Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.09.2009, Az.: 5 ME 156/09

Persönliche Teilnahme eines Gleichstellungsbeauftragten an Führungsklausuren mit personellen und organisatorischen und sozialen Themen nach § 20 Abs. 1 S. 3 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG); Anrufung des Gerichts bei Verletzungen der Rechte eines Gleichstellungsbeauftragten durch zukünftiges Handeln oder Unterlassen der Dienststelle nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.09.2009
Aktenzeichen
5 ME 156/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 35421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2009:0928.5ME156.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 20.05.2009 - AZ: 7 B 139/09

Fundstellen

  • DVBl 2009, 1468
  • NdsVBl 2010, 22-24
  • RiA 2010, 34-36
  • ZBR 2010, 172-174

Amtlicher Leitsatz

Zu der Frage, ob eine Gleichstellungsbeauftragte im Wege der einstweiligen Anordnung beanspruchen kann, vorläufig Zugang zu so genannten Führungsklausuren ihrer Dienststelle zu erhalten, wenn diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten zum Thema haben.

Entscheidungsgründe

1

Die Antragstellerin ist Gleichstellungsbeauftragte ihrer Dienststelle (Hauptzollamt B.). Nachdem sie im Jahr 2008 wiederholt nicht zu so genannten Führungsklausuren ihrer Dienststelle eingeladen worden war, legte die Antragstellerin mit der Begründung, ihre Rechte als Gleichstellungsbeauftragte würden verletzt, Einspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 26. März 2009 stellte die Bundesfinanzdirektion Mitte fest, dass ein außergerichtliches Einigungsverfahren gescheitert sei. Die Antragstellerin hat daraufhin am 4. Mai 2009 Klage erhoben. Sie begehrt mit der Klage, (1.) festzustellen, dass sie durch die Weigerung der Dienststellenleitung, ihr Zugang zu der Führungsklausur I der Dienststelle zur Festsetzung des Personalbedarfs (Ressourcenplanung) 2009 am 8. Oktober 2008 zu gewähren, in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt wurde, sowie (2.) festzustellen, dass ihr im Rahmen ihrer Beteiligung Zugang zu den Führungsklausuren der Dienststelle zu gewähren ist, wenn diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten zum Thema haben. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

2

Die Antragstellerin hat am 4. Mai 2009 außerdem um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Sie hat beantragt, einstweilig bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen, dass ihr im Rahmen ihrer Beteiligung Zugang zu den Führungsklausuren ihrer Dienststelle zu gewähren ist, wenn diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten zum Thema haben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 20. Mai 2009 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und den Erlass der schon erstinstanzlich erstrebten einstweiligen Anordnung begehrt.

3

Die Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.

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1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft. Die Antragstellerin macht allerdings nicht eigene, ihr als Beschäftigte der Antragsgegnerin zustehende Rechte geltend, sondern Rechte, die ihr ihres Erachtens in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte zustehen. Ein Verfahren nach § 123 VwGO ist indes in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle grundsätzlich statthaft (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2007 - 5 ME 222/07-, [...] Rn 26; OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 4 f. BA, V. n. b.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.5.2009 - 1 Bs 85/09 -, [...] Rn 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.4.2008 - 4 S 3.08 -, [...] Rn 7; OVG Schleswig, Beschluss vom 2.1.2008 - 3 MB 54/07 -, [...] Rn 44; OVG Münster, Beschluss vom 14.12.2007 - 1 B 1839/07 -, [...] Rn 42; von Roetteken, BGleiG, § 22 Rn 11, 31; a. A. OVG Bautzen, Beschluss vom 17.8.2007 - 2 BS 208/07 -, [...] Rn 6).

5

Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG, nach der die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt werden kann, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt "hat", steht der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Das auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Organstreitverfahren ist vielmehr auch dann statthaft, wenn es - wie hier - auf ein zukünftiges Handeln oder Unterlassen der Dienststelle gerichtet ist. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Rechtsauffassung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 2007 (- 1 Bs 79/07 -, [...] Rn 7 f.) gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat diese Rechtsansicht indes in seinem Beschluss vom 25. Mai 2009 (a.a.O., Rn 5) ausdrücklich aufgegeben. Es hat hierzu das Folgende ausgeführt:

