Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.09.2009, Az.: 5 OA 48/09

Dienstunfähigkeit; Polizeidienstunfähigkeit; Ruhestand; Streitwert; Versetzung in den Ruhestand; Zeitpunkt; Zurruhesetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.09.2009
Aktenzeichen
5 OA 48/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0904.5OA48.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 19.02.2009 - AZ: 3 A 468/07

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2010, 295-296

Gründe

1

Das Rechtsmittelgericht entscheidet hier durch den Einzelrichter (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) über die nach den §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

2

Diese Beschwerde hat nicht nur Erfolg, sondern die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen noch über die begehrte Erhöhung hinaus anzuheben. Hierfür hat es keiner vorherigen Anhörung der Beteiligten mehr bedurft, weil durch die zusätzliche Anhebung von Amts wegen im Verhältnis zu der bereits mit der Beschwerde begehrten Erhöhung kein weiterer Gebührensprung mehr eintritt.

3

Wie das Bundesverwaltungsgericht - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat ( BVerwG, Beschl.v. 30. 7. 2009 - BVerwG 2 B 30.09 -, juris, Langtext Rn. 3), erfasst § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG lediglich Streitigkeiten, die als ein einzelnes Element des Ruhestandsverfahrens allein den Zeitpunkt der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zum Streitgegenstand haben, nicht aber Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich, also in vollem Umfang, in Streit steht. In Abkehr von seiner eigenen bisherigen Judikatur folgt dieser Rechtsauffassung nunmehr auch das beschließende Gericht. Für sie spricht nämlich unter anderem die Überlegung, dass es der besonderen Erwähnung des Zeitpunktes der Versetzung in den Ruhestand in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG (soweit in der Beschwerdebegründung § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG angeführt wird, handelt es sich offensichtlich um ein Fehlzitat) nicht bedurft hätte, wenn es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, eine Halbierung des Streitwertes in praktisch allen Fällen einer Versetzung in den Ruhestand herbeizuführen.

4

Im vorliegenden Falle ist nicht allein der Zeitpunkt der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand umstritten gewesen, sondern hat sich der Kläger grundsätzlich gegen seine Zurruhesetzung gewandt, indem er das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen in Zweifel gezogen hat. Der Streitwert ist deshalb - wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG zu bemessen. Dabei hat dann aber nicht nur das Endgrundgehalt Berücksichtigung zu finden, sondern berücksichtigt werden müssen auch die nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung (10. Oktober 2007) gültigen Bestimmungen (vgl. § 40 GKG) als ruhegehaltfähig zu betrachtenden Zulagen. Es hat also in die Berechnung neben dem damalige Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 von monatlich 2 374,77 EUR zusätzlich zunächst die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 von 16,38 EUR (Nr. 27 Abs. 1a] aa] der Vorb.z.d. BBesO A und B a.F.) einzugehen. Ferner ist davon auszugehen, dass in der Person des Klägers, der bereits 1987 eingestellt und aus einer mehr als zweijährigen polizeizulageberechtigten Verwendung heraus in den Ruhestand versetzt wurde, auch die Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben in Höhe von 127,38 EUR (Nr. 9 der Vorb.z.d. BBesO A und B a.F.) ruhegehaltfähig ist (§ 81 Abs. 2 BBesG a.F.).