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§ 55 NHG - Überführung, Zielsetzung und Aufgaben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) 1Eine Hochschule kann auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt werden. 2Den Antrag beschließt der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3Die Verordnung nach Satz 1 muss den Zweck, den Namen, die Vertretung und den Sitz der Stiftung, die Zusammensetzung, Verwendung und Verwaltung ihres Vermögens sowie die Weitergeltung von Vereinbarungen über die Beschäftigungssicherung übernommener Beschäftigter und die Finanzierung der Beamtenversorgung regeln. 4In der Verordnung sind insbesondere die für den Betrieb der Hochschule benötigten Grundstücke im Eigentum des Landes sowie die für den Betrieb der Hochschule benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken Dritter mit ihrer grundbuchmäßigen Bezeichnung im Sinne des § 28 der Grundbuchordnung aufzuführen. 5Mit der Errichtung der Stiftung gehen das Eigentum an den in der Verordnung aufgeführten Grundstücken und die in der Verordnung aufgeführten dinglichen Rechte unentgeltlich auf die Stiftung über. 6Durch die Verordnung wird eine Stiftungssatzung erlassen. 7Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(2) 1Die Stiftung unterhält und fördert die Hochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Hochschule zu steigern.

(3) Die Stiftung nimmt die staatlichen Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 als eigene Aufgaben wahr.

(4) 1Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die Hochschule aus. 2Die Vorschriften des § 51 über die Rechtsaufsicht gelten entsprechend.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der Hochschule.

(6) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach den Absätzen 2 und 3 sowie in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden. 3Die Entscheidung über die Errichtung von oder die Beteiligung an juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Einwilligung des Fachministeriums. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.