Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.09.2009, Az.: 18 LP 9/07

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.09.2009
Aktenzeichen
18 LP 9/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0924.18LP9.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 21.06.2007 - AZ: 17 A 2169/06

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer - vom 21. Juni 2007 geändert.

  2. Der Antrag des Antragstellers, dem Beteiligten aufzugeben, die mit Runderlass vom 31. Mai 2007 angeordnete Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen zurückzunehmen, wird abgelehnt.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Beteiligten zur Rücknahme der mit Erlass vom 31. Mai 2007 - 13.4 - 03 000 VORIS 20480 - (Nds. MBl. S. 487) angeordneten Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die berufsbildenden Schulen.

2

Durch Beschluss der Landesregierung vom 30. November 2004 (Nds. MBl. S. 860) wurde die Ausübung dienstrechtlicher Befugnisse unter Ziffer 1.3 in der Weise geregelt, dass die obersten Landesbehörden diese für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage und abwärts sowie für vergleichbare Angestellte mit Ausnahme der Dienststellenleitungen weitgehend delegieren können.

3

Mit Runderlass vom 9. Januar 2006 - 13.4 - 03 000 - (SVBl. S. 34) übertrug der Beteiligte dienstrechtliche Befugnisse auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 und abwärts und für Angestellte der Vergütungsgruppe I a BAT und abwärts wie folgt:

4

ab 1. März 2006 die Begründung von Beamtenverhältnissen und den Abschluss von Arbeitsverträgen (Einstellung),

5

ab 1. Mai 2006 die Abordnung, Versetzung, Verlängerung und Verkürzung der Probezeit, die Anstellung von Beamten und die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit,

6

ab 1. August 2006 die nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist (A 10, A 11, A 12 und A 14), die Verleihung anderer Ämter mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung (Oberstudienrätin/Oberstudienrat, Besoldungsgruppe A 14) und die Verleihung anderer Ämter mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung (Lehrerin/Lehrer für Fachpraxis, Besoldungsgruppe A 10, Jugendleiterin/Jugendleiter, Besoldungsgruppe A 11 und Fachlehrerin/Fachlehrer, Besoldungsgruppe A 12).

7

Mit Runderlass vom 31. Mai 2007 - 13.4 - 03 000 - (Nds. MBl. S. 487) übertrug der Beteiligte mit Ausnahme der Schulen mit dauerhaft weniger als 20 Vollzeitlehrereinheiten dienstrechtliche Befugnisse auf Gymnasien, Gesamt-, Real-, Haupt-, Förder-, Grund- und berufsbildende Schulen und setzte mit Inkrafttreten dieses Erlasses am 1. August 2007 den vom 9. Januar 2006 außer Kraft.

8

Der Beteiligte vertrat gegenüber dem Antragsteller die Auffassung, dass ihm aus Anlass der Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht nicht zur Seite stehe, da es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne des NPersVG handele, insbesondere auch nicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG.

9

Der Antragsteller hat am 22. März 2006 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und geltend gemacht, durch den Erlass vom 9. Januar 2006 würden den Personaldezernenten der vier Abteilungen der Landesschulbehörde die wesentlichen Aufgaben mit weitgehenden Auswirkungen auf die gesamte Struktur und die personelle Situation entzogen. Die Aufstellung und wesentliche Änderung von Organisationsplänen liege wie die anderen in § 75 NPersVG aufgezählten beteiligungspflichtigen Maßnahmen im Vorfeld von Maßnahmen, die gegenüber einzelnen oder mehreren Beschäftigten notwendig werden könnten. Sie schafften Sachzwänge und steckten den Rahmen für künftige Personalentscheidungen ab oder wirkten sich bereits unmittelbar auf die betroffenen Beschäftigten aus. So könne insbesondere die Aufstellung oder Änderung von Organisationsplänen die Änderung von Dienststellen oder ihrer wesentlichen Teile zur Folge haben. Sinn und Zweck des § 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG sei es, der Personalvertretung eingeschränkte Beteiligungsrechte im Hinblick auf die im Einzelfall gravierenden Auswirkungen und die möglicherweise eingeschränkten Mitbestimmungsmöglichkeiten der einzelfallbezogenen Umsetzung zu gewähren. Bezüglich dieser Auswirkungen unterschieden sich innerbehördliche und dienststellenübergreifende Organisationsplanänderungen nicht. Die Organisationspläne der Abteilungen der Landesschulbehörde würden in erheblicher Weise verändert, Kompetenzen aus den schulfachlichen Dezernaten und den Personal-dezernaten abgezogen, um den Schulleitern vielfältige neue Tätigkeiten zu übertragen. Eine Unterscheidung danach, ob Entscheidungskompetenzen von einer Dienststelle auf eine andere übertragen würden, sei nicht möglich. Da wichtige Befugnisse verlagert würden, sei die Änderung auch wesentlich. Die Beschäftigungsverhältnisse der in den Personaldezernaten zuständigen Personen, insbesondere der Dezernenten und Sachbearbeiter änderten sich vollständig. Die Dezernate mutierten zu Dienstleistungseinheiten, die die Schulen bei ihren in eigener Kompetenz getroffenen Entscheidungen nur noch zu beraten und zu unterstützen hätten. Das Gewicht der Maßnahme stelle sich bereits jetzt als erhebliche Ausdünnung der Personaldecke der Landesschulbehörden dar.

