Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.11.1996, Az.: 3 Sa 850/94
Gemeinschaftsrecht ; Anwendungsvorrang ; Geltungsvorrang; Nationale Bestimmungen der Mitgliedstaaten ; Anspruchskonkurrenz; Gleichbehandlung; Betriebliche Rentensysteme; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Vorrang des Gemeinschaftsrechts; Kollisionsfall; Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen; Unterschiedliche Rückwirkungsregelung ; Wirtschaftliche Zielsetzung; Schaffung gleicher Wettbewerbschancen; Gemeinschaftskonforme Auslegung; Verbot der Rückwirkung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 08.11.1996
- Aktenzeichen
- 3 Sa 850/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 10771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1996:1108.3SA850.94.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover 03.02.1994 - 3 Ca 214/93 B
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG
- Art. 119 EGVtr
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstelle
- FAr 1998, 64
Amtlicher Leitsatz
1a. Verlangt das Gemeinschaftsrecht einen Anwendungs- oder Geltungsvorrang (nach Art 5 Abs 2, 189 EGV) gegenüber nationalen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten, die im Wege einer Anspruchskonkurrenz auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls mit dem Ziel der Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen Anwendung finden könnten oder würden, wie beispielsweise in Deutschland - allgemein - der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz oder - speziell - § 2 Abs 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985?
b. Gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in einem solchen Kollisionsfall, in dem das Gemeinschaftsrecht Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen nur gewährt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden, während die innerstaatlichen Normen den gleichen Sachverhalt insofern anders regeln, als sie eine Rückwirkung nicht ausschließen, generell?
c. Besteht ein solcher Vorrang nur dann, wenn die neben der sozialen bestehende wirtschaftliche Zielsetzung von art 119 EGV - Schaffung gleicher Wettbewerbschancen - konkret berührt wird?
2. Gebietet zumindest der dem Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundsatz der gemeinschaftskonformen (EG-rechtskonformen) Auslegung des nationalen Rechts, innerstaatliche Bestimmungen über die Gleichbehandlung bei Leistung aus betrieblichen Rentensystemen in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Begrenzungen (Verbot der Rückwirkung) des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden?