Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.01.1996, Az.: 16 Sa 1572/95
Anspruch einer Erzieherin im Wohnheim für Behinderte auf Schichtzulage
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 26.01.1996
- Aktenzeichen
- 16 Sa 1572/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1996:0126.16SA1572.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen - 22.06.1995 - AZ: 2 Ca 634/94
Fundstelle
- ZTR 1996, 274 (amtl. Leitsatz)
In dem Rechtsstreit
hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht und
die ehrenamtlichen Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 22.06.1995, Az. 2 Ca 634/94, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 908,63 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen auf den jeweiligen Nettobetrag von DM 420,- brutto seit dem 14.12.1994, auf DM 278,63 brutto seit dem 02.03.1995 sowie auf 210,00 DM brutto seit dem 13.06.1995.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Schichtzulage in Höhe von DM 70,- brutto monatlich ab Juni 1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage Zahlung einer Zulage nach dem BAT.
Die Klägerin ist seit dem 01.01.1992 als Erzieherin bei dem Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag vom 06.01.1992. Hierin haben die Parteien die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vereinbart. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf diesen (Bl. 6 d.A.) verwiesen.
Der Beklagte betreibt ein Wohnheim für Behinderte mit 30 Plätzen sowie einer Außenwohngruppe mit 13 Plätzen. Die Behinderten leben dort in familienähnlichen Gruppen von 13 bis 17 Behinderten. Pro Wohngruppe sind 4 Mitarbeiter seitens des Beklagten zugewiesen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Schichtzulage für den Zeitraum von Juni 1994 bis Mai 1995 einschließlich anteiliger Sonderzuwendung.
Die Behinderten werden in der Zeit von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr täglich durch die Mitarbeiter betreut. Sie werden geweckt und ihnen wird beim Waschen und Anziehen sowie beim Frühstücken geholfen. Anschließend fahren die Behinderten in eine Werkstatt für Behinderte und kehren am Nachmittag zurück. Die Betreuungszeit für den Nachmittag beginnt für die Mitarbeiterinnen um 15.45 Uhr. Die Betreuung der Behinderten erfolgt bis 22.30 Uhr. In der Nacht wird Nachtbereitschaft geleistet.
Dienstags beginnt 14tägig der Dienst für die Mitarbeiterinnen bereits um 13.30 Uhr mit einer Dienstbesprechung. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen findet eine Vollbetreuung von 8.00 Uhr bis 22.30 Uhr durch die Mitarbeiterinnen statt. Bezüglich des Einsatzes der Mitarbeiterinnen wird ein Dienstplan erstellt, der im vorhinein die Arbeitszeiten festlegt. Dabei werden die Mitarbeiterinnen zu unterschiedlichen Zeiten eingesetzt, teilweise vollschichtig an Wochenenden oder Feiertagen, teilweise von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr, teilweise nachmittags zu unterschiedlichen Zeiten, teilweise auch sowohl morgens wie nachmittags. Bezüglich der Dienstpläne wird auf diese (Anlage zur Klageschrift sowie zum Schriftsatz vom 28.02.1995 sowie vom 06.06.1995) verwiesen. Bezüglich der Wochenarbeitszeit der Mitarbeiterin wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 09.03.1995 für den Zeitraum vom 01.05.1994 bis 31.10.1994 verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie in Schichtarbeit arbeite nach vorheriger Planung durch den Dienstplan. Die Einteilung erfolge nach den Erfordernissen der Arbeitsaufgabe. Sie werde tatsächlich im Monat zu erheblich wechselnden Zeiten eingesetzt, die Arbeitnehmerinnen lösten sich gegenseitig ab, wie sich aus den Dienstplänen ergebe. Eine solche Ablösung sei auch erforderlich, da die wöchentliche Betreuungszeit der Behinderten wesentlich über die normale Arbeitszeit einer Mitarbeiterin hinausgehe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 420,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 278,63 DM brutto zu zahlen, sowie diesen Betrag mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 210,00 DM brutto zu zahlen, sowie diesen Betrag mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin arbeite nicht nach einem Schichtplan mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Es gebe keinen Dienst- oder Schichtplan. Die Arbeitszeit werde nach den Vorstellungen der Mitarbeiterinnen innerhalb der Arbeitsgruppe abgestimmt, wobei es auch möglich wäre, die Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorher zu bestimmen. Die Arbeitsaufgabe werde auch vom jeweiligen Mitarbeiter abgeschlossen, so daß eine Gliederung in Schichten nicht vorhanden sei.
Durch Urteil des Arbeitsgerichtes vom 22.06.1995 wurde die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Streitwert entsprechend dem Klagantrag festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin leiste keine Schichtarbeit, da sie nicht in einem regelmäßigen Wechsel nach einem vorgegebenen Schichtplan arbeite. Sie erledige die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit lediglich zu unterschiedlichen Zeiten im Rahmen der betrieblich vorgesehenen Aufgaben. Sie leiste vielmehr einen geteilten Dienst, wenn sie in beiden Arbeitsabschnitten von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr und zwischen 15.45 Uhr und 22.30 Uhr arbeite.
Das Urteil des Arbeitsgerichtes wurde der Klägerin am 24.07.1995 zugestellt. Hiergegen legte diese am 24.08.1995 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25.10.1995 am 25.10.1995.
Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, sie arbeite in einem Schichtrhythmus. Es erfolge eine dienstplanmäßige Verschiebung der individuellen Arbeitszeit, wobei die Schichteinteilung nicht so vorgenommen werden müsse, daß eine Mitarbeiterin die andere ablöse, die Schichten könnten sich vielmehr auch überlappen.
Sie leiste diese Tätigkeit auch über eine Zeitspanne von 16,5 Stunden, nämlich im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.30 Uhr, so daß auch zuschlagspflichtige Mehrarbeit vorliege.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin DM 908,63 brutto zu zahlen unter 4%iger Verzinsung des jeweiligen Nettobetrages aus einem Betrag von 420,00 DM brutto seit Klagzustellung, einen Betrag von 278,63 DM brutto sowie einen weiteren Betrag von DM 210,- brutto seit jeweiliger Rechtshängigkeit,
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Schichtzulage in Höhe von DM 70,- brutto zu zahlen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 28.11.1995. Hierauf wird verwiesen.
Er vertritt insbesondere die Auffassung, daß die Zeitspanne nicht mehr als 13 Stunden betrage, da im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 15.45 Uhr regelmäßig nicht gearbeitet werde.
Auch seien feste Schichten nicht vorgesehen, da die Arbeitszeit nicht vorgegeben werde. Der Beklagte verlange nur, daß die Betreuung gesichert sei.
Darüber hinaus erhielte die Klägerin eine besondere Heimzulage nach den tarifvertraglichen Bestimmungen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdegegenstand übersteigt 800,00 DM. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Der Klägerin steht eine Schichtzulage in Höhe von 70,00 DM für den Zeitraum von Juni 1994 bis Mai 1995 aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften zu.
Da die Parteien den BAT vereinbart haben, ist dieser für das Arbeitsverhältnis zumindest kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die hierfür maßgebliche Anspruchsnorm. Die Schichtarbeit ist in § 15 Abs. 8 BAT geregelt, wobei die Schichtarbeit gemäß dem letzten Unterabsatz wie folgt definiert ist:
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.
Die Zuschlagspflichtigkeit von Schichtarbeit ergibt sich aus § 33 a BAT, der in seinem Absatz 2 folgende Regelungen hat:
Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabsatz 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Gemäß der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 1 zu der hier maßgeblichen Regelung ist die Zeitspanne wie folgt definiert:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
Die Klägerin arbeitet in Schichtarbeit, da sie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 8 Unterabsatz 7 BAT erfüllt. Sie ist tätig nach einem Schicht- oder Dienstplan, der dem Gericht im Verfahren auch vorgelegt worden ist.
