Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.01.1996, Az.: 16 (2) Sa 1573/95
Schichtarbeit ; Gesamtbetreuungszeit; Soziale Einrichtung ; Tariflich festgelegte Arbeitszeit ; Arbeitsabfolge nach Plan ; Zuschlagspflichtige Schichtarbeit ; Ruhen der Arbeitszeit; Protokollerklärung; Besondere Belastung der Mitarbeiterin
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 26.01.1996
- Aktenzeichen
- 16 (2) Sa 1573/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 10791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1996:0126.16.2SA1573.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen 22.06.1995 - 2 Ca 635/94
Rechtsgrundlagen
- § 33a Abs. 2 BAT
- § 15 Abs. 8 BAT
Amtlicher Leitsatz
1. Schichtarbeit im Sinne von § 15 Abs 8 Unterabsatz 6 BAT liegt immer dann vor, wenn die Gesamtbetreuungszeit einer sozialen Einrichtung über die tariflich festgelegte Arbeitszeit einer Mitarbeiterin hinausgeht und deshalb die Arbeitsaufgabe in zeitlicher Abfolge von mehreren Mitarbeitern nach einem vorher bestimmten Plan erfolgt.
2. Zuschlagspflichtige Schichtarbeit im Sinne von § 33a Abs 2 BAT liegt auch dann vor, wenn zwischen Beginn der frühesten und Ende der spätesten Schicht eine nicht unerhebliche Zeit liegt, in der eine Betreuung nicht stattfindet und deshalb der Betrieb ruht. Die Protokollerklärung zu § 33a Abs 2 Satz 1 Buchst b stellt nur auf die tatsächliche Zeit ab, weil die Zulage die besondere Belastung der Mitarbeiterin abdecken soll, die darin liegt, daß Beginn und Ende der Arbeit an den Tagen eines Monats sehr unterschiedlich sein kann.