Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 05.12.1996, Az.: 16a (16) Sa 1161/96
Zulässigkeit der Befristung eines mit einer Universität geschlossenen Arbeitsvertrages; Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse; Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen durch das Prinzip der Befristung des Haushaltes imöffentlichen Dienst; Erleichterung der Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich; Erlöschen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit der Ernennung zum Beamten; Sachlicher Grund einer Befristung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 05.12.1996
- Aktenzeichen
- 16a (16) Sa 1161/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1996:1205.16A16SA1161.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lüneburg - 19.06.1996 - AZ: 3 Ca 800/96
Rechtsgrundlagen
- § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG
- § 17 NBG
- § 620 BGB
In dem Rechtsstreit
hat die 16a Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 05. Dezember 1996
durch
den Richter am Arbeitsgericht ... und
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 19.06.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Der am 17.09.1957 geborene Kläger war als Beamter auf Lebenszeit an der Realschule ... als Lehrer tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 14.10.1992 (Bl. 13-15 d.A.) wurde er als Zeitangestellter befristet für die Zeit vom 12.10.1992 bis 31.03.1996 bei der Universität ... mit Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT angestellt. Der Arbeitsvertrag ist ausdrücklich "vorbehaltlich der Beurlaubung aus dem Schuldienst des Landes Niedersachsen" geschlossen. Unter Ziffer 4.4 des Vertragsformulares heißt es:
"Der Angestellte wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er wird entsprechend beschäftigt.
Für die Beschäftigung in diesem Arbeitsverhältnis wurden mit Erlaß des MWK vom 22.01.1992 - 107.2 - 2010/1 - 058 A - Haushaltsmittel für die Zeit bis zum 31.03.1996 zur Verfügung gestellt."
Die Universität ... erhält seit vielen Jahren zusätzliche Finanzmittel aus einem sogenannten Landesüberlastprogramm, um die Belastung der Hochschule durch hohe Studentenzahlen bewältigen zu können. Bereits seit 1983 ist eine Stelle "Lehrkraft für besondere Aufgaben Musik" ausgewiesen, auf der schon verschiedene Angestellte tätig waren. Auf Antrag der Universität ... vom 28.08.1991 (Bl. 143-144 d.A.) wurde diese Stelle mit Erlaß vom 04.09.1991 (Bl. 36 d.A.) verlängert bis zum 31.03.1996. Mit Erlaß vom 22.01.1992 (Bl. 128-139 d.A.) wurden der Hochschule aus dem Landesüberlastprogramm für die Vergütung der Angestellten unter Kapitel 06 08 für Titel 425 76 aus dem Haushaltsplan weitere 3,3 Mio DM zur Verfügung gestellt, die gemäß Ziffer IV. 3 des Erlasses für zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse bestimmt waren. Mit Erlaß vom 01.02.1996 (Bl. 37-41 d.A.) wurden der Universität ... weitereÜberlastmittel zur Verfügung gestellt. Eine Stelle für Musik ist im Stellenplan weiter vorgesehen.
Die Bezirksregierung ... hatte dem Kläger zunächst auf seinen Antrag eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 15 SonderurlaubsVO für die Zeit vom 12.10.1992 bis 31.03.1996 bewilligt (Bl. 44 d.A.). Im Jahr 1996 wurde diese Beurlaubung zunächst verlängert bis zum 31.07.1996. Auf seinen Antrag ist der Kläger dann mit Ablauf des 31.07.1996 ganz aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden (Bl. 125-126 d.A.).
Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, aus den unstreitig unverändert hohen Studentenzahlen an der Universität ... ergebe sich, daß der Bedarf an der vom Kläger innegehabten Stelle weiterhin bestehe. Die Stellenpläne sähen auch weiterhin eine derartige Stelle vor. Es sei deshalb eine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes, wenn die Universität ... versuche, mit Hilfe befristeter Arbeitsverhältnisse eine Rotation der Dozenten zu erreichen. Der Kläger sei als Hochschullehrer beschäftigt gewesen, ein Fall des § 57 a HRG liege deshalb nicht vor.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus dem Arbeitsvertrag vom 14.10.1992 nicht durch Befristung bis zum 31.03.1996 am 31.03.1996 ende, sondern unbefristet fortbestehe.
Das beklagte Land hat beantragt.
