Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.09.2009, Az.: 12 LC 77/07

Feststellung der Fortgeltung einer im Jahre 1994 erteilten Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis; Erledigung einer zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung durch vollzogene Einbürgerung; Übertragung der Grundsätze zur Beseitigung einer durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verlorenen deutschen Staatsangehörigkeit auf die Aufenthaltsgestattung; Erleichterte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei rückwirkender Aufhebung seiner Einbürgerung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.09.2009
Aktenzeichen
12 LC 77/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 35419
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0930.12LC77.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 23.11.2006 - AZ: 5 A 88/06
nachfolgend
BVerwG - 19.04.2011 - AZ: BVerwG 1 C 2.10

Verfahrensgegenstand

Niederlassungserlaubnis - Berufung -

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Mit der Einbürgerung wird eine zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung unwirksam. Sie hat sich infolge der Einbürgerung gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt.

  2. 2.

    Durch die mit ex tunc-Wirkung versehene Rücknahme einer Einbürgerung gemäß § 48 VwVfG wird die zuvor erloschene Aufenthaltsberechtigung nicht wieder wirksam.

  3. 3.

    Ein Deutscher, der nach Maßgabe des § 25 RuStAG seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren hat, erlangt die deutsche Staatsangehörigkeit bei einem Fortfall der im Ausland verfügten Einbürgerung nicht zurück.

  4. 4.

    Die Annahme des Wiederauflebens erloschener Aufenthaltstitel widerspräche der Systematik des AufenthG. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten ist es zwingend, dass bei der (erneuten) Begründung eines Aufenthaltstitels die dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein müssen und dies in einem Antragsverfahren geprüft wird (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Würde dessen ungeachtet ein Wiederaufleben eines erloschenen Aufenthaltstitels - auch nach Jahren, möglicherweise Jahrzehnten - für möglich gehalten, führte das zu dem praktischen Problem, dass zwischenzeitlich die ausländerbehördliche Kontrolle des Falls ausgefallen und demgemäß die möglicherweise gebotene Reaktion auf Veränderungen, die sich seit dem Erledigungszeitpunkt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, ausgeblieben wäre.

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat -
am 30. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 5. Kammer - vom 23. November 2006 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Fortgeltung einer ihm im Jahre 1994 erteilten Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis. Hilfsweise begehrt er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis und weiterhin hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines dahingehend gestellten Antrags.

2

Der Kläger wurde am 1. Januar 1959 in Islamabad/Pakistan als pakistanischer Staatsangehöriger geboren. Im November 1977 reiste er erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich als asylsuchend. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29. November 1979 abgelehnt. Dieser Bescheid wurde mit Verfahrensabschluss beim Bundesverwaltungsgericht im Februar 1982 bestandskräftig. Während seines Aufenthalts in Deutschland wurde der Kläger im Februar 1981 Vater des nichtehelich geborenen Matthias D.. Im März 1982 reiste der Kläger nach Pakistan zurück. Wie sich nachfolgend herausstellte, heiratete er dort am 6. August 1982 nach islamischem Ritus die 1963 geborene Tazeem E.. Im August 1984 soll aus dieser Ehe der Sohn Saqib hervorgegangen sein.

