Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.09.2009, Az.: 5 LA 219/08

Beamter; Dienstunfähigkeit; Prüfungsumfang; Versetzung in den Ruhestand, vorzeitige; Verwendung, anderweitige

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.09.2009
Aktenzeichen
5 LA 219/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0915.5LA219.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 23.04.2008 - AZ: 3 A 134/06

Tatbestand:

1

I.

Die Beklagte versetzte den bei ihr im Strafvollzug tätigen Kläger mit Verfügung vom 3. Mai 2006 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie die (amts-)ärztlicherseits festgestellte Alkoholerkrankung des Klägers an. Anfragen bei der Stadt B., dem Landkreis B., dem Amtsgericht B., dem Verwaltungsgericht Osnabrück und der Job-Börse Niedersachsen hätten ergeben, dass eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestünde. Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Mit seinem anschließend gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, dass die Beklagte eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 55 Abs. 4 NBG (a.F.) nicht ausreichend geprüft habe.

Gründe

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II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

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Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschl.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Nds. OVG, Beschl.v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -; BVerwG, Beschl.v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl. 2006, Rn. 63 zu § 124a). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt dementsprechend wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Happ, a.a.O., Rn. 64 zu § 124a, m.w.N.).

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Gemessen an diesen Anforderungen sind ernstliche Richtigkeitszweifel teilweise nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht gegeben.

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Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier also des Erlasses der Verfügung am 3. Mai 2006 (vgl. dazu: Nds. OVG, Beschl.v. 9.3.2007 - 5 LA 258/06 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 18, unter Hinweis auf BVerwG, Urt.v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 ff.[BVerwG 16.10.1997 - 2 C 7/97]m.w.N.).

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Die vorrangige Prüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit richtet sich demnach nach § 55 Abs. 4 NBG in der Fassung des Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl.S. 296 - nachfolgend NBG a.F.). Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 NBG a.F. lautet:

"Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist."

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Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen zunächst gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung, die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 1 NBG a.F. lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte nicht bei sämtlichen, dem Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Oldenburg unterstehenden Justizeinrichtungen wegen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit angefragt habe. So seien Anfragen an das Landgericht B. und das Sozialgericht B. unterblieben. Dieser Mangel sei entscheidungserheblich, da nicht feststehe, dass ihm tatsächlich innerhalb des personellen Zuständigkeitsbereichs des Oberlandesgerichts Oldenburg keine anderweitige Verwendung außerhalb des Strafvollzugs hätte zugewiesen werden können.

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Dieses Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen, die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel zu stellen sind. Denn dieses klägerische Vorbringen setzt sich nicht mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen auseinander, hinsichtlich der fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers habe die Beklagte aus den eindeutigen Rückmeldungen der befragten Behörden und Gerichte, insbesondere aus der Auskunft der Job-Börse Niedersachsen, den Schluss ziehen dürfen, dass weitere derartige Vermittlungsversuche von vornherein nicht erfolgversprechend sein würden.

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Des Weiteren hält der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel für gegeben, weil das Verwaltungsgericht die Frage offen gelassen habe, ob die Beklagte gemäß § 55 Abs. 4 NBG a.F. grundsätzlich verpflichtet sei, im Bereich der gesamten Landesverwaltung nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zu suchen. Das Verwaltungsgericht sei offensichtlich davon ausgegangen, dass dem dienstunfähigen Beamten ein "Wahlrecht" zustehe, wonach er sich aussuchen könne, nur "heimatnah" oder aber landesweit verwendet zu werden. Eine solche Einschränkung enthalte § 55 Abs. 4 NBG a.F. jedoch nicht. Die Norm enthalte weder "biografische" (gemeint ist wohl "geografische") Einschränkungen der Verwendungsmöglichkeit noch gebe sie Raum für die Vorstellungen des Beamten über seinen Einsatz. Das Verwaltungsgericht habe die Frage daher entscheiden müssen, zumal es eine obergerichtliche Rechtsprechung nicht gebe. Das Zulassungsverfahren sei nicht geeignet, diese Rechtsfrage abschließend zu beurteilen, zumal es denkbar sei, dass die Beklagte verpflichtet sein könnte, die gesamte Landesverwaltung nach einer Verwendungsmöglichkeit für den Kläger abzusuchen. Da sie dieses nicht getan habe, erweise sich die Verfügung als rechtswidrig.

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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es könne die Frage offen lassen, ob die Beklagte im Rahmen des § 55 Abs. 4 NBG a.F. grundsätzlich verpflichtet sei, im Bereich der gesamten Landesverwaltung nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zu suchen, kann entgegen der Annahme des Klägers ernstliche Richtigkeitszweifel nicht hervorrufen, weil es sich hierbei nicht um eine entscheidungserhebliche Feststellung handelt.

