Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
v. 14.09.2009, Az.: 12 OB 242/08

Anhörungsrüge; Beschwerde; Beschwerde, außerordentliche; Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.09.2009
Aktenzeichen
12 OB 242/08
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 2009, 45301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0914.12OB242.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 13.08.2008 - AZ: 2 A 366/08

Amtlicher Leitsatz

Nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes ist für eine in der VwGO nicht geregelte "außerordentliche" Beschwerde kein Raum mehr

Gründe

1

I.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (nebst Nachtrags- und Änderungsgenehmigungen) für die Errichtung einer Windkraftanlage und die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens angefochten. Nach Rücknahme der Klage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss des Berichterstatters vom 9. Juni 2008 (unter 1.) das Verfahren eingestellt, der Klägerin die Kosten auferlegt und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig erklärt. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, der Beschluss zu 1. sei unanfechtbar. Die Beigeladene hat dagegen Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, sie habe einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich dadurch im Klageverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt. Dies sei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Nach Anhörung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss des Berichterstatters vom 15. Juli 2008 den zuvor bezeichneten Beschluss hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen geändert und diese für erstattungsfähig erklärt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es entspreche der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen bei Nachbaranfechtungen für erstattungsfähig zu erklären, zumal wenn er - wie vorliegend - einen Antrag gestellt und sich damit einem Prozessrisiko ausgesetzt habe. Der Beschluss enthält einen Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit gemäß § 158 Abs. 2 VwGO.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich nunmehr die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung begehrt, die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss vom 9. Juni 2008 zurückzuweisen. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darüber hinwegsetzen dürfen, dass die Beschwerde der Beigeladenen unzulässig sei. Durch den abändernden Beschluss des Verwaltungsgerichts sei ihr erstmalig ein Nachteil entstanden. Der Kostenausspruch zugunsten der Beigeladenen sei auch in der Sache nicht berechtigt, weil die Beigeladene ihren Klageabweisungsantrag mutwillig zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als das Verfahren ausgesetzt gewesen sei.

3

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

4

Eine Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO ist gegen den Beschluss vom 15. Juli 2008 nicht gegeben. Nach § 158 Abs. 2 VwGO ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Die Vorschrift dient der Entlastung der Obergerichte und soll verhindern, dass die zweite Instanz sich allein wegen der Kosten mittelbar mit den Tat- und Rechtsfragen der Hauptsache befassen muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 158 RdNr. 1). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008 unterfällt dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift, denn der Berichterstatter der Kammer hat eine Kostenentscheidung nach Klagerücknahme und Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO getroffen, d.h. ohne eine Entscheidung in der Hauptsache. Der Umstand, dass der Beschluss unter teilweiser Abänderung der vorangegangenen Kostenentscheidung vom 9. Juni 2008 ergangen ist, ändert daran nichts. Auch als durch Beschlussänderung ergangene Entscheidung handelt es sich bei ihm um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 158 Abs. 2 VwGO. Die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift ist zwingend vorgegeben und steht auch in der vorliegend gegebenen Konstellation, in der das Verwaltungsgericht sich - ohne nähere Begründung - über sie hinweggesetzt hat, nicht zur Disposition des Senats.

5

Die Beschwerde ist nicht als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO auszulegen oder in eine solche umzudeuten. Abgesehen davon, dass über die Anhörungsrüge, die kein Rechtsmittel ist und keine Devolutivwirkung entfaltet (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 152a RdNr. 4; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand: Okt. 2008, § 152a RdNr. 7), nicht der Senat als Beschwerdegericht, sondern das Verwaltungsgericht zu entscheiden hätte, hat die Klägerin ihre Beschwerde ausdrücklich als solche bezeichnet, obwohl sie sich des Unterschieds zur Anhörungsrüge, wie sich aus den Ausführungen in ihrer Beschwerdebegründung ergibt, sehr wohl bewusst ist. Bereits dies schließt die Annahme aus, die Klägerin wolle zumindest auch eine Anhörungsrüge erheben. Der Klägerin geht es in der Sache nicht darum, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt worden ist, wie es in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO für die Anhörungsrüge vorausgesetzt wird. Sie beanstandet vielmehr, dass das Verwaltungsgericht unter Missachtung des § 158 Abs. 2 VwGO einen fehlerhaften Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO getroffen habe. Mit der Erhebung einer Anhörungsrüge kann eine derartige Fehlerhaftigkeit einer unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht geltend gemacht werden. Eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 152a VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der am 1. Januar 2005 durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3320) in die VwGO eingeführte § 152a VwGO ist in seiner Regelung abschließend. Mit der Verabschiedung des Anhörungsrügengesetzes ist der Gesetzgeber dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. des Plenums vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02] ) nachgekommen, Klarheit darüber zu schaffen, unter welchen Voraussetzungen der von einem Gehörsverstoß Betroffene die Fachgerichte um Abhilfe ersuchen kann. Sowohl aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts als auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundestages (BT-Drucks. 15/3706, S. 14) folgt, dass es bei der Schaffung des Anhörungsrügengesetzes lediglich um die gesetzliche Regelung eines Rechtsbehelfs bei Verstößen gegen die Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ging. Die Gewährung von Rechtsschutz gegen die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte wie etwa die willkürliche Missachtung von Verfahrensrecht war nicht Gegenstand des vom Bundesverfassungsgericht erteilten Gesetzgebungsauftrags. Der Bundestag hat deshalb im entsprechenden Gesetzentwurf (a.a.O.) auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass durch das Anhörungsrügengesetz keine Aussage darüber getroffen wird, wie die Gerichte in Zukunft mit der Verletzung solcher Verfahrensgrundsätze umgehen sollen. Eine erweiternde oder analoge Anwendung des § 152a VwGO auf andere als Gehörsverstöße ist deshalb abzulehnen.