3

Im November 1985 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylfolgeantrag, in welchem er sich als ledig bezeichnete. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 1985 als unbeachtlich gewertet. Dieser Bescheid wurde nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klage im Februar 1986 bestandskräftig. Anfang Februar 1986 schloss der Kläger mit Frau D., der Mutter seines Sohnes Matthias, einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Im Juni 1986 erklärte Frau D. gegenüber dem Beklagten, sie habe nicht mehr die Absicht, den Kläger zu heiraten. Im Juli 1986 reiste der Kläger wieder nach Pakistan aus, nachdem er zuvor - Ende Juni 1986 - sich an die Stadt F. wegen der Bestellung eines Aufgebots zur Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Annemarie G. gewandt und die Stadt F. die Aufnahme des Aufgebots wegen des Verdachts einer beabsichtigten Scheinehe abgelehnt hatte. Im September 1986 reiste der Kläger mit einem Sichtvermerk zur Familienzusammenführung erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er bei der Deutschen Botschaft in Pakistan eine Heiratsurkunde der "Orthodox Church of Pakistan" über eine mit Frau G. geschlossene Ehe vorgelegt hatte. In der Folgezeit wurden dem Kläger zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse zur Familienzusammenführung und im August 1989 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Bereits zuvor - im Juli 1989 - hatte sich Frau G. vom Kläger getrennt. Am 27. August 1989 soll Frau Tazeem I. in Islamabad/Pakistan die von dem Kläger später als seine Tochter bezeichnete Raheela Bibi zur Welt gebracht haben. Am 26. Februar 1990 wurde der Sohn Jan Morris aus der Verbindung mit Frau G. geboren. Die "Ehe" mit Frau G. wurde am 23. Juli 1991 rechtskräftig geschieden. Im Juli 1994 heiratete der Kläger in Dänemark die deutsche Staatsangehörige Alexandra (geborene) H. und stellte anschließend bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Diese wurde ihm am 19. September 1994 erteilt. Aus der Verbindung mit Frau Alexandra H. ging im August 1995 die Tochter Laura und aus einer Ehe mit Frau Tazeem I. im April 1997 das dritte Kind namens Faryal Bibi hervor. Im April 1995 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 12. Januar 1998 erwarb der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Oktober 2000 wurde seine Ehe mit Frau Alexandra I. (H.) geschieden. Im Januar 2001 stellte Frau Tazeem I. in Pakistan mit ihren drei minderjährigen Kindern einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Kläger. Nach eingeleiteter Überprüfung kam der Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in Pakistan zu dem Ergebnis, dass die Heiratsurkunde der "Orthodox Church of Pakistan" in Rawalpindi vom 27. August 1986 eine Fälschung sei. Eine entsprechende Kirche gebe es in Pakistan nicht. Die vorgelegten pakistanischen Geburtsurkunden der Kinder des Klägers seien aus den unterschiedlichen Gründen ungültig. Gültig sei hingegen die nach islamischem Recht erfolgte Eheschließung mit Frau Tazeem E.. Daraufhin nahm der Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2001 die Einbürgerung des Klägers wegen arglistiger Täuschung über die Einbürgerungsvoraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Rückgabe der Einbürgerungsurkunde auf. Die aufgrund der "Eheschließung" mit einer Deutschen nach §§ 8, 9 RuStAG erfolgte Einbürgerung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da es sich um eine Nicht- bzw. Doppelehe gehandelt und der Kläger sich damit jedenfalls nicht - wie für eine Einbürgerung erforderlich - in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet habe. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger dagegen Klage, die durch Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 4. November 2003 (5 A 308/03) abgewiesen wurde. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Be-schluss vom 14. Oktober 2004 (13 LA 58/04) ab.

4

Mit Schreiben vom 8. November 2004 beantragte der Kläger unter anderem die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Zur Begründung führte er aus, dass die ihm vormals erteilte Aufenthaltsberechtigung wieder auflebe, nachdem er die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Mit Bescheid vom 19. Januar 2006 erteilte der Beklagte dem Kläger wegen dessen familiärer Bindung zu seiner minderjährigen Tochter Laura H. gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 8. März 2006 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung (als Niederlassungserlaubnis) ab. Zur Begründung führte er aus, dass sich die im Jahr 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung durch die im Januar 1998 ausgesprochene Einbürgerung des Klägers im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe und nicht mit der Rücknahme der Einbürgerung wieder auflebe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsberechtigung auf der Grundlage des im vorliegenden Fall noch anwendbaren § 27 AuslG (1990) lägen im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Zum einen erfülle der Kläger nicht die zeitlichen Voraussetzungen, da er erst seit dem 19. Januar 2006 wieder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert. Er sei seit längerer Zeit nicht erwerbstätig und beziehe in vollem Umfang Leistungen nach dem SGB II. Aus den gleichen Gründen könne dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 AufenthG nicht erteilt werden.

5

Der Kläger hat am 29. März 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat, die mit Rückwirkung verfügte Rücknahme seiner Einbürgerung habe automatisch zur Folge, dass die im Jahre 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung wieder auflebe und seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelte.

