Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.05.1996, Az.: 7 Sa 2432/95

Säumnis bei sich widersprechenden Anträgen von zwei alleinvertretungsberechtigten Gesellschaftern einer OHG

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
14.05.1996
Aktenzeichen
7 Sa 2432/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1996:0514.7SA2432.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oldenburg - 09.11.1995 - AZ: 1 Ca 416/95

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Stellen zwei alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter einer OHG sich widersprechende Anträge, liegt ein Fall der Säumnis vor, so daß ein Versäumnisurteil ergehen kann.

  2. 2.

    Dies gilt nicht, wenn die Prozeßerklärung eines Gesellschafters für den Gegner erkennbar rechtsmißbräuchlich abgegeben wird.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ...
und die ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 09.11.1995, 1 Ca 416/95, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 19. Juni 1995 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen eine mit Schreiben vom 12. Juni 1995 ausgesprochene fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte, eine OHG. in den Kammerterminen vor dem Arbeitsgericht säumig war, weil die beiden Gesellschafter der Beklagten sich widersprechende Prozeßanträge gestellt haben.

2

Die am 4. Juli 1953 geborene Klägerin ist seit dem 15. November 1970 bei der Beklagten, die in ... ein Schreibwarengeschäft betreibt, beschäftigt. Nach Abschluß der Ausbildung wird sie seit dem 1. Januar 1974 als Einzelhandelskauffrau eingesetzt.

3

Die Klägerin ist die Tochter des Gesellschafters ... der Beklagten. Weiterer persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten ist ... der mit Wirkung vom 1. August 1994 als Nachfolger seines verstorbenen Vaters ... in die Beklagte als Gesellschafter eingetreten ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind beide Gesellschafter "für sich allein zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt".

4

Seit etwa Herbst 1991 kam es zu ständigen Differenzen zwischen den beiden Familienstämmen, vornehmlich dem verstorbenen Vater und der Mutter des jetzigen Gesellschafters ... einerseits und dem Gesellschafter ... und dessen bei der Beklagten beschäftigten Kinder andererseits.

5

Der Gesellschafter ... kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 1995. In der Güteverhandlung vom 30. März 1995 trat für die Beklagte der Gesellschafter .... ken auf. Die Parteien schlossen einen Vergleich, nach dem die Kündigung gegenstands- und wirkungslos ist und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

6

Die Klage des Gesellschafters ... gegen seinen ... auf Feststellung, daß der durch den Gesellschafter ... erhobene Widerspruch gegen die von ... ausgesprochene fristlose Kündigung der Klägerin des vorliegenden Verfahrens unbeachtlich ist, wurde durch Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juli 1995 (Bl. 108-111 d.A.) kostenpflichtig abgewiesen.

7

Am 30. Mai 1995 lag an 7 verschiedenen Stellen im Ladengeschäft der Beklagten eine schriftpsychologische Eignungsanalyse vom 20. Juni 1991 aus, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 17 d.A.). Diese Analyse war von der Klägerin auf Veranlassung des Gesellschafters der Beklagten ... am 7. Juni 1991 (Bl. 26 d.A.) in Auftrag gegeben worden.

8

Wer diese schriftpsychologische Eignungsanalyse in dem Ladenlokal ausgelegt hat, ist streitig. Der Gesellschafter ... hatte den Laden am 29. Mai 1995 als letzter gegen 18.50 verlassen. Als er am 30. Mai 1995 gegen 8.45 Uhr als erster das Ladenlokal betrat, fand er das Gutachten vor. Die Klägerin erschien an diesem Tag gegen 9.30 Uhr zur Arbeit.

9

Mit Schreiben vom 30. Mai 1995 (Bl. 22, 23 d.A.) wandte sich ... und erklärte, es bestehe der dringende Verdacht, daß die Schriftstücke von der Klägerin verteilt worden seien. Deshalb beabsichtige er, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen und forderte die Zustimmung des ... bis zum 3. Juni 1995.

