Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.06.1996, Az.: 7 TaBV 96/95
Abwägung ; Umstände des Einzelfalls ; Beendigung des Ausbildungsverhältnisses; Freihaltung eines Arbeitsplatzes; Mitglied der Jugendvertretung ; Mitglied der Auszubildendenvertretung; Betriebliche Erfordernisse; Sinn und Zweck; Wahl eines Auszubildenden
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 25.06.1996
- Aktenzeichen
- 7 TaBV 96/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 10789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1996:0625.7TABV96.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oldenburg (Oldenburg) 16.06.1995 - 2 BV 2/95
Rechtsgrundlagen
- § 78a Abs. 2 S. 1 BetrVG
- § 78a Abs. 4 BetrVG
Amtlicher Leitsatz
1. Die Arbeitgeberin kann nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gehalten sein, einen 5 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses freien Arbeitsplatz für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung freizuhalten, wenn betriebliche Erfordernisse oder andere zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
2. Sinn und Zweck des § 78a BetrVG gebieten nicht zwingend, daß der freie Arbeitsplatz in dem Betrieb liegen muß, in dem der Auszubildende gewählt worden ist.