Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.01.1996, Az.: 16 (2) Sa 1573/95

Schichtarbeit ; Gesamtbetreuungszeit; Soziale Einrichtung ; Tariflich festgelegte Arbeitszeit ; Arbeitsabfolge nach Plan ; Zuschlagspflichtige Schichtarbeit ; Ruhen der Arbeitszeit; Protokollerklärung; Besondere Belastung der Mitarbeiterin

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
26.01.1996
Aktenzeichen
16 (2) Sa 1573/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1996:0126.16.2SA1573.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen 22.06.1995 - 2 Ca 635/94

Amtlicher Leitsatz

1. Schichtarbeit im Sinne von § 15 Abs 8 Unterabsatz 6 BAT liegt immer dann vor, wenn die Gesamtbetreuungszeit einer sozialen Einrichtung über die tariflich festgelegte Arbeitszeit einer Mitarbeiterin hinausgeht und deshalb die Arbeitsaufgabe in zeitlicher Abfolge von mehreren Mitarbeitern nach einem vorher bestimmten Plan erfolgt.

2. Zuschlagspflichtige Schichtarbeit im Sinne von § 33a Abs 2 BAT liegt auch dann vor, wenn zwischen Beginn der frühesten und Ende der spätesten Schicht eine nicht unerhebliche Zeit liegt, in der eine Betreuung nicht stattfindet und deshalb der Betrieb ruht. Die Protokollerklärung zu § 33a Abs 2 Satz 1 Buchst b stellt nur auf die tatsächliche Zeit ab, weil die Zulage die besondere Belastung der Mitarbeiterin abdecken soll, die darin liegt, daß Beginn und Ende der Arbeit an den Tagen eines Monats sehr unterschiedlich sein kann.