Es kommt nicht darauf an, ob dieser Plan vom Arbeitgeber erstellt wird, oder ob der Arbeitgeber diese Aufgabe auf seine Arbeitnehmerinnen delegiert hat. Entscheidend ist, daß ein solcher Plan aufgestellt wird. Vorliegend ist auch ohne einen derartigen Plan die Arbeitsaufgabe nicht zu erfüllen. Die Betreuungszeit der Behinderten liegt über der normalen Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin. Zudem werden die Behinderten täglich an sieben Tagen in der Woche betreut. Es ist deshalb erforderlich, vorher zu bestimmen, wann welcher Mitarbeiter tätig wird, um eine fortlaufende und ausreichende Betreuung zu gewährleisten. Es muß hierbei festgelegt werden, zu welchen Zeiten und an welchen Tagen eine solche Arbeitsleistung zu erbringen ist. Dieses muß im Vorfeld geschehen, da einerseits eine Abstimmung der Betreuungszeiten mit dem vorhandenen Personal erforderlich ist, zum anderen auch erreicht werden muß, daß jede Mitarbeiterin die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Auch in den Fällen, in denen der Schicht- oder Dienstplan von den Mitarbeitern erstellt wird und damit eine eigentliche Arbeitsaufgabe des Arbeitgebers erfüllt wird, ist von einer Arbeit nach einem entsprechenden Plan auszugehen.
Die aufgestellten Schicht- bzw. Dienstpläne sehen bei der Klägerin, wie auch bei den übrigen Mitarbeiterinnen, einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vor. Wie aus diesen zwanglos ersichtlich ist und wie auch aus den tatsächlichen Wochenarbeitszeitberichten ersichtlich ist, wird fast täglich eine andere Arbeitszeit für die Mitarbeiterin festgelegt.
Diese Schichtarbeit wird auch ständig im Sinne von § 33 Abs. 2 geleistet, denn es handelt sich um eine fortlaufende Aufgabe.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sowie des Beklagten kommt es für die Definition der Schichtarbeit nicht darauf an, daß eine Arbeitnehmerin die andere ablöst. Schichtarbeit im Sinne von § 15 BAT liegt vielmehr auch dann vor, wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende täglich oder wöchentlich nach dem Dienstplan nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechseln.
Von § 15 BAT wird jeglicher Wechsel der täglichen Arbeitszeit erfaßt. Eine Ablösung der Schichten untereinander ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit des Angestellten hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmerinnen in einer geregelten zeitlichen Abfolge erfüllt werden muß, wobei sich die einzelnen Schichten auch überlappen können (so Urteil des BAG vom 14.12.1993 in AP Nr. 3 zu § 33 a BAT, vgl. hierzu auch BAG in AP Nr. 2 zu § 33 a BAT sowie BAG vom 14.09.1994, Az. 10 AZR 598/93 in ZTR 1995, 75, 76).
Die Kammer folgt insoweit in vollem Umfange der Begründung des Bundesarbeitsgerichtes. Aus § 15 Abs. 8 Unterabsatz 7 BAT folgt, daß jeglicher regelmäßiger Wechsel der Arbeitszeit für die Annahme von Schichtarbeit als wesentlich angesehen wird. Nicht jede Schichtarbeit ist aber zulagenpflichtig. Dieses ist nur der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 33 a Abs. 2 b BAT erfüllt sind. Aus dem Zusammenspiel des § 15 Abs. 8 Unterabsatz 7 sowie des § 33 a Abs. 2 b BAT ist ersichtlich, daß die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, daß Schichtarbeit auch unter der geregelten Zeitspanne von 13 Stunden stattfinden kann, lediglich unter besonderen Umständen für die unterschiedliche Arbeitszeit eine Schichtzulage zu zahlen ist.