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Solche Zweifel bestehen auch nicht, soweit der Kläger mit Blick auf sein weiteres Vorbringen eine solche Entscheidungserheblichkeit als gegeben ansieht. Zunächst ist aus Sicht des Senats das Offenlassen dieser Frage nicht mit einem Wahlrecht des Dienstherrn hinsichtlich des Umfangs der Prüfungspflicht gleichzusetzen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen so hat verstanden wissen wollen. Es kommt vielmehr seiner Auffassung nach im hier zu entscheidenden Fall auf die Entscheidung dieser Frage nicht an, weil die Beklagte im vorliegenden Einzelfall auch bei einer grundsätzlich landesweit gebotenen Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit wegen des Gesundheitszustandes des Klägers nur eine anderweitige Verwendung in dessen sozialem Umfeld habe in Betracht ziehen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 42 Abs. 3 BBG a.F., der § 55 Abs. 4 NBG a.F. entspricht, ist zwar die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken und lassen sich inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn nicht aus § 42 Abs. 3 BBG a.F. herleiten (vgl. Urt.v. 26.3.2009 - BVerwG 2 C 46.08 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 28). Jedoch setzt die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung immer - auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 55 Abs. 4 Satz 1 NBG a.F. - voraus, dass der Beamte den Anforderungen eines zu übertragenden Amtes in gesundheitlicher Hinsicht genügt; die Gründe für die Dienstunfähigkeit hinsichtlich des bisherigen Amtes dürfen also nicht die gesundheitliche Eignung für das neue Amt in Frage stellten (vgl. Sommer/Konert/Sommer, NBG, 2001, § 54, Rn. 20 zur Vorgängerregelung des § 55 NBG a.F.; Plog/Wiedow, BBG/BeamtVG, § 42 BBG a.F., Rn. 16b a.E.). Mit Blick hierauf hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis es gebilligt, dass die Beklagte die gesundheitliche Eignung des Klägers für eine landesweite anderweitige Verwendung verneint hat. Dies begegnet angesichts der tatsächlichen und nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken.

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Der Kläger rügt schließlich, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auch zu prüfen sei, ob ihm eine geringerwertige Tätigkeit nach § 55 Abs. 4 Satz 4 NBG a.F. hätte übertragen werden können. Aus den Anfragen der Beklagten gehe eine solche Prüfung, die sich landesweit auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken müsse, nicht hervor.

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Auch insoweit begegnet das verwaltungsgerichtliche Urteil keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht ausdrücklich zur Frage einer ausdrücklichen Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 4 NBG a.F. Stellung genommen. Es hat aber die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass es keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Kläger gebe, im Rahmen seiner Prüfung des § 55 Abs. 4 Satz 1 NBG a.F. für bedenkenlos erachtet. Die Beklagte selbst hat ausweislich ihres Schreibens vom 27. April 2006 in Beantwortung der von dem Kläger erhobenen Einwendungen mitgeteilt, dass keine anderen Verwendungsmöglichkeiten außerhalb des Vollzuges für den Kläger bestünden. Hierbei hat sich die Beklagte nicht auf die Prüfung des § 55 Abs. 4 Satz 1 NBG a.F. beschränkt, sondern insgesamt eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Kläger ausgeschlossen.

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Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich nicht nur auf freie, sondern auch auf in absehbarer Zeit besetzbare Stellen erstrecken, wobei die Dauer des Erwerbs der Laufbahnbefähigung, sollte der Beamte diese noch nicht haben, hierfür den zeitlichen Rahmen vorgibt. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben des § 55 Abs. 4 NBG a.F. beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt.v. 26.3.2009 - BVerwG 2 C 46.08 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 29 und 32 zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.).

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Insoweit ergeben sich allerdings weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Verwaltungsvorgängen Anhaltspunkte, dass die Beklagte bei ihrer Suche geringerwertige Tätigkeiten ausgenommen hat. Denn die Beklagte hat nach ihren nicht in Zweifel gezogenen Angaben bei allen ihren Anfragen um Auskunft gebeten, ob eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit besteht. Dies gilt auch für die Kontaktaufnahme mit der Vermittlungsstelle der Job-Börse Niedersachsen. Einschränkungen lassen sich dem nicht entnehmen. Dort hat die Beklagte nicht nur die Auskunft erhalten, dass der Kläger wegen des Personalüberhangs in der niedersächsischen Landesverwaltung, der als solches allein für die Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit nicht ausreicht, erst nach Abschluss des Strafverfahrens und erfolgreicher langfristiger Bearbeitung seiner Alkoholerkrankung vermittelbar sein werde, sondern auch noch, dass im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung der Stellenabbau in der niedersächsischen Landesverwaltung vorangeht und zum 1. Juni 2006 weitere 2 000 Bedienstete in die Job-Börse eingestellt würden. Hieraus konnte - so das Verwaltungsgericht zutreffend - die Beklagte in nachvollziehbarer Weise den Schluss ziehen, dass eine Verwendung des Klägers auf freie oder besetzbare Stellen nicht in Betracht gekommen ist.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).