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Der Antragsteller hat beantragt,

  1. dem Beteiligten aufzugeben, die mit Erlassen vom 9. Januar 2006 (SVBl. S. 34) und vom 31. Mai 2007 (Voris 20480) vorgenommene Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen zurückzunehmen,

  2. hilfsweise festzustellen,

  3. dass die Übertragung weiterer dienstrechtlicher Befugnisse an diese Schulen dem Benehmen des Antragstellers unterfällt.

11

Der Beteiligte hat beantragt,

  1. den Antrag abzulehnen.

12

Die Pflicht, das Benehmen mit dem Antragsteller herzustellen, habe nicht bestanden. Mit der Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die berufsbildenden Schulen seien Auswirkungen auf die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten bei der Landeschulbehörde nicht verbunden. Organisatorische Maßnahmen seien solche, die die Arbeitsorganisation, den Ablauf des Dienstbetriebes, sowie die Art und Weise der Erledigung der übertragenen Aufgaben beträfen. Die Zuständigkeit für die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse obliege den obersten Landesbehörden, die nur über das "ob" der Delegation dienstrechtlicher Befugnisse, nicht über das "wie" entscheiden könnten. Zudem werde durch die Delegation lediglich ein bestimmter Aufgabenbereich den berufsbildenden Schulen übertragen, ohne dass eine Änderung des Innenaufbaus der Schulen oder die Verteilung der Aufgaben auf die Beschäftigten vorgegeben werde. Dies werde insbesondere daran deutlich, dass die Landesschulbehörde die Aufgaben im Auftrag der betroffenen Schulen nach wie vor erledige.