10

Mit Schreiben vom 12. Juni 1995 (Bl. 4 d.A.) kündigte ... sodann das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

11

Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 (Bl. 24 d.A.) widersprach ... der Kündigung. Mit Schreiben vom 21.06.1995 (Bl. 20, 21 d.A.) begründete ... gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung mit dem dringenden Verdacht, die Klägerin habe am 30. Mai 1995 das Schriftstück vom 20.06.1991 im Ladengeschäft ausgelegt, und sprach ein Haus verbot aus.

12

Der von ... am 22. Juni 1995 gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der der Klägerin untersagt werden sollte, die Geschäftsräume der Beklagten zu betreten, wurde in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 1995 von dem Gesellschafter ... zurückgenommen (Bl. 50 d.A. 1 Ga 42/95, Arbeitsgericht Oldenburg).

13

In dem Kammertermin vom 17. August 1995 traten für die Beklagte beide geschäftsführenden Gesellschafter auf.

14

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.06.1995 noch durch die hilfsweise unter dem gleichen Datum ausgesprochene fristgemäße Kündigung aufgelöst worden ist.

15

Der Gesellschafter ... hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Der Gesellschafter ... hat beantragt,

der Klage stattzugeben, er erkenne den Klageanspruch an.

17

Das Arbeitsgericht hat sodann auf Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil vom 17. August 1995 (Bl. 38 d.A.) festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.06.1995 noch durch die hilfsweise unter dem gleichen Datum ausgesprochene fristgemäße Kündigung aufgelöst worden ist.

18

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch der Beklagten vom 30. August 1995 (Bl. 42, 43 d.A.) und zur Hauptsache, hat die Klägerin beantragt,

das Urteil vom 17. August 1995 aufrechtzuerhalten.

19

Der Gesellschafter ... hat beantragt.

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Der Gesellschafter ... hat erklärt, er wolle den eingelegten Einspruch soweit das möglich sei zurücknehmen und beantragt,

das Verfahren zu Gunsten seiner Tochter zu beenden und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Er erkenne die Ansprüche seiner Tochter an.

21

Das Arbeitsgericht hat durch zweites Versäumnisurteil vom 9. November 1995 den Einspruch vom 30. August 1995 gegen das Versäumnisurteil vom 17. August 1995 verworfen.

22

Gegen dieses der Beklagten am 23. November 1995 zugestellte zweite Versäumnisurteil richtet sich die am 27. Dezember 1995 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Februar 1996 am 19. Februar 1996 begründete Berufung der Beklagten.

23

Die Beklagte ist der Auffassung, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen, da die Prozeßerklärungen des Gesellschafters ... nicht wirksam gewesen seien. Dem Gesellschafter ... sei es gem. § 242 BGB aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung und aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht versagt, sich gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu wenden. Dieser habe von der ihm eingeräumten Vertretungsmacht in einer Weise Gebrauch gemacht, daß sich bei der Klägerin der Verdacht des Treueverstoßes geradezu aufdrängen müsse. Es sei in höchstem Maße treuwidrig, wenn der Mitgesellschafter ... das Verhalten seiner Tochter von vornherein einer arbeitsgerichtlichen Prüfung entziehen wolle und damit ein eigenes und nicht das Gesellschaftsinteresse wahrnehme.

24

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des zweiten Versäumnisurteils vom 9. November 1995, 1 Ca 416/95, die Klage abzuweisen.

25

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie bezweifelt die wirksame Bevollmächtigung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, da diese Kenntnis von dem Widerspruch des ... hätten. Im übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 5. März 1996 (Bl. 87-91 d.A.).

Entscheidungsgründe:

27

Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere konnten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Rechtsmittel wirksam für diese einlegen. Dies folgte daraus, daß der Geschäftsführer der Beklagten ... hierzu am 21. Dezember 1995 eine wirksame Vollmacht erteilt hat (Bl. 59 d.A.). ... war hierzu berechtigt, da er nach dem Gesellschaftsvertrag auch alleine die Gesellschaft vertreten kann. Die Vollmacht ist von dem anderen Gesellschafter auch nicht widerrufen worden. Allein der Umstand, daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten davon Kenntnis hatten, daß der Gesellschafter ... die im Streit stehende Kündigung nicht mitträgt, schließt eine wirksame Bevollmächtigung nicht aus. Des weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesellschafter ... bei der Vollmachtserteilung treuwidrig den Interessen der Gesellschaft zuwider gehandelt hat. Eine prozessuale Erklärung des Gesellschafters ... im Berufungsverfahren liegt nicht vor, so daß die erkennende Kammer auch nicht weiß, ob der Gesellschafter ... sein erstinstanzlich deutlich gemachtes Begehren auch weiterhin verfolgen will.