Tatsächlich liegt die ständig von der Klägerin geleistete Schichtarbeit auch innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden. Entsprechend der Definition der Zeitspanne gemäß der Protokollnotiz ist dabei alleine entscheidend, die Zeit zwischen dem Beginn der frühestens und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden.
Tatsächlich liegt vorliegend ohne Berücksichtigung der Nachtbereitschaft zwischen dem Beginn der frühesten Schicht um 6.00 Uhr und dem Ende der spätesten Schicht um 22.30 Uhr eine Zeitspanne von mehr als 13 Stunden.
Dabei ist es unerheblich, daß in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und regelmäßig 15.45 Uhr an den Tagen von Montag bis Freitag eine betriebliche Tätigkeit nicht entfaltet wird.
Die Schichtzulage hat, wie sich aus der Protokollerklärung selbst ergibt, den Zweck, die besonderen Belastungen der Mitarbeiterin zu vergüten, die darin bestehen, daß die Arbeitszeiten sehr weit auseinander liegen können. Tatsächlich führt Schichtarbeit regelmäßig zu einer zusätzlichen Belastung der Mitarbeiterin. Muß sie sich aber täglich, zumindest aber innerhalb eines Monats regelmäßig auf einen anderen Beginn oder ein anderes Ende der Arbeitszeit einstellen, so ergibt sich hieraus eine besondere Belastung bei der Planung der eigenen Lebensumstände, wie auch eine zusätzliche körperliche Belastung, da sich dieser ständig an eine andere Zeit der Belastung zu gewöhnen hat. Dieses haben die Tarifvertragsparteien mit einer zusätzlichen Zahlung einer Zulage abdecken wollen. Damit kommt es für die Zeitspanne nicht darauf an, ob in der Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht von anderen Arbeitnehmern oder auch mal der Klägerin Arbeit geleistet werden muß. Entscheidend ist vielmehr, daß die Spanne der Arbeitszeit eine zusätzlich Belastung darstellt.
Damit liegen auch die Voraussetzungen der Zahlung gemäß § 33 a Abs. 2 b, bb BAT vor.
Die Tatsache, daß an die Klägerin eine Heimzulage gezahlt wird, ist dabei ohne Belang, denn die Heimzulage wird auf der Grundlage der erhöhten Schwierigkeit einer Tätigkeit mit Behinderten gezahlt. Anrechnungsvorschriften von Zulagen sind im BAT insoweit nicht vorgesehen.
Diese Zulage ist auch in vollem umfange zu zahlen, wenn eine Mitarbeiterin nur teilzeitbeschäftigt ist. § 34 Abs. 2 BAT, der nur eine anteilige Zahlung der Zulage für nicht Vollbeschäftigte vorsieht, ist insoweit als Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz nichtig (so Urteil des BAG vom 23.06.1993, Az. 10 AZR 127/92). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer vorliegend an. Die tarifliche Regelung der Schichtzulagen stellt nicht auf mögliche Belastungsunterschiede zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten ab. Anspruchsvoraussetzung ist vielmehr allein, daß die Angestellte regelmäßig Schichtarbeit leistet und dabei eine besondere Belastung aufgrund der großen Zeitspanne zwischen Beginn der frühesten und Ende der spätesten Schicht hat. Damit wird alleine die sich aus Wechselschicht ergebende Belastung durch die Zulage vergütet. Da hieraus nicht ersichtlich ist, daß die Zulage an die konkrete Belastung des einzelnen Mitarbeiters geknüpft ist, vielmehr an die objektive Leistung von Schichtarbeit, ist eine Differenzierung zwischen Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten unsachgemäß und gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz verboten.
Auf die Berufung war deshalb das Urteil abzuändern und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Der Antrag auf Feststellung der Zahlung einer Schichtzulage für die Zukunft hat ein ausreichendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche rechtzeitig innerhalb der Frist des § 70 BAT geltend gemacht durch ihr Schreiben vom Oktober 1994.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.