13

Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag durch Beschluss vom 21. Juni 2007 stattgegeben. Der Anspruch auf Benehmensherstellung folge zwar nicht bereits aus § 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG, weil eine wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen nicht gegeben sei. Unter einem Organisationsplan werde die Darstellung der jeweiligen Behördenstruktur, d.h. ihre Untergliederung in Behördenleitung, Abteilungen, Referate, Dezernate einschließlich der Aufgabenverteilung verstanden. Der Geschäftsverteilungsplan weise demgegenüber den Aufgabenbestand der Behördeneinheiten und die dort jeweils eingesetzten Beschäftigten aus. Bei Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen gehe es mithin um die verwaltungsinterne Aufbau- und Ablauforganisation. Die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse habe in den betroffenen Dienststellen insoweit nur einen mittelbaren Einfluss und stelle sich lediglich als Maßnahme im Vorfeld der Änderung von Organisationsplänen dar. Eine unmittelbare Regelung der Geschäftsverteilung oder Organisation innerhalb einer Dienststelle sei nicht Gegenstand der streitigen Übertragung. Es seien aber die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG erfüllt. Danach sei das Benehmen mit dem Personalrat u.a. auch bei der Einschränkung von Dienststellen oder ihren wesentlichen Teilen herzustellen. Bei einer Einschränkung in diesem Sinne falle nur ein Teil der Aufgaben weg. Die Regelung setze neben einer Aufgabenverminderung für einen erheblichen Teil der Beschäftigten zudem im Grundsatz belastende personelle Maßnahmen wie Entlassungen und Versetzungen als Folge der Einschränkung voraus. Eine Aufgabenverminderung könne wegen des gesetzlichen Schutzzwecks aber auch schon dann eine Einschränkung sein, wenn mit ihr unmittelbar keine personellen Maßnahmen verbunden seien. Erforderlich sei in diesem Falle aber, dass sie erkennbar ein "Einfrieren" der Planstellen und Stellen der Dienststelle in ihrer Bewertung oder sogar mit der Tendenz zum Fortfall verursache. Nur wenn es an jeglichem personellen Bezug fehle, liege eine Einschränkung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG nicht vor, weil dann der personalvertretungsrechtliche Anknüpfungspunkt fehle, wie andererseits auch eine Personalverminderung bei gleichbleibender Aufgabenstellung ebenfalls keine Einschränkung der Dienststelle darstelle. Durch die Übertragung der bisher den Landeschulbehörden zugewiesenen dienstrechtlichen Befugnisse auf die Schulen verringere sich der Aufgabenbereich der Landesschulbehörden. Die hier beanstandete Maßnahme sei als Teil des Gesamtkonzepts zur Einführung der "Eigenverantwortlichen Schule" zu verstehen, mit dem der Weg von einer überregulierten Schule zur selbständigen, allerdings noch staatlich verantworteten und beaufsichtigten Schule beschritten werden solle. Im Rahmen der Vorgaben durch Gesetze und Erlasse sollten den Schulen u.a. die Befugnis, Personal auszuwählen und zu führen, übertragen werden. Innerhalb dieses Gesamtkonzepts stelle die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen die erste Stufe der beabsichtigten Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse in allen Schulformen dar, wie sich aus dem Runderlass des Beteiligten vom 31. Mai 2007 ergebe. Es sei daher auch in den Blick zu nehmen, wie sich die Gesamtmaßnahme auf die Landesschulbehörden auswirken werde. Andernfalls hätte es der Dienstherr in der Hand, eine gesetzlich vorgeschriebene Personalratsbeteiligung durch Aufteilung der Maßnahme in jeweils nicht wesentliche Einzelschritte zu umgehen. Auch wenn in der ersten Stufe nur die Berufsschulen betroffen und dadurch in den Landesschulbehörden zunächst nur in geringerem Umfang Aufgaben entfallen seien, zeigten der Erlass vom 31. Mai 2007 und weitere organisatorische Vorhaben bei den Landesschulbehörden, wie sie sich aus der vorgesehenen Reduzierung des dortigen Personal-bestandes um ca. 300 Stellen und dem Entwurf "Feinkonzept für die zukünftige Struktur der Landesschulbehörde" ergäben, ganz erhebliche, die Wesentlichkeitsgrenze überschreitende Einschnitte in dem Aufgabenbereich auf, der von der Landesschulbehörde für die Schulen wahrgenommen werde. Die angestrebte Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Schulen trotz der vorübergehend noch bei der Landesschulbehörde verbleibenden Beratungsaufgaben sei letztlich nur durch eine weitreichende Übertragung von Zuständigkeiten auf die Schulen auch im Personalführungsbereich zu verwirklichen. Der betroffene Aufgabenbereich umfasse dabei einen ganz erheblichen Teil der Aufgaben der Landesschulbehörden mit Folgen auch für die dort Beschäftigten, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass in Vollzug der Aufgabenübertragung auf die Schulen in den Landesschulbehörden nicht nur Planstellen "eingefroren", sondern ganz wegfallen würden. Diese Erwartung stehe darüber hinaus in Einklang mit den allgemeinen Bestrebungen der Landesregierung, Personalkosten in der Verwaltung einzusparen. Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG seien damit erfüllt, so dass der Beteiligte das Benehmen mit dem Antragsteller vor der Durchführung der Maßnahmen hätte herstellen müssen.

