Diese ergeben sich auch nicht aus den Angaben der Mutter der Antragsteller in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2018, wonach sie auf ihre telefonische Nachfrage in der Familienservicestelle am 6. November 2018 lediglich die Adresse einer Tagespflegeperson erhalten habe, die jedoch nicht bereit gewesen sei, ihre Kinder bis 17.00 Uhr zu betreuen. Denn im Hinblick darauf, dass die Antragsteller (in erster Linie) ihre 10-stündige Unterbringung in der Kindertageseinrichtung E. begehren, bestand für den Antragsgegner (bislang) kein Anlass, eine Tagespflegestelle konkret zu benennen.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 1. ohnehin keinen Anspruch auf den hilfsweise begehrten Nachweis einer Tagespflegestelle für die Anschlussbetreuung. Kinder über 3 Jahren haben nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - wie ausgeführt - einen Rechtsanspruch auf eine halbtägige Betreuung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch umfasst jedoch nicht die Betreuung in der Kindertagespflege (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2015 - OVG 6 S 41.15 -, juris Leitsatz und Rn. 4). Ob darüber hinaus ergänzende Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII geleistet wird, steht im Ermessen des Jugendhilfeträgers (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.06.2017 – 4 PA 128/17 -, juris Rn. 10; Rixen in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 24 Rn. 8). Hier bestehen angesichts dessen, dass die Antragstellerin zu 1. bereits eine 8-stündige Betreuung (von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr) in der Kindertageseinrichtung erhält, keinerlei Anhaltspunkte für eine dahingehende Ermessensreduktion auf Null, die aber Voraussetzung wäre für die von ihr begehrte Verpflichtung des Antragsgegners im Wege einer einstweiligen Anordnung. Erst recht ergibt sich aus § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII kein Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Tagespflegestellen, sofern der Antragsgegner entgegen seiner Versicherung im Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 tatsächlich nicht in der Lage wäre, den Antragstellern eine Anschlussbetreuung durch eine Tagespflegeperson im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.

2) Aus den oben unter 1) genannten Gründen hat auch der dreijährige Antragsteller zu 2. keinen Anspruch auf die begehrte 10-stündige Betreuung in der Kindertagesstätte E., in einer anderen wohnortnahen Kindertageseinrichtung oder in der Form einer Anschlussbetreuung durch eine Tagespflegeperson. Dementsprechend hätten auch die Anträge des Antragstellers zu 2. im vollen Umfang abgelehnt werden müssen.

Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl und ohne ein erkennbares Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu 2., der ohnehin schon auf der Warteliste für die Kindergartengruppe in der Kindertagesstätte E. stand, den Antragsgegner verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Beigeladene ihm im Kindergartenjahr 2018/2019 einen Platz in einer Kindergartengruppe einer ortsnahen Kindertagesstätte verschafft, wobei er nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kindergartenplätze hat und sich deshalb im Hinblick auf die Kindertageseinrichtung E. auf deren Warteliste verweisen lassen muss. Insoweit begründen die Antragsteller ihre Beschwerde damit, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer überkapazitären Belegung der Kindertagesstätte E. nicht hinreichend berücksichtigt habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Denn zum einen hat der Antragsteller zu 2. sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren mit seinen Anträgen ausschließlich eine 10-stündige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, ergänzend in einer Tagespflegestelle, begehrt. Der Wechsel von der bereits in der Zeit von 7:30 bis 14:30 Uhr besuchten Krippengruppe in E. in eine Kindergartengruppe mit demselben Betreuungsumfang war und ist nicht Gegenstand der Anträge des Antragstellers und ist in dem Antragsbegehren der Antragsteller auch nicht “als Minus“ enthalten. Es handelt sich vielmehr um einen anderen Verfahrensgegenstand. Auf die im vorliegenden Verfahren mit sämtlichen Anträgen begehrte 10-stündige Betreuung hat der Antragsteller zu 2. jedoch aus den oben unter 1) genannten Gründen keinen Anspruch.

Zum anderen ist die Auffassung der Antragsteller, dass der Antragsgegner bzw. die Beigeladene verpflichtet sei, alle 5 Kindergartengruppen in E. vorübergehend über die vorhandenen Kapazitäten hinaus zu belegen, damit der Antragsteller zu 2., der auf Platz 5 der Warteliste stehe, einen dieser Plätze erhalten könne, auch unzutreffend. Denn der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII richtet sich nicht auf die Bereitstellung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung. Auch das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII führt nicht dazu, dass der zuständige Jugendhilfeträger in jedem Fall freie Plätze in der von den Eltern des Kindes konkret gewünschten Einrichtung vorhalten und gegebenenfalls im Wege einer Kapazitätserweiterung schaffen muss. Denn dieses Recht findet seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Einrichtung mehr vorhanden oder verfügbar sind (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.11.2014 - 4 ME 221/14 -, juris Rn. 5, und Beschluss vom 06.10.2014 - 4 ME 216/14 -, juris Rn. 2, zu § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, Leitsatz und Rn. 4).