28

Die Berufung der Beklagten ist deshalb gem. den §§ 513 Abs. 2, 518, 519 ZPO, 64, 66 ArbGG insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

29

Gem. § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nur darauf gestützt werden, daß beim Erlaß des zweiten Versäumnisurteils ein Fall der Versäumnis nicht vorgelegen hat. Dies konnte jedoch nicht festgestellt werden.

30

In dem Termin vom 9. November 1995 sind für die Beklagte die beiden geschäftsführenden Gesellschafter Ralf und ... aufgetreten. Beide Gesellschafter haben dann sich widersprechende Prozeßerklärungen abgegeben. Während der Gesellschafter ... beantragte, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, erklärte der Gesellschafter ... er wolle den Einspruch zurücknehmen, und daß das Versäumnisurteil aufrechterhalten werde.

31

Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dieser Situation von einer Säumnis der Beklagten ausgegangen. Durch die sich widersprechenden gleichzeitigen Prozeßerklärungen konnte nämlich von dem Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, welches prozessuale Begehren die beklagte Gesellschaft tatsächlich verfolgt. Die Abgabe widersprüchlicher Erklärungen ist deshalb gleichzusetzen mit dem Nichtstellen eines Antrags überhaupt, widersprüchliche prozessuale Willenserklärungen heben sich mithin gegeneinander auf, so daß eine verbindliche Erklärung überhaupt nicht vorliegt (Stein-Jonas-Borg, § 84 ZPO. Rd. Ziff. 2; MK-von-Mettenheim, § 84 ZPO. Rd. Ziff. 3; Thomas-Putzo,§ 84 ZPO Rd. Ziff. 3; Baumbach-Hoppt, 29. Auflage.§ 125 HGB Rd. Ziff. 10; Heymann. § 125 HGB. Rd. Ziff. 10; Fischer/Ulmer. § 124 HGB, Rd. Ziff. 15; Schlegelberger-Schmidt. 5. Aufl. 1992, § 125, Rd. Ziff. 25). Dies hat zur Folge, daß die Beklagte in dem Termin vom 9. November 1995 säumig war, so daß das Arbeitsgericht zu Recht ein zweites Versäumnisurteil erlassen hat.

32

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Prozeßerklärung eines der Gesellschafter unwirksam wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

33

Es konnte zum einen nicht festgestellt werden, daß der Gesellschafter ... dadurch sich treuwidrig verhalten hat, daß er der beabsichtigten Kündigung nicht innerhalb der ihm von dem Gesellschafter ... mit Schreiben vom 30. Mai 1995 gesetzten Frist widersprochen hat. Sein Widerspruch vom 14.06.1995 erfolgte zwar erst nach Ausspruch der im Streit stehenden Kündigung, so daß § 115 Abs. 1 HGB der Wirksamkeit der Kündigungserklärung nicht entgegenstehen kann. Es sind jedoch angesichts der bestehenden Familienstreitigkeiten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesellschafter ... damit rechnen konnte, daß sein Mitgesellschafter die Kündigung seiner Tochter akzeptieren würde. Die Nichteinlegung eines Widerspruchs innerhalb der Fristsetzung gemäß Schreiben vom 30. Mai 1995, die nur extrem kurz erfolgt war, läßt deshalb nicht den Schluß zu, daß sich der Gesellschafter ... mit seinem prozessualen Verhalten in erster Instanz widersprüchlich verhalten hat.