6

Die Beschwerde ist auch nicht als "außerordentliche" Beschwerde statthaft. Für einen derartigen, in der VwGO nicht geregelten Rechtsbehelf besteht nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes kein Raum mehr ( BVerwG, Beschl.v. 1.6.2007 - 7 B 14.07 -, juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 146 RdNr. 6; Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 124 RdNr. 8a; insoweit zweifelnd: VGH Bad.-Württ. , Beschl.v. 17.11.2008 - A 2 S 2867/08 -, InfAuslR 2009, 128[VGH Baden-Württemberg 17.11.2008 - A 2 S 2867/08]; a.A.: Blanke, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., vor § 124 RdNr. 6). Ein außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffener "außerordentlicher" Rechtsbehelf wegen sogenannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder eines vergleichbar schwerwiegenden Fehlers einer an sich unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht durch seinen Beschluss vom 30. April 2003 (a.a.O.) klar zum Ausdruck gebracht. Rechtsbehelfe können wirksam nur in der geschriebenen Rechtsordnung, nicht aber am Gesetz vorbei eingerichtet werden. Der Rechtsuchende muss aus der Rechtsordnung unmittelbar entnehmen können, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Entscheidung anfechten kann. Insoweit ist es dem Senat verwehrt, in einem "außerordentlichen" Beschwerdeverfahren etwa der Frage nachzugehen, ob das Verwaltungsgericht sich willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig über die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen im Sinne des § 158 Abs. 2 VwGO hinweggesetzt hat.

7

Ob die vorgenannten Grundsätze auch für die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gelten, bedarf hier keiner abschließenden Vertiefung (vgl. zu ihrer Statthaftigkeit BVerfG, Beschl.v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, NJW 2009, 829 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07]: aus verfassungsrechtlicher Sicht weder generell unzulässig noch aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erforderlich; weiterhin befürwortend: BSG, Beschl.v. 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B -, NJW 2006, 860 [BSG 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B]; BFH, Beschl.v. 13.10.2005 - IV S 10/05 -, NJW 2006, 861; Thüringer OVG, Beschl.v. 11.10.2007 - 4 VO 249/05 -, NJW 2008, 85; OVG Bremen, Beschl.v. 24.4.2009 - S 82/09 -, ZfSH/SGB 2009, 353; Blanke, a.a.O., vor § 124 RdNr. 9; mit Einschränkungen Bader, in: ders., VwGO, 4. Aufl., vor §§ 124 ff RdNr. 3; analog § 152a: Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 124 RdNrn. 9 ff; demgegenüber ablehnend: BVerwG, Beschl.v. 1.6.2007 -, a.a.O. und v. 8.6.2009 - 5 PKH 6.09 -, juris; VGH Bad.-Württ. , Beschl.v. 2.2.2005 - 3 S 83/05 -, NJW 2005, 920 [VGH Baden-Württemberg 02.02.2005 - 3 S 83/05]; Nds. OVG, Beschl.v. 3.5.2005 - 11 ME 131/05 -, NJW 2005, 2171 [OVG Niedersachsen 03.05.2005 - 11 ME 131/05], [OVG Niedersachsen 03.05.2005 - 11 ME 131/05] v. 8.2.2006 - 11 LA 82/05 -, NJW 2006, 2506 [OVG Niedersachsen 08.02.2006 - 11 LA 82/05] und v. 4.3.2008 - 10 LA 62/08 -; juris; OVG Schl.-Holst. , Beschl.v. 15.6.2006 - 2 OG 1/06 -; NordÖR 2006, 519; BayVGH, Beschl.v. 20.7.2006 - 5 ZB 06 462 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl.v. 20.12.2007 - 1 L 101/07 -, juris). Denn über die Gegenvorstellung ist jedenfalls nicht in der Beschwerdeinstanz zu entscheiden. Die Gegenvorstellung gegen eine nicht angreifbare gerichtliche Entscheidung dient, soweit sie nach bisherigem Verständnis für zulässig erachtet worden ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 124 RdNrn. 9 ff; Meyer-Ladewig/Rudisile, a.a.O., Vorb § 124 RdNr. 13) der Selbstkontrolle und soll dem Gericht eine Änderung oder Korrektur einer Entscheidung ermöglichen, wenn sich herausstellt, dass diese auf einem besonders schwerwiegenden Fehler beruht, der die Aufrechterhaltung der Entscheidung als nicht hinnehmbar erscheinen lässt. Als Instrument der Selbstkontrolle stellt die Gegenvorstellung - wie die Anhörungsrüge - kein Rechtsmittel dar, sondern richtet sich an das Gericht, dessen Entscheidung beanstandet wird. Demgemäß hat der Senat im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde hier nicht über die zugleich hilfsweise erhobene Gegenvorstellung zu befinden. Zuständig ist insoweit das Verwaltungsgericht, an welches die Klägerin die Gegenvorstellung auch ausdrücklich gerichtet hat und das nunmehr zu entscheiden hat, ob es auf der Grundlage der Gegenvorstellung Anlass sieht, die angegriffene Kostenentscheidung vom 18. Juli 2008 in Bezug auf den Ausspruch zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erneut zu ändern.