Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.06.1996, Az.: 5 Sa 1767/95
Betriebsbedingte Kündigung bei Kurzarbeit; Vorübergehender Arbeitsmangel; Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen während einer Kurzarbeitsperiode
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 24.06.1996
- Aktenzeichen
- 5 Sa 1767/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 10787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1996:0624.5SA1767.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Verden - 16.08.1995 - AZ: 1 Ca 1749/94
- nachfolgend
- BAG - 26.06.1997 - AZ: 2 AZR 494/96
Rechtsgrundlagen
- § 1 KSchG
- § 63 Abs. 1 Satz 1 AFG
Verfahrensgegenstand
Feststellung
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen während einer Kurzarbeitsperiode.
Redaktioneller Leitsatz
Auch bei Kurzarbeit im Betrieb ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Betriebsbedingte Kündigungen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie sozial ungerechtfertigt sind. Soweit Kurzarbeit eingeführt ist, müssen für eine betriebsbedingte Kündigung weitergehende inner- oder außerbetriebliche Gründe vorliegen, die ergeben, dass auf Dauer für den gekündigten Arbeitnehmer das Bedürfnis der Weiterbeschäftigung entfallen ist.
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht ...,
der ehrenamtlichen Richterin ... und des ehrenamtlichen Richters ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1996
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Verden (Aller) vom 16. August 1995 - 1 Ca 1749/94 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr seit dem 16. Januar 1989 bestehendes Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 1994 mit Ablauf des 28. Februar 1995 beendet worden ist. Zur Darstellung ihres Vorbringens im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 16. August 1995 (Bl. 45 bis 55 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 nicht aufgelöst worden ist. Im übrigen - der Kläger hatte die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihn zu unveränderten Bedingungen über den 28. Februar 1995 hinaus weiter zu beschäftigen - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es der Beklagten zu 3/4 und dem Kläger zu 1/4 auferlegt. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 16.000,00 DM festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse mit der Folge, daß das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung des Klägers über den 28. Februar 1995 hinaus entfallen sei, sei nicht festzustellen. Die Beklagte habe insoweit im wesentlichen lediglich vorgetragen, daß sich ihre Auftragslage dahingehend verschlechtert habe, daß für die nächsten Monate weniger Aufträge vorlägen, daß die allgemeine Auftragslage eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den Kündigungstermin hinaus nicht zulasse, der von ihr im Sommer 1994 erworbene Seitenfertiger übernehme nunmehr die gesamten zuvor vom Kläger bzw. den ursprünglich beschäftigten Bauwerkern wahrgenommene Aufgabe, dabei handele es sich um die zuletzt ausgeführte Hauptaufgabe des Klägers.
Zu Recht habe der Kläger diesen Tatsachenvortrag der Beklagten als unsubstantiiert gerügt. Das Gericht habe zugunsten der Beklagten deren Behauptung als richtig unterstellt, daß der Kläger weder als Baumaschinist noch als Kraftfahrer eingesetzt werden könne und daß dessen zuletzt ausgeübte Haupttätigkeit diejenige sei, die nunmehr der im Sommer 1994 erworbene Seitenfertiger übernommen habe. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt auch für eine betriebsbedingte Kündigung seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Daher hätte, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, die Beklagte abgestellt auf diesen Zeitpunkt substantiiert darlegen müssen, welche Arbeitsmenge für die Beschäftigung von Bauwerkern vorhanden und welche weitere Entwicklung bis zum Kündigungsendtermin am 28. Februar 1995 insoweit zu erwarten gewesen sei, damit dann beurteilt werden könne, daß spätestens zum Auslaufen der Kündigungsfrist am 28. Februar 1995 das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines weiteren Bauwerkers entfallen sei. Trotz der wiederholten Rügen des Klägers habe die Beklagte konkrete Einzelheiten hierzu aber nicht vorgetragen. Dem Gericht sei daher nicht einmal erkennbar, daß bei der Beklagten der Arbeitsanfall für Bauwerker so stark zurückgegangen sei, daß für einen weiteren Bauwerker das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung über den 28. Februar 1995 hinaus entfallen sei.
Auf die Sozialauswahl komme es daher schon nicht mehr an, insbesondere auch nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Kläger imstande sei, die Tätigkeit des Bauwerkers ..., der Maschinen bediene, oder die des Walzenfahrers ... zu übernehmen.
