Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.2009, Az.: 5 OA 38/09

Vergleichsgegenstand; Vergleichsgegenstandswert

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.09.2009
Aktenzeichen
5 OA 38/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45281
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0901.5OA38.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 08.01.2009 - AZ: 2 A 5845/05

Gründe

1

Das Gericht entscheidet als Rechtsmittelgericht durch den Einzelrichter ( §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ) über die nach den §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

2

Die Beschwerde bleibt überwiegend ohne Erfolg, weil die von den Beschwerdeführern erstrebte Erhöhung des Streitwertes in Orientierung an den über fünf Jahre nicht erstatteten Aufwendungen von etwa 11.000 EUR nicht zu rechtfertigen ist. Die Festsetzung des Streitwertes, nach dem namentlich die Gerichtsgebühr der Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ) zu bemessen ist, richtet sich hier nach § 52 Abs. 1 GKG. Denn die in der Klageschrift vom 30. September 2005 (vgl. § 40 GKG ) gestellten Anträge betreffen keine bezifferte Geldleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 GKG, sondern lediglich eine bestimmbare (vgl. Hartmann, KostG, 39. Aufl. 2009, § 52 GKG Rn. 20). Der Streitwert ist also nach der sich für die Klägerin aus ihren Anträgen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen und deshalb seine Festsetzung nur an der Höhe der weiteren Beihilfe zu orientieren, die die Klägerin durch die erstrebte Neubescheidung ihres Beihilfeantrages vom 8. Februar 2005 zu erstreiten versucht hat. Dies ist seitens des Verwaltungsgerichts in weitestgehend nicht zu beanstandenden Weise geschehen. Der Senat errechnet allerdings 691,30 EUR statt 690,90 EUR als denjenigen Betrag, den der streitgegenständliche Bescheid vom 23. März 2005 nicht als beihilfefähig anerkennt, sodass sich unter Berücksichtigung Beihilfebemessungssatzes (70 %) ein Streitwert von 483,91 EUR (= 691,30 EUR × 70 %) ergibt.

3

Eine erheblich höhere Festsetzung des Streitwertes ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil die Klägerin den Prozess möglicherweise als "Musterverfahren in eigener Sache" betrieben hat, um zwischen ihr und dem Beklagten im Hinblick auf ihren ständigen, auch künftigen Medikamentenbedarf eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Denn über den Streitgegenstand des Prozesses hinaus, der hier durch die Bezugnahme auf den Beihilfeantrag vom 8. Februar 2005 und die dazu ergangenen, teilweise ablehnenden Bescheide des Beklagten umrissen wird, hätte auch ein stattgebendes, rechtskräftiges Urteil die Beteiligten nicht gebunden ( § 121 Nr. 1 VwGO ).

4

Gemäß Nr. 5600 des Kostenverzeichnisses ist jedoch eine wertabhängige Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zu erheben, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt. Dies erfordert eine gesonderte Festsetzung, die sich auf den Wert des Vergleichsgegenstands und/oder unmittelbar den (den Streitgegenstandswert) übersteigenden (Mehr-) Wert des Vergleichsgegenstands bezieht (vgl. Bay. VGH, Beschl.v. 2. 4. 2009 - 8 C 09 698 -, juris, Langtext, Tenor und Rn. 5; OLG München, Beschl.v. 10. 12. 2008 - 11 W 2504/08 -, juris, Langtext Rn. 7 und 8). Die Beteiligten haben hier im Zuge des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Dezember 2008 nicht nur den Streit um die teilweise Ablehnung des Beihilfeantrags vom 8. Februar 2005 beigelegt. Der Beklagte hat vielmehr über diesen Streitgegenstand hinausgehende Zusagen gemacht, die eine Gewährung von Beihilfen nach Maßgabe des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 3. November 2008 - 26-08 06/1-2 - (Nds. MBl. 2008, S. 1154) zu weiteren Aufwendungen der Klägerin aus den Jahren 2004 bis 2008 für nicht verschreibungspflichtige Medikamente betrafen, soweit diese Aufwendungen zusammen mit den Eigenbehalten nach § 12 Abs. 1 BhV die Belastungsgrenze nach § 12 Abs. 2 BhV überstiegen. Es hindert die gebührenrechtliche Berücksichtigung dieser Zusagen nicht, dass der Beklagte meinte, mit ihnen nur der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu tragen.

5

Denn eine in einem Vergleich für einen konkreten Einzelfall übernommene Verpflichtung ist nicht etwa deshalb ohne gebührenrechtlichen Wert, weil sie sich auch unabhängig von dem Vergleich aus der objektiven Rechtslage herleiten ließe. Vielmehr könnte sogar bei Einbeziehung gänzlich unstreitiger Ansprüche ein so genanntes Titulierungsinteresse zu berücksichtigen sein. Der Wert der über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehenden Zusagen des Beklagten ist hier entsprechend § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 EUR zu bemessen, weil der Sach- und Streitstand für eine anderweitige Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Allein die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nachhinein geschätzte Höhe der Summe der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in dem gesamten von dem Vergleich betroffenen Zeitraum bietet solche Anknüpfungspunkte nämlich nicht. Zwar ist Vergleichsgegenstand im Sinne der Nr. 5600 des Kostenverzeichnisses der gesamte von dem Vergleich betroffene Gegenstand, und nicht etwa (nur) der nach dem Vergleich geschuldete (vgl. LAG Hamm, Beschl.v. 27. 7. 2007 - 6 Ta 357/07 - Juris, Langtext Rn. 24). Die geschätzte Summe der Aufwendungen berücksichtigt aber weder die Belastungsgrenze noch den Beihilfebemessungssatz. Der Vergleich hat indessen über den Streitgegenstand des Prozesses hinaus nur Ansprüche auf Beihilfen nach einem Beihilfebemessungssatz von 70 % zu Aufwendungen oberhalb der Belastungsgrenze zum Gegenstand gehabt; denn nur insoweit trifft er eine Regelung.

6

Beträgt somit der Wert des gesamten Vergleichsgegenstandes (entsprechend § 39 Abs. 1 GKG ) 5.483,91 EUR, so ist der (Mehr-) Wert, nach dem die Gebühr der Nr. 5600 des Kostenverzeichnisses zu bemessen ist, mit 5.000 EUR zu bemessen.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).