Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.01.1996, Az.: 5 (4) (7) Sa 262/95
Eingruppierung; Staatlich anerkannte Erzieherin; Spielkreisgruppenleiterin; Kinderspielkreis; Ausbildungsvoraussetzung ; Darlegungslast; Formelle Qualifikation
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 15.01.1996
- Aktenzeichen
- 5 (4) (7) Sa 262/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 10785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1996:0115.5.4.7SA262.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Celle 13.12.1994 - 2 Ca 441/94
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 611 Abs. 1 BGB
- § 12 Abs. 2 Nr. 3b KTagStG ND
Amtlicher Leitsatz
Eingruppierung einer staatlich anerkannten Erzieherin als Spielkreisgruppenleiterin in einem Kinderspielkreis nach § 12 Abs 3 Nr 2b des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom 16. Dezember 1992 (Nieders GVBl 1992, 353): Die Klägerin hat nicht darzulegen, daß für die von ihr auszuübende Tätigkeit eine bestimmte Ausbildungsvoraussetzung erfüllt sein muß. Sie genügt vielmehr ihrer Darlegungslast, wenn sie diese ihre Tätigkeit so schildert, daß das Gericht daraus auf die Erfüllung der Tarifmerkmale eine bestimmte formelle Qualifikation gefordert, so hat die Klägerin nachzuweisen, daß sie diese Qualifikation besitzt.