"Zwar gibt der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 BGleiG ("dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat") ebenso wie die Umstand, dass gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG vor Anrufung des Gerichts ein Einspruchsverfahren durchlaufen und ein weiterer außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert sein muss, einen Hinweis darauf, dass vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz wegen drohender Verletzungen der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten nach der Systematik desBundesgleichstellungsgesetzes ausgeschlossen sein könnte. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht aber für die Annahme, dass den Vorschriften derartige systematische Überlegungen des Gesetzgebers nicht zu Grunde liegen, vielmehr der historische Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, und damit auch die zum vorläufigen Rechtsschutz, uneingeschränkt Anwendung finden sollten. So sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDrs. 14/5679) für gerichtliche Verfahren (§ 22 Abs. 4 des Entwurfes) noch vor, dass das Verwaltungsgericht durch Beschluss entscheidet und die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend mit der Maßgabe gelten sollten, dass die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde ergänzend in Fällen grundsätzlicher Bedeutung selbstständig durch die Beschwerde angefochten werden könne. Angesichts der Regelung des§ 85 Abs. 2 ArbGG, wonach der Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig ist, ist der Regierungsentwurf mithin davon ausgegangen, dass der Gleichstellungsbeauftragten bei ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch diese Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes eröffnet war. Der Bundesrat (Drs. 7/1/01) hat gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auf die Regelungen über das gerichtliche Verfahren in§ 22 BGleiG verzichtet werden könne, weil die Gerichte aller Länder stark belastet seien. Hilfsweise hat der Bundesrat empfohlen, § 22 Absatz 4 des Regierungsentwurfes zu streichen und zur Begründung ausgeführt, dass die Verwaltungsgerichte die ihnen zugewiesenen Streitigkeiten auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung und nicht des Arbeitsgerichtsgesetzes entscheiden sollten. Die Regeln des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens seien gegenwärtig nur von Fachspruchkörpern anzuwenden. Auch bzw. gerade wenn Rechtsstreitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz nicht in nennenswerter Zahl zu erwarten seien, rechtfertige dies nicht die mit der Einarbeitung in eine weitere Verfahrensordnung verbundene Belastung der Verwaltungsgerichte. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Bundestages hat in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 12. September 2001 (BT-Drs. 14/6898) dem folgend die Streichung des § 22 Abs. 4 BGleiG vorgeschlagen und die Begründung der Stellungnahme des Bundesrates übernommen. Außerdem hat der Ausschuss ausgeführt (BT-Drs. 14/6898, S. 25, Begründung zu § 22 Buchst. b), da die Verwaltungsgerichtsordnung durch Streichung des Absatzes 4 uneingeschränkt anwendbar sei, genüge in § 22 Abs. 2 BGleiG bei Untätigbleiben der Dienststelle für das weitere Verfahren die Verweisung auf § 75 Satz 2 bis 4 VwGO.

Ergibt sich mithin aus der Entstehungsgeschichte des § 22 BGleiG, dass gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausgeschlossen werden sollten, ist dies bei der Auslegung des Wortlautes der Vorschriften zu berücksichtigen, mit der Folge, dass dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften ein solcher Ausschluss nicht entnommen werden kann. Daher verbleibt es dabei, dass ein Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle grundsätzlich statthaft ist."

6

Der Senat schließt sich mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 22 BGleiG, die in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Mai 2009 (a.a.O., Rn 5) im Einzelnen wiedergegeben worden ist, dieser Rechtsauffassung an (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 4 f. BA, V. n. b.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.4.2008, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 14.12.2007, a.a.O.).

7

2.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor, soweit die Antragstellerin in Form der persönlichen Teilnahme Zugang zu den Führungsklausuren ihrer Dienststelle, die im Oktober 2009 (43. Kalenderwoche) und November 2009 (45. Kalenderwoche) stattfinden, begehrt.

8

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. Voraussetzung des Erlasses ist, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass ein Recht oder rechtlich geschütztes Interesse besteht (Anordnungsanspruch), das durch das Verhalten der öffentlichen Gewalt gefährdet ist (Anordnungsgrund; vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.6.1979 - 1 BvR 699/77 -, BVerfGE 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvR 699/77]). Die Entscheidung, ob die einstweilige Anordnung erlassen wird, liegt im Ermessen des Gerichts, das die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.6.1979, a.a.O.). Allerdings steht allein der Umstand, dass sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschließend beurteilen lassen, dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. In einem solchen Fall ist vielmehr eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9.6.2009 - 5 ME 7/09 -, V. n. b; VGH München, Beschluss vom 23.10.2006 - 15 CE 06.2064 -, [...]; Beschluss vom 18.10.1988 - 7 CE 88.2150 -, DVBl. 1989, 110; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rn 25).

9

Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht mit dem erforderlichen Maß an hoher Wahrscheinlichkeit, die die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erfordert, beurteilen lässt, ob die Antragstellerin beanspruchen kann, bis zur Entscheidung über ihre vor dem Verwaltungsgericht anhängige Klage vorläufig Zugang zu den Führungsklausuren ihrer Dienststelle zu erhalten, wenn diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten zum Thema haben.

