Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.09.2009, Az.: 8 PA 128/09

Anhörungsrüge; Bestattung; Bestattungskosten; Bestattungspflicht; Gegenvorstellung; Leistungsfähigkeit; Leistungsfähigkeit, finanzielle; Leistungsunfähigkeit, wirtschaftliche; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.09.2009
Aktenzeichen
8 PA 128/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 45290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0909.8PA128.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg/Oldenburg - 08.07.2009 - AZ: 5 A 1234/09

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2010, 39-40

Amtlicher Leitsatz

Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, ist mit dem Vorbringen, der Beschluss verstoße materiell gegen Grundrechte (ausgenommen Art. 103 Abs. 1 GG), weiterhin grundsätzlich statthaft.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg.

2

Nach der Einführung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist der Anwendungsbereich der nicht ausdrücklich geregelten, in der Rechtsprechung entwickelten Gegenvorstellung weitgehend eingeschränkt, aber nicht völlig entfallen. Sie ist unstatthaft, soweit ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gerügt wird; insoweit ist allein die Anhörungsrüge gegeben. Ausgeschlossen ist die Gegenvorstellung wegen ihrer Unbestimmtheit zudem, soweit das Gericht nach der maßgeblichen Verfahrensordnung an seine Entscheidung gebunden, d.h. nicht zu einer Änderung befugt ist. Nur soweit keine Bindungswirkung besteht, das Gericht also zur einer Eigenkorrektur seiner Entscheidung befugt ist, ist noch Raum für eine Gegenvorstellung (vgl. BVerfG, Beschl.v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, DVBl. 2009, 311 ff.; BFH, Beschl.v. 1.7.2009 - V S 10/07 -, DStR 2009, 1807 [BFH 01.07.2009 - V S 10/07]; Nds. OVG, Beschl.v. 28.8.2009 - 4 ME 165/09 -, Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Letzteres gilt bezogen auf eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist (ebenso BFH, a.a.O.). Diese ablehnende Entscheidung betrifft nicht den Streitgegenstand i.S.d. § 121 VwGO und erwächst deshalb nicht in materielle Rechtskraft. Ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eine wiederholte gerichtliche Sachentscheidung hierüber sind somit zulässig (vgl. Schmidt, in Eyermann, VwGO, § 166, Rn. 28; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 166, Rn. 75). Damit ist insoweit auch eine Gegenvorstellung bei einer letztinstanzlichen Entscheidung - wie hier durch den Senat - statthaft (vgl. Olbertz, a.a.O.).

3

Der Senat hält die hier erhobene Gegenvorstellung unter Zurückstellung von Bedenken für zulässig, aber unbegründet. Dass der angegriffene Beschluss des Senats "greifbar gesetzeswidrig" sei (vgl. dazu BVerwG, Beschl.v. 4.8.2009 - 4 B 45.09 - zitiert nach juris), macht die Klägerin selbst nicht geltend. Die den Beschluss tragende Annahme, die Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 BestattG setze keine Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen voraus, verstößt auch nicht - wie wohl sinngemäß geltend gemacht werden soll - gegen Verfassungsrecht. Weder das Grundgesetz noch die Niedersächsische Landesverfassung verpflichten den Landesgesetzgeber, eine Person erst nach Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit als Verantwortlichen zur Beseitigung einer Gefahr zu bestimmen. Diesem Gesichtspunkt kann vielmehr - soweit gesetzlich vorgesehen - im Rahmen des Heranziehungsermessens oder bei der einzelfallbezogenen Begrenzung der Leistungspflicht oder auch erst im Rahmen der Vollstreckung - wie hier nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 4 BestattG - hinreichend Rechnung getragen werden.

4

Im Übrigen hat die Klägerin ohnehin nicht hinreichend dargelegt, "leistungsunfähig" zu sein. Sie erwartet anlässlich des Todes ihrer Mutter nach eigenen Angaben einen Erlös, der die angemessenen Bestattungskosten weit übersteigt. Dass sich bei dieser Sachlage und unter der Klägerin zumutbaren Bemühungen kein (Bestattungs-)Unternehmen zur Vorfinanzierung der notwendigen Kosten bereit gefunden hat bzw. hätte, hat die Klägerin jedoch nicht substantiiert dargelegt und ist auch für den Senat nicht zu erkennen. Ebenso wenig hat die Klägerin nach Aktenlage bislang beim Sozialgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Durchsetzung des von ihr ergänzend geltend gemachten Anspruches nach § 74 SGB XII nachgesucht.