14

Gegen den ihm am 23. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 7. August 2007 Beschwerde eingelegt und diese am 24. September 2007 (Montag) begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Rücknahme der mit den Erlassen vom 9. Januar 2006 und 31. Mai 2007 vorgenommenen Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die berufsbildenden Schulen. Keiner der in § 75 Abs. 1 NPersVG geregelten Benehmensherstellungstatbestände sei gegeben. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Erlasse und die in ihnen geregelte Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse in den betroffenen Dienststellen sich lediglich als Maßnahmen im Vorfeld der Änderung von Organisationsplänen darstellten und keine unmittelbare Regelung von Geschäftsverteilung oder Organisation innerhalb einer Dienststelle vorgenommen werde. Insofern scheide der Mitwirkungstatbestand nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG in der Tat aus. Die bloße Zuweisung neuer Aufgaben an einzelne Beschäftigte oder die Neuverteilung von Aufgaben und interner Zuständigkeiten innerhalb fortbestehender Gliederungen stellten noch keine wesentliche Änderung von Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen dar. Das Verwaltungsgericht sei allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG erfüllt seien. Diese Vorschrift erfasse neben der Auflösung und Zusammenlegung ganzer Dienststellen auch Teilauflösungen, Einschränkungen und Teilzusammenlegungen, wenn es sich um wesentliche Teile von Dienststellen handele. Dafür genügten nicht einzelne Verschiebungen bei Dienstposten, untergeordneten Abteilungen oder Nebenaufgaben. Vielmehr müssten bedeutende Funktionen und Zuständigkeiten abgetrennt oder verlagert werden. Aus dem Zweck der Vorschrift ergebe sich, dass Änderungen bei Dienststellenteilen nicht wesentlich seien, wenn das bisher vorhandene Personal, sei es auch nach Umsetzungen und Einarbeitung in einige geänderte Aufgaben weiter eingesetzt werden könne. Durch den Beteiligungstatbestand solle sichergestellt werden, dass die Personalvertretung die schutzwürdigen Belange der durch eine entsprechende Umorganisation betroffenen Beschäftigten in besonders nachdrücklicher Weise zur Geltung bringen könne. Die Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung müsse die gesamte Dienststelle so verändern, dass sie als Folge der Maßnahme zu einer in ihrem Wesen anderen Dienststelle werde. Ein derartiger Wandel könne in einer gewichtigen Änderung der Aufgabenstellung, aber auch in einem erheblichen Eingriff in den Personalbestand liegen. Das Entfallen eines Teils der Aufgaben im Rahmen einer Einschränkung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG erfülle den Beteiligungstatbestand aber erst dann, wenn die Aufgabenverminderung für einen erheblichen Teil der Beschäftigten Entlassungen, Versetzungen oder sonst belastende personelle Maßnahmen wie etwa die Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten oder Rückgruppierungen zur Folge habe. Derartige personelle Maßnahmen seien mit der Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse von der Landesschulbehörde auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen für einen erheblichen Teil der Beschäftigten nicht verbunden. Den in Rede stehenden Erlassen sei nicht zu entnehmen, dass durch sie die Bediensteten in ihrer Gesamtheit berührende personelle Maßnahmen ausgelöst würden. Die Landesschulbehörde solle auch vor dem Hintergrund des sog. Feinkonzepts vom 18. Juli 2006 langfristig als Behörde erhalten bleiben, die die Aufgaben der Fachaufsicht und der Rechtsaufsicht über die Schulen wahrzunehmen sowie die einzelne Schule zu beraten und zu unterstützen habe. Von einer bereits feststehenden Gesamtmaßnahme, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts "in den Blick zu nehmen" sei, könne nach alledem nicht ausgegangen werden, so dass sich schon deswegen eine Bewertung des Erlasses vom 31. Mai 2007, soweit er für die öffentlichen berufsbildenden Schulen relevant sei, als Einschränkung von Dienststellen verbiete. Anderenfalls werde der Beteiligungstatbestand konturenlos ausgedehnt. Beteiligungspflichtig sei eine Anordnung nur dann, wenn sie für die Dienststelle eine so erhebliche Veränderung ihres Aufgabenbereichs mit sich bringe, dass durch sie die Bediensteten in ihrer Gesamtheit berührende personelle Maßnahmen ausgelöst würden. Daraus folge, dass die Anordnung selbst diese personellen Maßnahmen auslösen müsse. Es reiche nicht aus, wenn sich diese erst durch die spätere Realisierung eines Gesamtkonzepts ergebe. Für die Frage der Auslösung personeller Maßnahmen für einen erheblichen Teil der Beschäftigten könne jedenfalls nicht auf einen noch nicht abgestimmten Entwurf eines Konzepts abgestellt werden. Aus dem von der Landesschulbehörde vorgelegten Entwurf eines sog. Feinkonzepts vom 18. Juli 2006 ergebe sich das Eintreten derartiger erheblicher Auswirkungen durch die Einschränkung dienstrechtlicher Aufgaben der Behörde auch nicht. Darauf, dass im Feinkonzept vom 18. Juli 2006 unter 8. "Organisation" vorgesehen sei, dass die Ablauforganisation der Landesschulbehörde verändert und die Abteilungen aufgelöst und die Paralleldezernate zu einem Dezernat mit Leitung in der Zentrale in Lüneburg zusammengefasst werden sollten, ergebe sich nichts anderes. Das betreffe nämlich das Beteiligungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG. Der Beteiligte habe - unabhängig von dem sog. Feinkonzept - in seinem Erlass vom 17. September 2007 die Organisation der Landesschulbehörde mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 geändert und den Antragsteller gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG ordnungsgemäß beteiligt.

