Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.06.1996, Az.: 7 TaBV 96/95

Abwägung ; Umstände des Einzelfalls ; Beendigung des Ausbildungsverhältnisses; Freihaltung eines Arbeitsplatzes; Mitglied der Jugendvertretung ; Mitglied der Auszubildendenvertretung; Betriebliche Erfordernisse; Sinn und Zweck; Wahl eines Auszubildenden

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
25.06.1996
Aktenzeichen
7 TaBV 96/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1996:0625.7TABV96.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg (Oldenburg) 16.06.1995 - 2 BV 2/95

Amtlicher Leitsatz

1. Die Arbeitgeberin kann nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gehalten sein, einen 5 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses freien Arbeitsplatz für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung freizuhalten, wenn betriebliche Erfordernisse oder andere zwingende Gründe nicht entgegenstehen.

2. Sinn und Zweck des § 78a BetrVG gebieten nicht zwingend, daß der freie Arbeitsplatz in dem Betrieb liegen muß, in dem der Auszubildende gewählt worden ist.