6

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die ihm am 19. September 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung nunmehr als Niederlassungserlaubnis fortgilt, nachdem die am 12. Januar 1998 erworbene Einbürgerung durch Bescheid des Beklagten vom 13. November 2001 in der Gestalt des Widerspuchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 11. Juli 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit bestandskräftig zurückgenommen wurde,

  2. 2.

    hilfsweise,

    den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. März 2006 zu verpflichten, ihm eine (neue) Niederlassungserlaubnis zu erteilen,

  3. 3.

    höchst hilfsweise,

    den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. März 2006 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

7

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat geltend gemacht, die 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung sei mit der Einbürgerung des Klägers endgültig erloschen. Nach der Rücknahme der Einbürgerung sei es nicht erforderlich gewesen, die Aufenthaltsberechtigung gesondert zurückzunehmen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsberechtigung bzw. einer Niederlassungserlaubnis seien nicht gegeben. Dem stehe die fehlende Sicherstellung des Lebensunterhalts durch den Kläger entgegen.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil im Hauptantrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig und in der Sache begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Feststellung, dass die am 19. September 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung nach Rechtskraft des Urteils vom 4. November 2003 über die Rücknahme der Einbürgerung wieder bestehe. Die Aufenthaltsberechtigung gelte gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nunmehr als Niederlassungserlaubnis fort. Zwar habe sich die Aufenthaltsberechtigung zunächst durch die Einbürgerung des Klägers am 12. Januar 1998 im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft habe der Kläger einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel nicht mehr benötigt. Mit der unanfechtbaren Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung und ihrer Wirkung für die Vergangenheit müsse aufenthaltsrechtlich aber wieder an den im Zeitpunkt des formellen einbürgerungsrechtlichen Verleihungsakts bestehenden aufenthaltsrechtlichen Status angeknüpft werden. Dies habe zur Konsequenz, dass die Aufenthaltsberechtigung von 1994 wieder gelte. Den vom OVG Hamburg (Beschluss vom 28.8.2001 - 3 Bs 102/01 -, InfAuslR 2002, 81, 85) geäußerten Bedenken gegenüber dem Wiederaufleben einer erloschenen Aufenthaltsberechtigung sei insoweit nicht zu folgen. Zu berücksichtigen sei, dass bei der Annahme des endgültigen Erlöschens von ausländerrechtlichen Aufenthaltstiteln durch eine nachfolgende Einbürgerung im Falle der Rücknahme dieser Einbürgerung überhaupt kein Aufenthaltstitel mehr bestehe, d.h. auch in Fällen, in denen gegen die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltstitels nichts einzuwenden sei, sondern sich das vorwerfbare Verhalten des Begünstigten auf das Einbürgerungsverfahren beschränke. Diese Konsequenz spreche dafür, ein dauerhaftes Erlöschen früherer Aufenthaltstitel nicht anzunehmen, um der zuständigen Ausländerbehörde ein differenziertes Vorgehen nach § 48 VwVfG zu ermöglichen.

10

Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er macht geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würde ein Wiederaufleben der Aufenthaltsberechtigung dazu führen, dass dem Kläger aus der ex tunc wirkenden Rücknahme der Einbürgerung ein nicht beabsichtigter rechtlicher Vorteil erwachse. Die Zeit des rechtswidrigen Besitzes der erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit müsste dem Kläger dann nämlich als (formell) rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt angerechnet werden, wenn die (fiktiv) von Anfang an bestehende Unwirksamkeit der Einbürgerung zum Wiederaufleben und der Weitergeltung der eigentlich erloschenen Aufenthaltsgenehmigung führen würde. Dem sei nicht zu folgen. Soweit das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung unter anderem auf § 38 AufenthG verwiesen habe, sei zu entgegnen, dass die Vorschrift in Konstellationen wie der vorliegenden nicht anwendbar sei, d.h. wenn die Einbürgerung des Ausländers aus einem von ihm zu vertretenden Grund zurückgenommen worden sei. Das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung sei lediglich mittelbare Folge der Einbürgerung gewesen. Insofern sei der Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Fall des Hessischen VGH (Urteil vom 23.8.1995 - 1 UE 2433/91 -, NVwZ-RR 1996, 340), in dem es um das Wiederaufleben des Status eines Beamten auf Probe nach rückwirkender Aufhebung seiner Ernennung auf Lebenszeit gegangen sei. Der Kläger könne auch nicht mit seinen Hilfsanträgen durchdringen. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsberechtigung bzw. einer Niederlassungserlaubnis. Denn er erfülle die Voraussetzungen des hier noch anwendbaren § 27 AuslG nicht. Zum einen liege schon die zeitliche Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht vor, da ihm sein Aufenthalt als "Deutscher" nicht im ausländerrechtlichen Sinn angerechnet werden könne. Darüber hinaus erfülle der Kläger nicht die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, da sein Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft gesichert sei.