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Der Beteiligte beantragt,

  1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer - vom 21. Juni 2007 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

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Der Antragsteller beantragt,

  1. die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der angefochtene Beschluss wie folgt zu fassen ist:

  2. Dem Beteiligten wird aufgegeben, die mit Erlass vom 31. Mai 2007 (Nds.MBl. S. 487) vorgenommene Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die öffentlichen berufsbildenden Schulen zurückzunehmen.

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Zur Begründung verteidigt er den angefochtenen Beschluss und macht im Übrigen geltend, dass die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse eine Änderung von Organisationsplänen beinhalte. Die Änderung eines Organisationsplans liege nicht nur vor, wenn dass Organigramm geändert werde, sondern schon dann, wenn einer Organisationseinheit wesentliche Aufgaben entzogen würden. Zumindest liege aber der Beteiligungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG vor. Es komme nicht darauf an, ob die Maßnahme unmittelbar zum Personalabbau führe oder ob noch ein weiterer Zwischenschritt erforderlich sei. Sinn und Zweck der Benehmensherstellung sei es gerade, der Personalvertretung bei der Weichenstellung, die im Vorfeld konkreter Umsetzungsmaßnahmen liege, Gehör zu verschaffen. Der Personalabbau resultiere nicht aus der Auflösung der Bezirksregierungen, sondern der geplante Abbau von 250 Stellen beziehe sich ausschließlich auf den Personalbereich. Das Kriterium der "Wesentlichkeit" bzw. "Erheblichkeit" sei im Rahmen der vergleichbaren Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG gegeben, wenn mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sei; hier gehe es sogar um ein Drittel der Belegschaft.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

19

II.

Die Beschwerde des Beteiligten hat Erfolg.

20

Der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Beteiligten zur Rücknahme der mit Erlass vom 31. Mai 2007 vorgenommenen Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die berufsbildenden Schulen ist zulässig, aber unbegründet. Eine Verletzung der Beteiligungssrechte des Antragstellers aus § 75 NPersVG liegt nicht vor, so dass dieser auch nicht verlangen kann, dass die Maßnahme nach § 63 Satz 2 NPersVG zurückgenommen wird.

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1.

Der Beteiligungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG, wonach die Dienstelle das Benehmen mit dem Personalrat bei der Aufstellung oder wesentlichen Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen herzustellen hat, ist nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es bei Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen um die verwaltungsinterne Aufbau- und Ablauforganisation geht und Maßnahmen, die - wie hier - insoweit nur mittelbar eine Änderung zur Folge haben, den Beteiligungstatbestand noch nicht erfüllen. Der Sichtweise des Antragstellers, dass auch bereits mittelbar zu solchen Änderungen führende Maßnahmen die Beteiligungspflicht auslösen können, vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen würde sich bei dieser Sichtweise bei der späteren unmittelbaren Änderung etwa des Organigramms die Frage stellen, ob die Personalvertretung dann noch einmal - also letztlich doppelt - zu beteiligen wäre oder ob die Beteiligung bei Vorfeldmaßnahmen die Beteiligung bei der später folgenden konkreten Änderung der Organisations- und/oder Geschäftsverteilungsplänen das Beteiligungsrecht bereits "verbraucht" hat. Beides wäre in sich unschlüssig und zeigt deshalb auf, dass es bei § 75 Abs. 1 Nr. 6 NPersVG grundsätzlich nicht um Maßnahmen im Vorfeld von späteren konkreten Änderungen von Organisations- und/oder Geschäftsverteilungsplänen gehen kann. Zum anderen würden sich bei der Sichtweise des Antragstellers kaum lösbare Abgrenzungsschwierigkeiten mit dem hier in Rede stehenden Beteiligungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG ergeben. Aus diesen Gründen beinhaltet der streitgegenständliche Erlass zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die berufsbildenden Schulen keine wesentliche Änderung von Organisationsplänen, wenngleich er eine solche Änderung auch zwingend nach sich ziehen mag.