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat geltend gemacht, der Kläger sei als Lehrkraft für besondere Aufgaben und nicht etwa als Hochschullehrer tätig gewesen. Sowohl aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben als auch im Hinblick auf die nur befristete Beurlaubung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis sei nur eine befristete Anstellung des Klägers möglich gewesen. Nachträgliche Veränderungen in den tatsächlichen Umständen seien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 19.06.1996 die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 10.000,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein sachlicher Grund für die Befristung vorgelegen habe. Der Erlaß vom 04.09.1991 habe es der Universität ... gestattet, einen Mitarbeiter als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Musik bis zum 31.03.1996 einzustellen als besondere Maßnahme zum Abbau des Numerus clausus. Damit seien konkrete Mittel für eine konkret bezeichnete Stelle bewilligt worden. Aus der Tatsache, daß zwischenzeitlich aufgrund neuer Verhandlungen drei vergleichbare Stellen geschaffen worden seien, ergebe sich für den Kläger kein Anspruch auf Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages bzw. auf Verlängerung des alten Arbeitsvertrages.
Gegen dieses ihm am 28.03.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.07.1996 Berufung eingelegt, die zugleich auch begründet wurde.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er meint, in der Befristung von Haushaltsmitteln liege im Gegensatz zur Auffassung des erstinstanzlichen Urteils kein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses, soweit diese Haushaltsmittel durch den Landesgesetzgeber befristet worden seien, da die entsprechenden Kündigungsschutzvorschriften dem Bundesrecht angehörten. Eine Befristung zur Mittelgewährung durch den Haushaltsgesetzgeber des Landes sei nicht anders zu werten, als einer aufgrund von Unwägbarkeiten der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung vorgenommene Befristung durch den privaten Arbeitgeber. Unstreitig seien Überlaßstellen bereits seit mehr als einem Jahrzehnt kontinuierlich an der Universität ... eingerichtet, die Stelle des Klägers bestehe zumindest als Halbtagsstelle auch fort. Insgesamt werde deutlich, daß das"Überlastprogramm" herhalten müsse, um den laufenden Lehrbetrieb zu gewährleisten.
Die Beamtenbeurlaubung des Klägers habe keinen Einfluß auf das vorliegende Verfahren. Es sei einzig Sache des Klägers, ob er am Beamtenstatus festhalten wolle oder diesen aufgebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 19.06.1995 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aus Arbeitsvertrag vom 14.10.1992 nicht durch Befristung bis zum 31.03.1996 am 31.03.1996 endete, sondern unbefristet fortbesteht.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es stehe in vollem Umfang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen aus Haushaltsgründen im Einklang. Weiter ergebe sich aber auch aus den Regelungen des § 17 und 80 a NBG, daß der Klägerüber das Datum der ausgesprochenen Beurlaubung im Beamtenverhältnis hinaus nicht im Angestelltenverhältnis hätte weiter beschäftigt werden können.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Befristung des vom Kläger mit der Universität ... geschlossenen Arbeitsvertrages wirksam ist.
Allgemeine gesetzliche Regelungen über die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind nicht vorhanden. § 620 Abs. 1 BGB geht zunächst ohne weiteres davon aus, daß Arbeitsverhältnisse auch befristet abgeschlossen werden können. Seitdem aber die gesetzlichen Regelungen über den Kündigungsschutz den sozialen Bestandschutz des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis verankert haben, vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse nicht den gesetzlichen Kündigungsschutz umgehen dürfe. Daraus folgt, daß auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes bedarf (vgl. Urteil vom 29.08.1979, 4 AZR 863/77, AP Nr. 50 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). In der Konsequenz gilt dies allerdings nur dann, wenn im konkreten Arbeitsverhältnis auch die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 1 und 23 KSchG) zur Anwendung kommen könnten (vgl. KR-Lipke. 4. Aufl. § 620 BGB Rd-Nr. 95 m.w.N.). Für die gerichtliche Kontrolle gilt der Grundsatz, daß auf den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses, nicht auf dessen Beendigung abzustellen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 10.06.1992, EzA Nr. 116 zu§ 620 BGB). In der Rechtsprechung werden die Erfordernisse im einzelnen anhand typischer Fallgruppen abgeleitet (vgl. nur KR-Lipke, § 620 BGB. Rd.-Nr. 127). Hinsichtlich des sachlichen Grundes finden sich besondere tarifliche Regelungen für den Bereich desöffentlichen Dienstes der SR 2 y zum BAT, spezielle gesetzliche Regelungen für den Bereich der Hochschulen in § 57 a ff. HRG.
Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt im vorliegenden Fall folgendes:
1.
Gemäß Nr. 2 Abs. 1 SR 2 y zum BAT ist die Befristungsform im Arbeitsvertrag zu bezeichnen. Der Kläger ist in dem Anstellungsvertrag als Zeitangestellter bezeichnet. Die Dauer der Befristung ist im Vertrag angegeben. Damit sind die tariflichen Erfordernisse erfüllt. Die Angabe des genauen sachlichen Grundes verlangt die Tarif Vorschrift nicht. Das Bundesarbeitsgericht ist darüber hinaus - wiederum in ständiger Rechtsprechung - der Auffassung, daß das Schriftformerfordernis der Nr. 2 der SR 2 y nur deklaratorischer Art. sei, so daß selbst rechtlich unzutreffende Formulierungen im Arbeitsvertrag unschädlich seien, wenn zwischen den Parteien bei Vertragsschluß Einigkeit über die maßgeblichen Tatsachen bestanden habe (vgl. nur Urteil vom 15.03.1989, 7 AZR 260/88, AP Nr. 126 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Da im Arbeitsvertrag vorliegend sowohl ein Hinweis auf die befristeten Haushaltsmittel als auch auf die Beurlaubung des Klägers aus dem Beamten Verhältnis enthalten sind, bestehen unter keinen der genannten Gesichtspunkte Bedenken.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29.08.1979 a.a.O.) rechtfertigt im öffentlichen Dienst das Prinzip der Befristung des Haushaltes generell nicht die Befristung von Arbeitsverträgen. Der öffentliche Arbeitgeber steht insoweit nicht anders da als der private, weil das Vorhandensein künftiger Mittel stets ungewiß ist. Allerdings ist eine Befristung zulässig, wenn der Haushaltsgesetzgeber selbst bestimmte Stellen im Haushaltsplan nur befristet vorgesehen hat (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14.01.1982, 2 AZR 245/80, AP Nr. 64 zu § 611 BGB, Befristeter Arbeitsvertrag; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Kommentar, SR 2 y Rd.-Nr. 9). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Stelle des Klägers nicht im Haushaltsplan des Landes gesondert ausgewiesen ist, vielmehr hat das Land der Universität ... einen Gesamtbetrag von 3,3 Mio DM zur Bewirtschaftung im Rahmen des Landesüberlastprogrammes zur Verfügung gestellt (ablehnend für einen vergleichbaren Fall auch BAG Urteil vom 27.01.1988, 7 AZR 292/87, AP Nr. 116 zu§ 620 BGB, Befristeter Arbeitsvertrag).
3.
Nach den vorgelegten Unterlagen ist die Befristung allerdings gerechtfertigt nach § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG. Diese gesetzliche Sonderregelung, die besonderen Bedürfnissen der Universität entgegenkommen soll, erleichtert die Befristung von Arbeitsverhältnissen im Hochschulbereich (vgl. KR-Lipke § 57 b HRG. Rd.-Nr. 12 ff.). § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG läßt genügen, daß der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine bestimmte Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Diese Voraussetzungen sind nach den vorliegenden Unterlagen erfüllt: Der Universität ... wurden mit Erlaß vom 22.01.1992 für die Zeit bis zum 31.03.1996 Haushaltsmittel in Höhe von 3,3 Mio. DM aus Kapitel 0608 Titel 42576 zur Verfügung gestellt. Nach Ziffer 2.3 des Runderlasses des MF vom 26.03.1991 (Grundsätze der Haushaltsführung im personalwirtschaftlichen Bereich - Nds. MBL. Nr. 13/1991, Seite 466) ist in diesen Fällen das beabsichtigte Beschäftigungsverhältnis im engen Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Aufgabe zu sehen. Handelt es sich um befristete Maßnahmen, darf das zur Durchführung der Aufgabe notwendige Personal grundsätzlich auch nur auf Zeit eingestellt werden.
Auch das Zitiergebot des § 57 b Abs. 5 HRG ist erfüllt.
