Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.02.1996, Az.: 9 TaBV 46/95

Streichung unbesetzter Stellen; Arbeitsumverteilung; Dauerhafte Besetzung von Arbeitsposten; Stellenbesetzung mit überzähligen Mitarbeitern; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Geschützter Personenkreis

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
07.02.1996
Aktenzeichen
9 TaBV 46/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1996:0207.9TABV46.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Braunschweig 04.04.1995 - 4 BV 9/95

Amtlicher Leitsatz

Beabsichtigt der Arbeitgeber nicht unbesetzte Stellen zu streichen und darauf entfallende Arbeit dauerhaft auf die besetzten Posten umzuverteilen, sondern will er diese Posten dauerhaft wieder besetzen, so führt die Planung, diese Stellen mit an anderer Stelle überzähligen Mitarbeitern zu besetzen, nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des nach § 78a BetrVG geschützten Personenkreis.