11

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgericht vom 23. November 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält an seinem Begehren fest.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten einschließlich der zum Verfahren 5 A 308/03 geführten Akte des Verwaltungsgerichts sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

15

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

16

Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, weil das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat.

17

I.

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

18

1.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das Begehren ist auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich die Weitergeltung der dem Kläger im Jahr 1994 erteilten Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis nach bestandskräftiger Rücknahme seiner Einbürgerung. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung seines gegenwärtigen ausländerrechtlichen Status. Sein Klageziel kann er nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, so dass der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nicht greift.

19

2.

Der Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die dem Kläger am 19. September 1994 gemäß § 27 AuslG (1990) erteilte Aufenthaltsberechtigung ist durch die am 12. Januar 1998 vollzogene Einbürgerung endgültig erloschen.

20

Zunächst ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass mit der Einbürgerung des Klägers die ihm zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung unwirksam geworden ist. Sie hat sich infolge der Einbürgerung gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Zwar liegt hier kein Fall eines gesetzlich angeordneten Erlöschens oder einer anderweitigen Aufhebung vor, weil die Einbürgerung des Klägers nach §§ 8, 9 RuStAG nicht die Aufhebung der Aufenthaltsberechtigung zum Gegenstand hatte. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsberechtigung auf andere Weise erledigt. Dieser Erledigungstatbestand erfasst Verwaltungsakte, die durch die tatsächliche oder rechtliche Entwicklung gegenstandslos geworden sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 43 Rdnr. 41 f.). So liegt es hier. Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde am 12. Januar 1998 hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wodurch der Regelungsgegenstand der ihm zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung, nämlich sein Aufenthaltsrecht als Ausländer im Bundesgebiet, entfallen ist (vgl. in diesem Sinne auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 13.7.2007 - 13 LC 468/03 -, StAZ 2008, 110; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.1.2008 - 18 A 4547/06 -, InfAuslR 2008, 208). Durch die Einbürgerung des Klägers wurde die Regelung seines ausländerrechtlichen Status überflüssig. Nur ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 2 AuslG (nunmehr: § 1 Abs. 2 AufenthG) bedurfte und bedarf einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG) bzw. eines Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

21

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist durch die mit ex tunc-Wirkung versehene Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 48 VwVfG die zuvor erloschene Aufenthaltsberechtigung nicht wieder wirksam geworden. Ein derartiges Wiederaufleben würde dem Erledigungstatbestand des § 43 Abs. 2 VwVfG widersprechen. Das Erlöschen der Aufenthaltsberechtigung ist hier als mittelbare Folge eines tatsächlichen Ereignisses, nämlich der Einbürgerung, eingetreten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2001, a.a.O.). Auch wenn die Rechtswirkungen der Einbürgerung nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt wurden, ändert das nichts daran, dass die Einbürgerung zunächst existent und nicht von vornherein unwirksam war. Insoweit nahm die Aufenthaltsberechtigung nach ihrer Erledigung nicht mehr am rechtlichen Schicksal der Einbürgerung teil. Für diese Betrachtungsweise sprechen neben verfahrensrechtlichen auch materiell-rechtliche Erwägungen.

22

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Staatsangehörigkeitsrecht ist davon auszugehen, dass ein Deutscher, der nach Maßgabe des § 25 RuStAG seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen (konkret: österreichischen) Staatsangehörigkeit verloren hat, die deutsche Staatsangehörigkeit bei einem Fortfall der im Ausland verfügten Einbürgerung nicht wiedererlangt. Der einmal eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit werde in diesem Fall nicht (kraft Gesetzes) beseitigt. Andernfalls würde dem ausländischen Staat die Möglichkeit gegeben, ehemals deutschen Staatsangehörigen, die dem neuen Staat aus irgendeinem Grund missliebig geworden seien, gegen ihren Willen die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.1965 - I C 112.62 -, BVerwGE 21, 200). An dieser Betrachtungsweise hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1996 (- 1 C 37.93 -, Buchholz 132.0 § 9 1. StARegG Nr. 5) festgehalten und ausgeführt, der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (hier: der USA) sei für den Einbürgerungsanspruch eines deutschen Staatsangehörigen nach § 9 Abs. 2 1. StARegG anspruchsvernichtend, ohne dass es auf das weitere Schicksal bzw. die rückwirkende Entziehung der neuen Staatsangehörigkeit ankomme. Das OVG NordrheinWestfalen hat diese Maßstäbe auch auf die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes übertragen und zur Frage des Wiederauflebens einer durch Einbürgerung gegenstandslos gewordenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wie folgt ausgeführt (Beschluss vom 31.1.2008, a.a.O.):

"Die Annahme des Wiederauflebens erloschener Aufenthaltstitel widerspräche der Systematik des AufenthG. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten ist es zwingend, dass bei der (erneuten) Begründung eines Aufenthaltstitels die dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein müssen und dies in einem Antragsverfahren geprüft wird (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Würde dessen ungeachtet ein Wiederaufleben eines erloschenen Aufenthaltstitels - auch nach Jahren, möglicherweise Jahrzehnten - für möglich gehalten, führte das zu dem praktischen Problem, dass zwischenzeitlich die ausländerbehördliche Kontrolle des Falls ausgefallen und demgemäß die möglicherweise gebotene Reaktion auf Veränderungen, die sich seit dem Erledigungszeitpunkt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, ausgeblieben wäre. Davon ausgehend lebt nach der Senatsrechtsprechung das Fiktionsrecht aus § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 infolge der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis nicht wieder auf.

Vgl. Senatsbeschluss vom 20 November 1997 - 18 B 2702/97 -, [...].

In diesem Sinne hat ferner das Bundesverwaltungsgericht bezüglich einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung entschieden, dass sie sich durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis erledigt habe und nicht erneut als Vollstreckungsgrundlage genutzt werden könne.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 InfAuslR 2000, 93.

Es ist nichts dafür erkennbar, dass im vorliegenden Zusammenhang etwas Anderes gelten müsste. Im Gegenteil spricht für die hier vertretene Auffassung nunmehr auch § 38 Abs. 1 AufenthG, der die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ehemalige Deutsche bestimmt und in Nr. 1 allein an Zeiten des Aufenthalts "als Deutscher" und in Nr. 2 nur an den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft und damit gerade Zeiten eines eventuellen rechtmäßigen Aufenthalts oder eines privilegierten Aufenthaltsstatus vor Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als unbeachtlich ansieht."

23

Der Senat schließt sich dieser Beurteilung für die hier und gleichermaßen zu beurteilende Frage des Wiederauflebens einer erloschenen Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG an. Nicht zuletzt spricht für diese Beurteilung, dass es andernfalls zu Wertungswidersprüchen kommen könnte. Denn bei einer Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit würde dem Betroffenen bei einem Wiederaufleben seines früheren Aufenthaltsstatus insoweit ein rechtlicher Vorteil erwachsen. Dem Adressaten einer nur für die Zukunft geltenden Rücknahme bliebe dieser Vorteil jedoch versagt. Die Frage nach dem Wiederaufleben seiner früheren Aufenthaltsberechtigung würde sich bei ihm gar nicht stellen, weil die Wirkungen der Rücknahme nicht an den Erlöschenszeitpunkt für die Aufenthaltsberechtigung anknüpften. Diese unterschiedlichen Folgen der Rücknahme erschienen mit Blick darauf, dass eine Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit vornehmlich in Fällen eines vorwerfbaren Verhaltens des Begünstigten, eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft indes auch bei einem schutzwürdigen Vertrauen des Betroffenen in den Bestand des Verwaltungsakts in Betracht kommt, unstimmig und unbillig.