3) Auch die einjährige Antragstellerin zu 3. hat keinen Anspruch auf eine 10-stündige Betreuung in der Krippengruppe der Kindertagesstätte E.. Ihr diesbezüglich erhobener Einwand, dass das Verfahren zur Vergabe der in dieser Einrichtung vorhandenen Plätze fehlerhaft durchgeführt worden sei, es deshalb erneut zu erfolgen habe und ihr dann einer der Plätze in dieser Einrichtung zustehe, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Betreuungsverhältnisses gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, muss ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden (BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 -, juris Rn.134). Insoweit ist das Angebot eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes zur Erfüllung des Anspruchs gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausreichend (Senatsbeschluss vom 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 23). Sofern Plätze in der gewünschten Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer anderen Tageseinrichtung, wenn die Plätze in allen Tageseinrichtungen belegt sind, auch auf Plätze in der Kindertagespflege verwiesen werden, und umgekehrt (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37 ff.; Senatsbeschluss vom 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 31). Denn die Pflicht des Jugendhilfeträgers, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten (§ 79 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII), beschränkt sich auf den Gesamtbedarf an Betreuungsplätzen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 30, 38). Dementsprechend ermöglicht das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten auch nur, innerhalb des tatsächlich vorhandenen Angebots einen Betreuungsplatz auszuwählen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 38, 40; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.10.2014 - 4 ME 216/14 -, juris Rn. 2, und Senatsbeschluss vom 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -, juris Rn. 10; Struck in Wiesner, a.a.O., § 24 Rn. 23).

Vorliegend steht ein Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte E. für die Antragstellerin zu 3. jedoch gerade nicht zur Verfügung. Sie steht vielmehr auf Platz 13 der Warteliste. Der Antragsgegner bzw. die beigeladene Gemeinde als Trägerin des Kindergartens ist nach den obigen Maßgaben unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet, das Verfahren zur Vergabe der Plätze in dieser Einrichtung nochmals durchzuführen mit der eventuellen Konsequenz, dass andere Kinder ihren bereits zugewiesenen Platz in dieser Einrichtung verlieren würden. Denn der Anspruch der Antragstellerin zu 3. gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umfasst nicht die Bereitstellung eines Platzes in einer bestimmten Einrichtung. Auch bezieht sich ihr Wunsch- und Wahlrecht nur auf das tatsächlich noch vorhandene und verfügbare Angebot.

Soweit die Antragstellerin zu 3. „betont, dass sie sich hilfsweise einem Wechsel zu einer weiteren Tagesmutter nicht verschließen würde“, und weiter ausführt, allerdings müsse „ihr tatsächlich eine solche Tagesmutter auch angeboten werden“, verkennt sie, dass der Antragsgegner ihr ein solches Angebot, das zur Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausreichend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 23), bereits unterbreitet hat. Denn er hat in seinem Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 versichert, dass eine Ausweitung der Betreuung für die Antragsteller über den derzeit gewährten zeitlichen Umfang durch Kindertagespflegepersonen gewährleistet werden kann. Wie bereits oben unter 1) ausgeführt, bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner insoweit unwahre Angaben gemacht hat.

Im Übrigen bestehen bezüglich der erst 1 Jahr alten Antragstellerin zu 3. Zweifel, ob eine 10-stündige Betreuung mit dem nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu berücksichtigenden Kindeswohl zu vereinbaren und ob daher eine Betreuung in diesem Umfang - auch bei entsprechendem Bedarf der Eltern (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) - von dem Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umfasst ist. Insoweit ist zu beachten, dass negative Auswirkungen auf das sozial-emotionale Verhalten von ein- bis dreijährigen Kindern bei einer außerfamiliären Betreuung von mehr als 45 Stunden in der Woche angenommen werden (Rixen in Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 24 Rn. 16 m.w.N.). Letztlich kommt es insoweit aber gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auf den individuellen Bedarf, d. h. auf die konkreten Verhältnisse in der Familie der Antragstellerin zu 3. und auf ihren eigenen sozial-emotionalen Entwicklungsstand an.