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2.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt der Beteiligungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG, wonach das Einvernehmen mit dem Personalrat bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen herzustellen ist, im Hinblick auf den streitgegenständlichen Erlass zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse auf die berufsbildenden Schulen nicht vor.

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a) Im Ansatz zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Einschränkung von Dienststellen oder von wesentlichen Dienststellenteilen im Grundsatz belastende personelle Maßnahmen wie Entlassungen und Versetzungen als Folge der Maßnahme voraussetzt. Der Grundfall einer Einschränkung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG setzt - wie auch der wortgleiche Mitwirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG - eine Veränderung des Aufgabenbereichs der Dienststelle voraus, durch die für die Gesamtheit der Beschäftigten personelle Maßnahmen ausgelöst werden (BVerwG, Beschl. v. 13.03.1964 - VII P 15.62 -, BVerwGE 18, 147 [BVerwG 13.03.1964 - BVerwG VII P 15/62]). Dies ist insbesondere bei drohenden Entlassungen oder Versetzungen der Fall, kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn die Aufgabenverminderung zwar nicht zu Entlassungen oder Versetzungen, aber in größerem Umfang zur Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten oder Rückgruppierungen führen kann (vgl. Lorenzen, BPersVG, Loseblatt, Stand: Juli 2002, § 78 Rdnr. 26, m.w.N.). In einer solchen Konstellation liegt der personale Bezug der Aufgabenverminderung und damit der Grund für die Personalratsbeteiligung ersichtlich vor. Für das Vorliegen einer solchen Konstellation ist hier indessen nichts vorgetragen worden, noch ist dies sonst ersichtlich. Der Antragsteller und der Beteiligte gehen vielmehr davon aus, dass es im Zuge der Schulverwaltungsreform zu einem "schlichten" Stellenabbau kommen sollte, ohne dass konkret in bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse eingegriffen wird.

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b) In Erweiterung der vorgenannten Grundkonstellation kann auch eine Aufgabenverminderung, die zwar unmittelbar keine personellen Maßnahmen auslöst, sondern lediglich bewirkt, dass die Planstellen und Stellen der Dienststellen in ihrer Bewertung stagnieren oder gar fortfallen, eine Einschränkung der Dienststelle oder eines wesentlichen Dienststellenteils darstellen (vgl. Lorenzen, a.a.O., § 78 Rdnr. 26; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretung Niedersachens, Loseblatt, Stand: Mai 2009, § 75 Rdnr. 95). Voraussetzung dafür ist aber, dass gerade die in Rede stehende Maßnahme - hier also der Erlass zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse - adäquat-kausal zu einem solchen "Einfrieren" oder den Wegfall von Planstellen bzw. Stellen führt. Es verbietet sich daher zum einen, stellvertretend für die konkrete Maßnahme, bei der sich die Frage der Beteiligungspflicht stellt, die personellen Konsequenzen eines Gesamtprojekts zu überprüfen, zu der die Maßnahme gehört. Zum anderen ergibt sich eine weitere Grenze der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung dann, wenn der Personalabbau bereits in dem vom Gesetzgeber beschlossenen Haushalt festgelegt ist. Wird nämlich eine Verringerung von Planstellen und Stellen im Haushalt festgelegt, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Mitwirkungsrecht des Personalrats, denn die Feststellung des Haushalts, dessen wesentlicher Bestandteil der Stellenplan ist, ist keine Maßnahme der Verwaltung, sondern Aufgabe der Legislative (BVerwG, Beschl. v. 05.02.1960 - VII P 4.58 -, BVerwGE 10, 140 [BVerwG 05.02.1960 - BVerwG VII P 4.58] (143 f.)). Eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung ist nicht nur in Bezug auf die Haushaltsfeststellung selbst ausgeschlossen, sondern auch hinsichtlich einer späteren bloßen Durchführungsmaßnahme zu der in der Haushaltsfeststellung angeordneten Verringerung von Planstellen, wenn sie keine selbständigen, der Mitwirkung unterliegenden Entscheidungen enthält (BVerwGE 10, 140 (144) [BVerwG 05.02.1960 - BVerwG VII P 4.58]). Gemessen an diesen Voraussetzungen kann vorliegend von einer Einschränkung der Dienststelle "Landesschulbehörde" nicht ausgegangen werden:

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aa) Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der vom Antragsteller ins Feld geführte Stellenabbau in der Landesschulbehörde überhaupt (nur) dem streitgegenständlichen Erlass zuzurechnen ist. Dies wäre indes erforderlich, um eine durch den Erlass adäquat-kausal verursachte Einschränkung der Dienststelle i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG annehmen zu können. Das Verwaltungsgericht hat der Sache nach nicht auf diesen Erlass abgestellt, sondern auf die Gesamtmaßnahme der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule und die damit insgesamt im Zusammenhang stehenden personellen Konsequenzen. Richtig ist dabei nach Auffassung des Senats, dass sich die in Rede stehenden personellen Konsequenzen aus der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule insgesamt ergeben. Eine solche Sichtweise für die Frage der durch den streitgegenständlichen Erlass ausgelösten Beteiligungspflicht verbietet sich aber schon deshalb, weil sich die Einführung der Eigenverantwortlichen Schule einerseits nicht in dem Erlass erschöpft und andererseits in weiten Teilen durch das Gesetz zur Einführung der Eigenverantwortlichen Schule vom 17. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 412) gesetzgeberisch vorgezeichnet und insoweit der Personalratsbeteiligung von vornherein entzogen ist. Vor diesem Hintergrund kann der streitgegenständliche Erlass im Hinblick auf den Personalabbau bei der Landesschulbehörde nicht isoliert betrachtet und als wesentliche Ursache einer Einschränkung der Dienststelle angesehen werden.

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bb) Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass der vom Antragsteller angeführte Stellenabbau in der Landesschulbehörde bereits vom Haushaltsgesetzgeber vorgegeben war. Der Beteiligte hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass sich der vom Antragsteller bezeichnete Personalabbau in der Landesschulbehörde bereits aus der "Zielvereinbarung II" ergibt, die ihren unmittelbaren Niederschlag im Stellenplan des Kultusministeriums und der Landesschulbehörde gefunden hat (vgl. Auszug aus dem Stellenplan 2005, Bl. 30 d.A. in dem Parallelverfahren 18 LP 10/08). Der Beteiligte sah sich vor diesem Hintergrund mit einer Abbauverpflichtung konfrontiert, die er nach dem Willen des Haushaltsgesetzgebers umzusetzen hatte. Unter diesem Blickwinkel war die Landesschulbehörde mit ihrer Entstehung als Folge der Abschaffung der Bezirksregeierungen von vornherein mit einem zu erbringenden Personalabbau "vorbelastet". Dass auch der Haushaltsgesetzgeber bei diesen Vorgaben bereits die Schaffung der Eigenverantwortlichen Schule im Blick gehabt hat und insofern von einem Gesamtkonzept nicht nur des Beteiligten, sondern auch des Gesetzgebers ausgegangen werden kann, ändert an diesen vorrangigen Bindungen nichts. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung des Beteiligten nachvollziehbar, dass die Übertragung der dienstrechtlichen Befugnisse auf die Schulen der Entlastung der in ihrem Personalbestand zwingend zu reduzierenden Landesschulbehörde dienen sollte. Der streitgegenständliche Erlass lässt sich daher als Durchführungsmaßnahme zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Verpflichtungen begreifen. Zwar hat es bei dieser Durchführungsmaßnahme nicht per se an jeglichen Entscheidungsspielräumen gefehlt, wie es bei der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation der Fall war (BVerwGE 10, 140 [BVerwG 05.02.1960 - BVerwG VII P 4.58]). Gleichwohl ist dieser Umstand bei der Frage in Rechnung zu stellen, ob es einen adäquat-kausalen Zusammenhang gerade zwischen dem streitgegenständlichen Erlass und dem Wegfall von Stellen gibt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter aa) kann der Senat einen solchen Zusammenhang hier nicht feststellen.