10

Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, allein § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG in Betracht. Danach soll der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Ob aus § 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ein Anspruch der Gleichstellungsbeauftragten hergeleitet werden kann, an Führungsklausuren eines Hauptzollamtes persönlich teilzunehmen, wenn diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten zum Gegenstand haben, ist streitig. Während das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 24. März 2006 (- 8 K 4902/04 -, [...] Rn 24 ff.) mit beachtlichen Erwägungen einen dahingehenden Anspruch verneint hat, hat die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - ansonsten ganz überwiegend der Gleichstellungsbeauftragten ein solches Recht auf aktive Teilnahme an Führungsklausuren mit gleichstellungsrelevanten Inhalten zuerkannt (vgl. zu Hauptsacheverfahren: OVG Schleswig, Urteil vom 9.12.2008 - 3 LB 26/06 -, [...] Rn 25 ff. mit zustimmender Anmerkung von von Roetteken, Gleichstellung in der Praxis 2009 S. 37; VG Köln, Urteil vom 12.10.2006 - 15 K 326/05 -, [...] Rn 23 ff; vgl. zu Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes: OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 6 ff. BA, V. n. b.; VG Schleswig, Beschluss vom 22.5.2009 - 6 B 19/09 -, S. 2 BA, V. n. b.). Für ein Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf aktive Teilnahme an Führungsklausuren mit gleichstellungsrelevanten Inhalten sprechen insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien. Denn in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. März 2001 zum Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz ist zu § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs ausdrücklich von der Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Besprechungen die Rede (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 30). Zu § 20 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzentwurfs heißt es in den Gesetzgebungsmaterialien, durch die Bestimmung solle der Gleichstellungsbeauftragten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen in personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Die weite Fassung der Vorschrift solle sicherstellen, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei derartigen Entscheidungsprozessen nicht auf die passive Teilnahme beschränkt sei (vgl. BT-Drs. 14/5679 S. 30).

11

Welcher der dargestellten Rechtsauffassungen der Vorzug zu geben ist, bedarf einer sorgfältigen Prüfung in einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren. Eine derartige abschließende Prüfung kommt im vorliegenden Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zulässt, nicht in Betracht (vgl. ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 25.5.2009, a.a.O., Rn 11).

12

Da sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht abschließend beurteilen lassen, ist - wie schon ausgeführt wurde - eine Interessenabwägung vorzunehmen.

13

Die Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus, soweit sie im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erstrebt, ihr in Form der persönlichen Teilnahme Zugang zu den Führungsklausuren ihrer Dienststelle zu gewähren, die nach der für November 2009 (45. Kalenderwoche) anberaumten Führungsklausur stattfinden sollen. Denn die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls welche gleichstellungsrelevanten Inhalte auf Führungsklausuren behandelt werden, die nach der für November 2009 (45. Kalenderwoche) anberaumten Führungsklausur stattfinden werden (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 4 BA, V. n. b.). Insoweit war die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts mithin zurückzuweisen.

14

Hinsichtlich der Führungsklausuren, die im Oktober 2009 (43. Kalenderwoche) und November 2009 (45. Kalenderwoche) stattfinden, geht die Interessenabwägung dagegen zulasten der Antragsgegnerin aus (vgl. ebenso OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 8 BA, V. n. b.; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 22.5.2009 - 6 B 19/09 -, S. 3 BA, V. n. b.; a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 25.5.2009, a.a.O., Rn 12 ff.). Insoweit ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Antragstellerin das ihr jedenfalls nach der - wie dargestellt wurde - in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung zustehende Teilnahmerecht bei einer Ablehnung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes vollständig und unwiderruflich genommen würde. Demgegenüber werden im Falle der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine vergleichbaren Rechte der Antragsgegnerin beeinträchtigt (vgl. ebenso OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 8 BA, V. n. b.; VG Schleswig, Beschluss vom 22.5.2009 - 6 B 19/09 -, S. 3 BA, V. n. b.). Es kommt hinzu, dass der Antragstellerin als Gleichstellungsbeauftragten auf den Führungsklausuren weder ein Stimm- noch ein Vetorecht zusteht (vgl. ebenso OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 8 BA, V. n. b.).

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Einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin bezüglich der Führungsklausuren, die für Oktober 2009 (43. Kalenderwoche) und November 2009 (45. Kalenderwoche) vorgesehen sind, glaubhaft gemacht. Denn diese Führungsklausuren stehen unmittelbar bevor.

16

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Halbierung des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) hält der Senat nicht für gerechtfertigt, weil die Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt (vgl. ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 9.11.2007, a.a.O., Rn 37; OVG Münster, Beschluss vom 14.12.2007, a.a.O., Rn 76; OVG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2008 - 1 Bs 286/07 -, [...] Rn 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.4.2008, a.a.O., Rn 25; a. A. OVG Bautzen, Beschluss vom 17.8.2007, a.a.O., Rn 17; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.9.2007, a.a.O., Rn 13, und Beschluss vom 25.5.2009, a.a.O., Rn 15; OVG Greifswald, Beschluss vom 29.7.2009 - 2 M 98/09 -, S. 3, 9 BA, V. n. b.). Aus diesen Gründen ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern und der Streitwert für das Verfahren des ersten Rechtszuges nach den genannten Vorschriften ebenfalls auf 5.000 EUR festzusetzen.