Während einer Kurzarbeitsperiode - wie im vorliegenden Fall - seien betriebsbedingte Kündigungen zwar nicht ausgeschlossen. Habe aber ein Arbeitgeber wegen eines vorübergehenden Arbeitsmangels (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AFG) Kurzarbeit eingeführt, so sei eine betriebsbedingte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn über die Gründe, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt hätten, hinausgehend weitergehende inner- oder außerbetriebliche Gründe vorlägen, die ergäben, daß nicht nur vorübergehend, sondern auf (unbestimmte) Dauer für den gekündigten Arbeitnehmer das Bedürfnis der Weiterbeschäftigung entfallen sei (BAG AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Zu der hiermit angesprochenen Frage der Dauer des Arbeitsmengenmangels habe die Beklagte substantiiert ebenfalls nichts vorgetragen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 28. August 1995 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 25. September 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die sie, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. November 1995 verlängert worden war, mit einem am 27. November 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten begründet hat.
Die Beklagte führt aus, es sei aus betrieblichen Erfordernissen zwingend geboten gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Insbesondere außerbetriebliche Gründe seien für die Beklagte ausschlaggebend gewesen. Der Auftragsbestand sei seit Januar 1994 bis zum Zugang der Kündigungserklärung am 15. Dezember 1994 zurückgegangen. Damit einhergehend sei ein ebenso dramatischer Umsatzrückgang zu verzeichnen gewesen. Angesichts der für den Betrieb der Beklagten bedrohlichen wirtschaftlichen Situation habe sich diese veranlaßt gesehen, die Produktivität des Unternehmens durch Rationalisierungsmaßnahmen zu steigern. Dazu sei es zwingend erforderlich gewesen, unwirtschaftliche Arbeitsplätze abzubauen unter gleichzeitiger Modernisierung des Maschinenparks. Die Beklagte habe sich daher dazu entschlossen, für mehrere 100.000,00 DM den Maschinenpark zu modernisieren. Im Rahmen dieser Modernisierungsmaßnahme sei von ihr ein sogenannter Seitenfertiger angeschafft worden, der sämtliche Arbeiten eines Bauwerkes im Straßenbau übernommen habe. Zur Existenzsicherung des Betriebes der Beklagten seien die vorgenannten betrieblichen Erfordernisse dringend geboten gewesen. Die Kündigung des Klägers sei im Interesse der Existenzsicherung des gesamten Betriebes notwendig gewesen, wegen der betrieblichen Situation sei es unvermeidbar gewesen, dem Kläger sowie anderen Mitarbeitern die Kündigung auszusprechen, zumal andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet nicht hätten getroffen werden können. Diese weitere Kündigungsvoraussetzung, die das Arbeitsgericht angeführt habe, sei daher gegeben gewesen. Aus den massiven Auftragsrückgängen werde deutlich, daß es der Beklagten unmöglich gewesen sei, alle vormals beschäftigten Bauwerker weiterzubeschäftigen. Mit dem einhergehenden Rückgang der Auftragsbestände sei für die Beklagte gleichzeitig ein so hoher Gewinnverfall verbunden gewesen, daß nur durch strikte Kostenersparnis im Wege von Rationalisierungsmaßnahmen und Abbau von Arbeitsplätzen das Überleben der Firma habe gesichert werden können. Die Beklagte habe daher die außerbetrieblichen Umstände zum Anlaß nehmen müssen, innerbetriebliche Veränderungen durchzuführen (Beweis: Zeugnis des Steuerberaters Meyer).
Aus den vorgelegten Auftragszahlen werde deutlich, daß bei dem Auftragsvolumen für die Monate Dezember bis Februar bereits zu erkennen sei, daß die ursprüngliche Mitarbeiterzahl von 150 Arbeitnehmern nicht habe aufrechterhalten werden können. Bereits im Dezember 1994 habe der Kläger als Bauwerker im Straßenbau nach Fertigstellung der letzten Großbaustelle nicht mehr eingesetzt werden können, weil spätestens ab diesem Zeitpunkt sämtliche Arbeiten, die der Kläger zuvor per Hand verrichtet habe, nunmehr von der von der Beklagten erworbenen Spezialmaschine Seitenfertiger verrichtet worden seien.
Angesichts der betriebswirtschaftlichen Situation habe die Beklagte bereits von Anfang Dezember 1994 bis Mitte 1995 Kurzarbeit beantragt gehabt. Da allerdings bei Beginn der Kurzarbeit absehbar gewesen sei, daß allein deren Einführung eine Weiterbeschäftigung sämtlicher Mitarbeiter nicht habe gewährleisten können, sei unabhängig von der kurzfristigen Personalkostenreduzierung durch Einführung der Kurzarbeit darüber hinaus die Kündigung des Klägers und anderer Mitarbeiter unumgänglich gewesen.