24

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die Vorschrift des § 38 AufenthG verwiesen und ausgeführt, der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei zukunftsorientiert und betreffe nicht Fälle, in denen eine Einbürgerung mit ex tunc-Wirkung zurückgenommen worden sei. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Beurteilung lässt sich damit für die vorliegende Konstellation, in der es um das Wiederaufleben eines früheren Aufenthaltsstatus, nicht aber um die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels geht, nichts gewinnen. Der Senat teilt auch nicht die Bedenken des Verwaltungsgerichts, die sich dagegen richten, dass bei einem Unwirksamwerden aller bisher erteilten Aufenthaltstitel durch eine Einbürgerung im Falle der Rücknahme dieser Einbürgerung auch dann keine Aufenthaltstitel wieder aufleben, wenn sich das vorwerfbare Verhalten auf das Einbürgerungsverfahren beschränkt. Eine "teilweise" Schutzwürdigkeit des Betroffenen ist insoweit nicht anzuerkennen, vielmehr besteht für ihn - wie dargelegt - die Notwendigkeit und ist ihm zuzumuten, nach Aufhebung der Einbürgerung einen nunmehr in Betracht kommenden Aufenthaltstitel in einem neuen Antragsverfahren zur Überprüfung zu stellen. Dies führt auch im vorliegenden Fall nicht zu unbilligen Ergebnissen. Dem Kläger wurde am 19. Januar 2006 auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine zunächst bis zum 18. Januar 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis zu dem Zweck der Ausübung der Personensorge für seine minderjährige Tochter Laura erteilt. Dadurch ist sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Grundlage des im Erteilungszeitpunkt gegebenen Sachverhalts in dem erforderlichen Umfang legalisiert worden.

25

II.

Der hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 8. März 2006 zu verpflichten, dem Kläger eine (neue) Niederlassungserlaubnis zu erteilen, ist ebenfalls unbegründet.

26

Da der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 gestellt hat, war über seinen Antrag nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltenden Ausländergesetz zu entscheiden (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG würde die Aufenthaltsberechtigung nunmehr als Niederlassungserlaubnis gelten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG liegen indes nicht vor. Zum einen ist der Kläger nicht seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder seit drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AuslG). Nach der bestandskräftigen Rücknahme seiner Einbürgerung wurde ihm erstmals am 19. Januar 2006 die zuvor erwähnte befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Darüber hinaus erfüllt der Kläger nicht das Erfordernis der Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. Im Zeitpunkt der Ablehnung seines Antrags und auch danach hat er Leistungen nach dem SGB II bezogen und somit seinen Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln bestritten. Er bezieht auch jetzt noch Leistungen nach dem SGB II, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Bescheid der Arbeitsgemeinschaft SGB II im Landkreis Hildesheim vom 16. Juli 2009 ergibt. Ob darüber hinaus weitere Versagungsgründe, insbesondere solche nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 AuslG vorliegen könnten, bedarf keiner Vertiefung.

27

Dem Kläger könnte auch auf der Grundlage des § 9 AufenthG - seine Anwendbarkeit unterstellt - eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden. Voraussetzung dafür wäre unter anderem, dass der Kläger seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und außerdem sein Lebensunterhalt gesichert ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG).

28

Beide Voraussetzungen liegen - wie zuvor festgestellt - nicht vor, so dass es auch insoweit auf das Vorliegen weiterer Versagungsgründe (im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 9 AufenthG) nicht ankommt.

29

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt gleichfalls nicht in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht ehemaligen Deutschen den erleichterten Erwerb einer Niederlassungserlaubnis bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unterfällt der Kläger bereits nicht dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift, weil er infolge der rückwirkenden Aufhebung seiner Einbürgerung nicht als ehemaliger Deutscher angesehen werden könne. Selbst wenn das anders zu sehen wäre und der Begriff des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur die in § 17 StAG genannten Tatbestände, sondern auch den Fall der Rücknahme einer Einbürgerung erfasste (vgl. dazu HK-AuslR/Geyer, § 38 Rdnr. 11; Ber-lit, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2009, § 38 Rdnr. 13), könnte der Kläger daraus nichts für sich herleiten. Denn auch insoweit würde es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG fehlen, die im Regelfall vorliegen müssen (Geyer, a.a.O., § 38 Rdnr. 19). Gründe für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung sind weder in Bezug auf die zu fordernde Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) noch im Übrigen zu erkennen. Sie ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem langjährigen (tatsächlichen) Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Insoweit ist es ihm zuzumuten, seinen weiteren Aufenthalt auf der Grundlage der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis zu verfestigen.

30

III.

Ohne Erfolg bleibt danach auch der weitere, auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag. Nach den zuvor gemachten Ausführungen fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. Niederlassungserlaubnis, so dass für eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung kein Anlass besteht.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

32

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Die Frage, ob eine früher erteilte Aufenthaltsberechtigung mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung endgültig erloschen ist und im Falle einer rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung nicht wiederauflebt, lässt sich auf der Grundlage des dargelegten Rechts beantworten und ist nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich klärungsbedürftig.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Dr. Peschau
Schütte
Clausen