§ 57 a ff. HRG gelten für bestimmte Personengruppen an der Hochschule, insbesondere Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 56 HRG (inhaltsgleich mit§ 71 n NHG). Die Stelle des Klägers ist in der Stellenanforderung der Universität vom 28.08.1991 und in dem Erlaß vom 04.09.1991 als Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben"Musik" bezeichnet. Die Übertragung der Stelle eines Professors, Assistenten oder Dozenten setzt gemäß § 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 61 Abs. 1 NHG wiederum eine Berufung ins Beamtenverhältnis voraus; der Kläger war jedoch als Angestellter tätig. Nach der dokumentierten Aktenlage ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger zum Personenkreis des § 56 HRG zählt. Unklar bleibt jedoch, weshalb die Universität ... selbst im Schriftsatz vom 06.06.1996 erklärt hat, es handele sich nicht um eine Befristung nach dem HRG. Die Beschreibung des sachlichen Grundes in Ziffer 4.4 des Arbeitsvertrages entspricht jedenfalls wörtlich dem Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG.
4.
Jedenfalls ist die Befristung aber gerechtfertigt aufgrund der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers. Man könnte schon generell daran zweifeln, ob die Befristungsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überhaupt auf den Fall des Klägers Anwendung findet. Denn er befand sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem Beamtenvernältnis auf Lebenszeit zu dem selben Dienstherrn, dem Land Niedersachsen. Dieses Beamtenvernältnis gewährt einen noch deutlich höheren sozialen Bestandsschutz als das Kündigungsschutzgesetz, so daß eine objektive Umgehung der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung fraglich erscheint. Jedenfalls rechtfertigt das Beamtenverhältnis und die daraus erfolgte befristete Beurlaubung des Klägers den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages.
Gemäß §§ 17 NBG erlischt mit der Ernennung zum Beamten ein zum gleichen Dienstherrn bestehendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis. In dieser Vorschrift kommt zum Ausdruck, daß das Beamtenverhältnis Ausschließlichkeitscharakter hat und ein gleichzeitiges Bestehen von Beamten- und Angestelltenverhältnis ausgeschlossen ist (Kümmel, Beamtenrecht in Niedersachsen, § 17 NBG Erläuterung 1). Das bedeutet, daß der Kläger im bestehenden Beamtenverhältnis ein unbefristetes Anstellungsverhältnis zum Land überhaupt nicht hätte wirksam begründen können. Ferner ist in § 80 a Abs. 1 Nr. 3 NBG die Möglichkeit der Beurlaubung ausdrücklich auf maximal 6 Jahre befristet und grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 2 NBG mit der Verpflichtung zur Unterlassung anderweitiger entgeltlicher Tätigkeit verbunden. Die Beurlaubung soll nämlich gerade nicht den Zugang zu einer zweiten Tätigkeit eröffnen (Kümmel, Beamtenrecht in Niedersachsen§ 80 a Erläuterung 12.3). Dementsprechend konnte die Freistellung des Klägers auch nicht gemäß § 80 a NBG, sondern nur gemäß der SonderurlaubsVO erfolgen. Auch ein (Sonder-)Urlaub setzt aber begriffsnotwendig ... eine Rückkehr ins Beamtenverhältnis voraus.
Hinzu tritt ein weiterer Aspekt: Das Bundesarbeitsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung als sachlichen Grund eine Befristung an, wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers beruht (Urteil vom 26.04.1985 AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Vorliegend war aber - wie im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt - der Abschluß des Arbeitsvertrages nur möglich vorbehaltlich der vom Kläger beantragten Beurlaubung, die aber eben nur befristet erfolgen konnte. Es entsprach also bei Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerade auch dem ausdrücklichen Willen des Klägers, sich nicht aus dem Beamtenverhältnissen entlassen zu lassen, sondern von der Möglichkeit der befristeten Beurlaubung Gebrauch zu machen. Wie bereits eingangs erläutert, ändert die spätere Änderung in der Willensentscheidung des Klägers an dieser Rechtslage nichts. Nach allem konnte die Berufung deshalb keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf die entscheidenden beamtenrechtlichen Aspekte brauchte dem Kläger bezüglich der Anwendbarkeit des HRG keine weitere Schriftsatzfrist eingeräumt zu werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gründe, die Revision zuzulassen, waren nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.