Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.01.1996, Az.: 5 (4) (7) Sa 262/95

Eingruppierung; Staatlich anerkannte Erzieherin; Spielkreisgruppenleiterin; Kinderspielkreis; Ausbildungsvoraussetzung ; Darlegungslast; Formelle Qualifikation

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
15.01.1996
Aktenzeichen
5 (4) (7) Sa 262/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1996:0115.5.4.7SA262.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Celle 13.12.1994 - 2 Ca 441/94

Amtlicher Leitsatz

Eingruppierung einer staatlich anerkannten Erzieherin als Spielkreisgruppenleiterin in einem Kinderspielkreis nach § 12 Abs 3 Nr 2b des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom 16. Dezember 1992 (Nieders GVBl 1992, 353): Die Klägerin hat nicht darzulegen, daß für die von ihr auszuübende Tätigkeit eine bestimmte Ausbildungsvoraussetzung erfüllt sein muß. Sie genügt vielmehr ihrer Darlegungslast, wenn sie diese ihre Tätigkeit so schildert, daß das Gericht daraus auf die Erfüllung der Tarifmerkmale eine bestimmte formelle Qualifikation gefordert, so hat die Klägerin nachzuweisen, daß sie diese Qualifikation besitzt.