34

Auch im übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die von Gesellschafter ... abgegebenen Prozeßerklärungen unter Mißbrauch der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsmacht erfolgt sind. Grundsätzlich muß zwar der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs selbst tragen. Ausnahmsweise kann ein erkennbarer Mißbrauch der Vertretungsmacht aber auch dem Vertragsgegner des Vertreters entgegengehalten werden, wenn sich diesem der Verdacht des Treueverstoßes seitens des Vertreters aufdrängte (BGH vom 10.12.1980, Der Betrieb 1981, Seite 840; BGH vom 27.03.1985, MJW 1985, Seite 2909, 2410). Voraussetzung ist mithin, daß der Gesellschafter ... bewußt zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt hat und die Klägerin dies erkannte oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte (BGHZ 50, 114; Baumbach/Hoppt. 29. Aufl.,§ 126 Rd. Ziff. 11; Schlegelberger-Schmidt. § 126 HGB Rd. Ziff. 20-22).

35

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Gesellschafter Karl-... handelte nicht den Interessen der Beklagten zuwider, indem er in den mündlichen Verhandlungen erster Instanz Prozeßerklärungen abgegeben hat, die denen des Mitgesellschafters ... widersprachen.

36

Dies gilt zum einen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des vorliegenden Kündigungsschutzprozesses. Der Gesellschafter ... hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 20. Juli 1995 (Bl. 84 d.A. bzw. Bl. 60 d.A. 1 Ga 42/95) erklärt, er habe als Mitgesellschafter der erneuten Kündigung seiner Tochter widersprochen, da er davon überzeugt sei, daß sie die Abdrucke des graphologischen Gutachtens nicht in den Geschäftsräumen verteilt habe. Einen Nachweis dafür, daß die Klägerin tatsächlich diejenige war, die diese Gutachten ausgeteilt hat, hat die Beklagte durch ihren Gesellschafter ... vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht geführt. Allein der Umstand, daß die Gutachten nach der Darstellung des Gesellschafters ... im Schriftsatz vom 3. August 1995 zwischen 18.50 Uhr am 29. Mai 1995 und 8.45 Uhr am 30. Mai 1995 ausgelegt worden sein müssen, reicht nicht für den Nachweis, daß dies durch die Klägerin geschehen ist. Neben der Klägerin haben noch deren Bruder sowie der Mitgesellschafter ... Ladenschlüssel, so daß verschiedene Personen in Betracht kommen.

37

Auch die Äußerung der Klägerin gegenüber der Mitarbeiterin der Beklagten ... auf dem Schreibtisch dieser Mitarbeiterin müsse noch ein Exemplar liegen, läßt nicht den zwingenden Schluß zu, daß die Klägerin die Gutachten ausgelegt hat. Die Klägerin hat nämlich ihre Äußerung damit erklärt, daß sie von der Mitarbeiterin ... erfahren habe, es lägen 4 Abdrucke herum, so daß sie nach dem Auffinden von 3 Abdrucken die im Streit stehende Äußerung getätigt habe. Diese Sachverhaltsdarstellung ist von der Beklagten nicht widerlegt worden.

38

Aus vorstehenden Ausführungen folgt ebenfalls, daß die unstreitigen Tatsachen nicht ausreichen, um auch nur den dringenden Tatverdacht der Klägerin zu begründen. Unter diesen Umständen entsprach es sogar dem Interesse der Gesellschaft, wenn der Gesellschafter die Klagansprüche seiner Tochter anerkannt hat.

39

Hinzu kommt, daß die Klägerin als mögliche Erbin des Gesellschafters ... künftig selbst Gesellschafterin der Beklagten werden kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt es im Interesse der Gesellschaft, daß sie bereits zu Lebzeiten des Gesellschafters ... im Geschäft der ... tätig ist. Dies würde zwar nicht jedes Verhalten gegenüber dem Mitarbeiter ... rechtfertigen, die Kammer geht jedoch davon aus, daß der Gesellschafter ... und die Klägerin sich künftig an den Inhalt des von ihnen am 26. März 1996 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich in dem Verfahren 1 Ca 75/95 halten, in dem sie übereinstimmend erklärt haben, sie werden sich in Zukunft bemühen, höflich miteinander umzugehen.

40

Die Berufung der Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

41

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

42

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem.§ 72 a ArbGG wird hingewiesen.