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c) Eine Einschränkung der Dienststelle i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG lässt sich von vorstehenden Ausführungen abgesehen auch nicht bei Betrachtung der der Landesschulbehörde nach Inkrafttreten des streitgegenständlichen Erlasses verbleibenden Aufgaben feststellen. Ein Aufgabenwegfall führt nicht zur Annahme einer Einschränkung, wenn er das "Wesen der Dienststelle" nicht berührt. Dies folgt daraus, dass unwesentliche Teile einer Dienststelle sogar gänzlich aufgelöst werden können, ohne dass es der Mitwirkung des Personalrats bedarf (BVerwG, Beschl. v. 13.03.1964 - VII P 15.62 -, BVerwGE 18, 147 (149) [BVerwG 13.03.1964 - BVerwG VII P 15/62]). Eine Berührung des "Wesens der Dienststelle" lässt sich aber durch die Verlagerung dienstrechtlicher Befugnisse auf die Schulen durch den streitgegenständlichen Erlass nicht feststellen. Die Verlagerung greift zunächst nicht unbegrenzt, sondern gilt nur für (größere) Schulen mit mindestens 20 Vollzeitlehrereinheiten, für kleinere Schulen nur dann, sofern diese Teil eines Schulverbundes sind (vgl. Nr. 6.2 des Erlasses). Für eine Vielzahl der Schulen behält also allein die Landesschulbehörde die dienstrechtlichen Befugnisse. Im Übrigen obliegen ihr grundsätzlich nach wie vor die Stellenbewirtschaftung (vgl. Nr. 6.2.2 des Erlasses) sowie die Beratung und Aufsicht bei der Wahrnehmung der dienstrechtlichen Befugnisse durch die Schulen (vgl. Nrn. 6.2.1.2 und 6.2.3 des Erlasses).

28

3.

Ein anderer Beteiligungstatbestand liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere scheidet die Heranziehung der Auffangbestimmung des § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG schon deshalb aus, weil die in Rede stehende Maßnahme unter dem Gesichtspunkt eines damit in Zusammenhang stehenden drohenden Personalabbaus nach § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG zu beurteilen ist. Liegt dieser Tatbestand wegen der Nichterfüllung spezifischer Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, kann nicht auf die Auffangbestimmung zurückgegriffen werden, um eine Beteiligungspflicht dennoch zu bejahen. Eine solche Vorgehensweise verbietet sich nach dem aus § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG folgenden Grundsatz, dass die einzelnen Beteiligungstatbestände die jeweils dort geregelten Sachverhalte abschließend regeln. Unmittelbar soll diese Bestimmung zwar nur die Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG einschränken, um nicht zum Ergebnis zu gelangen, dass eine nach den Katalogtatbeständen nach ihrem Sachverhalt zwar geregelte, aber gerade nicht zu einem Beteiligungsrecht führende Maßnahme über den Umweg der Allzuständigkeit des Personalrats doch der Mitbestimmung unterworfen wird. Dieser Gedanke gilt aber auch für das Verhältnis der einzelnen Katalogtatbestände untereinander. Die wegen der Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen gerade scheiternde Beteiligungspflicht einer Maßnahme nach § 75 Abs. 1 Nr. 13 NPersVG löst mithin eine Sperrwirkung gegenüber § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG aus, soweit es um den geltend gemachten drohenden Personalabbau geht. Dass die in Rede stehende Maßnahme der Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse unter gänzlich anderen Gesichtspunkten als dem drohenden Personalabbau eine allgemeine Regelung i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG für die Landesschulbehörde darstellen könnte, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Für das Vorliegen einer "allgemeinen Regelung" i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 15 NPersVG ist notwendig, dass es sich um eine Regelung handelt, die sich auf die Rechtsstellung des Beschäftigten "als eine dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüberstehende Rechtspersönlichkeit" erstreckt und in diese Rechtsstellung eingreifen kann. Allgemeine Regelungen, die nur die Erledigung der Aufgaben der Dienststelle gestalten und damit rein dienstliche Belange zum Gegenstand haben, unterliegen auch dann nicht der Beteiligung des Personalrats, wenn sie sich mittelbar im innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Bereich auf die Beschäftigten auswirken (vgl. zu den Voraussetzungen: Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretung Niedersachen, Loseblatt, Stand: Mai 2009, § 75 Rdnrn. 117 - 121, m.w.N.). Ein durch den streitgegenständlichen Erlass bewirkter Eingriff in die Rechtsstellung der Beschäftigten der Landesschulbehörde im vorstehend beschriebenen Sinne lässt sich nicht feststellen.

29

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 ArbGG). Eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten ist nicht vorgesehen.

30

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

Ballhausen
Süllow
Göll-Waechter