Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.02.1996, Az.: 9 TaBV 46/95
Streichung unbesetzter Stellen; Arbeitsumverteilung; Dauerhafte Besetzung von Arbeitsposten; Stellenbesetzung mit überzähligen Mitarbeitern; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Geschützter Personenkreis
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 07.02.1996
- Aktenzeichen
- 9 TaBV 46/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 10768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1996:0207.9TABV46.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig 04.04.1995 - 4 BV 9/95
Rechtsgrundlagen
- § 78a Abs. 2 BetrVG
- § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BetrVG
Amtlicher Leitsatz
Beabsichtigt der Arbeitgeber nicht unbesetzte Stellen zu streichen und darauf entfallende Arbeit dauerhaft auf die besetzten Posten umzuverteilen, sondern will er diese Posten dauerhaft wieder besetzen, so führt die Planung, diese Stellen mit an anderer Stelle überzähligen Mitarbeitern zu besetzen, nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des nach § 78a BetrVG geschützten Personenkreis.