Zur Darstellung weiterer Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 23. November 1995 nebst Anlagen (Bl. 72 bis 90 d. A.) und auf die Schriftsätze vom 19. Dezember 1995 (Bl. 99 f. d. A.), 2. Februar 1996 (Bl. 107 f. d. A.) und 28. Februar 1996 nebst Anlage (Bl. 109 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 16. August 1995 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als der Rechtslage entsprechend. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, daß die Beklagte betriebsbedingte Gründe für die streitgegenständliche Kündigung nicht substantiiert vorgetragen habe. Ein substantiierter Vortrag fehle noch immer.
Zur Darstellung der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 6. Dezember 1995 (Bl. 93 f. d. A.) und auf den Schriftsatz vom 29. Januar 1996 (Bl. 105 f. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die aufgrund der Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit der Parteien im Ergebnis zutreffend entschieden.
Der von der Beklagten dargelegte Auftragsrückgang während des Jahres 1994 stellt zweifellos einen Grund dar, der die Beklagte zu einschneidenden Rationalisierungsmaßnahmen veranlassen mußte. Das ist so offensichtlich, daß sich darüber weitere Ausführungen erübrigen. Die Beklagte hat jedoch die Anschaffung des Seitenfertigers im Sommer 1994, durch die der Arbeitsplatz des Klägers, wie sie behauptet, fortgefallen sein soll, nicht zum Anlaß genommen, des Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Sie hat vielmehr die Kündigung erst am 15. Dezember 1994 mit Wirkung zum 28. Februar 1995 und damit in einem Zeitraum ausgesprochen, als sie in ihrem Betrieb "bis Mitte 1995" Kurzarbeit eingeführt hatte. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) ausgeführt, betriebsbedingte Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG seien während einer Kurzarbeitsperiode nicht ausgeschlossen, weiter heißt es sodann:
"Die Einführung von Kurzarbeit und die Gewährung von Kurzarbeitergeld gemäß §§ 63 ff. AFG verfolgen ausschließlich arbeitseinsatzpolitische Ziele. Dabei ist der individuelle Schutz des einzelnen Arbeitgebers hinsichtl. des Bestandes seines Arbeitsverhältnisses nur der Reflex dieser arbeitseinsatzpolitischen Regelung (ähnlich Hueck, aaO, Vorbem. zu §§ 17 ff. Rz. 4 ff.). Dies ergibt sich eindeutig bereits aus § 63 Abs. 1 Satz 2 AFG, worin zum Ausdruck kommt, daß Kurzarbeitergeld nicht zu gewähren ist, soweit bei einem erheblichen Mangel an Arbeitskräften die Lage auf dem Arbeitsmarkt die Vermittlung der Arbeitnehmer in andere zumutbare Arbeitverhältnisse erfordert. Im selben Sinne äußern sich die Materialien (vgl. Entwurf eines AFG BT-Drucks. V/2291, S. 70). Auch soweit Kurzarbeit im Betrieb eingeführt ist, hat dies nicht zwingend zur Folge, daß der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung nicht wirksam aussprechen könnte. Es besteht keine derartige Sperrwirkung. Die in einer Kurzarbeitsphase ausgesprochene Kund. sind nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 KSchG daraufhin zuüberprüfen, ob sie sozial ungerechtfertigt sind.
Hat allerdings ein Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt, was voraussetzt, daß er aufgrund einer nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Zukunftsprognose von einem vorübergehenden Arbeitsmangel (§ 63 Abs. 1 Satz 1 AFG) ausgeht, so ist eine betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nur dann gerechtfertigt, wenn über die Gründe, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt haben, weitergehende inner- oder außerbetriebliche Gründe vorliegen, die ergeben, daß nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer für den gekündigten Arbeitnehmer das Bedürfnis der Weiterbeschäftigung entfallen ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber während einer Kurzarbeitsperiode Rationalisierungsmaßnahmen oder organisatorische Umstellungen vornimmt, durch die der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers nicht nur vorübergehend, sondern auf (unbestimmte) Dauer wegfällt."
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Da die Beklagte die Anschaffung des Seitenfertigers, die angeblich zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt haben soll, nicht zum Anlaß für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses genommen hat, muß davon ausgegangen werden, daß sie mit der Einführung von Kurzarbeit auch bezogen auf den Arbeitsplatz des Klägers davon ausgegangen ist, einem vorübergehenden Arbeitsmangel Rechnung zu tragen. Bei Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers lagen jedoch keine Umstände vor, aus denen geschlossen werden könnte, daß eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nunmehr auf Dauer wegfallen würde. Es war der Beklagten daher zuzumuten, mit einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers solange zuzuwarten, bis sich im Laufe der Kurzarbeitsperiode endgültig absehen ließ, daß eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn nicht mehr vorhanden sein würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Frage, ob eine betriebsbedingte Kündigung während einer Kurzarbeitsperiode nur unter den vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung genannten Voraussetzungen zulässig ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Deswegen ist die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.