Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.12.1996, Az.: 5 Sa 600/96

Erforderlichkeit einer von dem Arbeitnehmer gewünschten Gegenüberstellung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen angeblicher geschäftsschädigender oder beleidigender Äußerungen gegenüber Dritten

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
02.12.1996
Aktenzeichen
5 Sa 600/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:1996:1202.5SA600.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stade 06.03.1996 - 1 Ca 3/96
nachfolgend
LAG Hannover 02.12.1996 - 5 Sa 600/96
BAG - 18.09.1997 - AZ: 2 AZR 36/97

Fundstelle

  • BB 1997, 581-582 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Feststellung

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

Zur Erforderlichkeit einer von dem Arbeitnehmer gewünschten Gegenüberstellung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen angeblicher geschäftsschädigender oder beleidigender Äußerungen gegenüber Dritten.

In dem Rechtsstreit
...
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht ... e und
der ehrenamtlichen Richter ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 1996
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 6. März 1996 - 1 Ca 3/96 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob ihr seit dem 1. April 1983 bestehendes Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung des Beklagten mit Ablauf des 18. Januar 1996 beendet worden ist. Bereits am 18. Dezember 1995 hatte der Beklagte dem Kläger eine Änderungskündigung ausgesprochen. Insoweit wird auf die Fotokopie Bl. 9 d.A. Bezug genommen. Sodann hatte der Beklagte mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 (Fotokopie Bl. 10 d.A.) dem Kläger "aus betriebsbedingten Gründen ... fristgemäß zum 31.12.1996" gekündigt. Die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung ist durch Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 15. Januar 1996 (Fotokopie Bl. 24 f.d.A.) ausgesprochen worden. Dieses Schreiben lautet wie folgt:

Sehr geehrter Herr Klebe,

wir zeigen mit beiliegender, auf uns lautender Originalvollmacht an, daß wir das

vertreten.

Wie uns zwischenzeitlich bekannt geworden ist, haben Sie am 05.01.1996 im Büroraum der Buchhalterin der Filiale des ... geäußert: "Die mir gegenüber ausgesprochene Kündigung nehme ich nicht hin.""Ich werde das ... Reisebüro in den Ruin treiben.""Den ... mache ich kaputt." Ferner haben Sie sich am 12.01.1996 in den Büroräumen des Reisebüros ... gegenüber der Büroleiterin, Frau ... gegenüber in ähnlicher Weise geäußert.

Auch gegenüber Frau ... ist die Äußerung gefallen. Sie wollten "den ... kaputt machen".

Ein derartiges Verhalten stellt einen groben Vertragsverstoß dar und kann von seiten des ... nicht hingenommen werden.

Ihr Verhalten hat das zu Ihnen als Geschäftsführer notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört.

Namens und unter Bezugnahme auf die beiliegende auf uns lautende Originalvollmacht

kündigen

wir daher das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und unserem Mandanten

fristlos.

Eine Abschrift der fristlosen Kündigung ist Ihrem Prozeßbevollmächtigten zur Kenntnis übermittelt worden.

2

Der Beklagte hatte dem Kläger die ihm vorgeworfenen Äußerungen bereits in einem Gespräch am 15. Januar 1996 vorgehalten unter Hinweis darauf, daß dem Kläger noch schriftlich gekündigt werde. Der Kläger hat bei dieser Gelegenheit bestritten, die ihm vorgeworfenen Äußerungen getan zu haben, und gebeten, der Buchhalterin ... gegenübergestellt zu werden. Das hat der Beklagte jedoch abgelehnt.

3

Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 6. März 1996 (Bl. 100 ff.d.A.) Bezug genommen.

4

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 15. Januar 1996, dem Kläger zugegangen am 18. Januar 1996, nicht beendet worden ist. Es hat die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten und den Streitwert auf 23.400,00 DM festgesetzt.

5

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagte habe keinen ausreichenden Grund im Sinne des §626 Abs. 1 BGB dargetan, der ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar mache. Selbst wenn die von dem Beklagten im Kündigungsschreiben vom 15. Januar 1996 vorgetragenen Äußerungen des Klägers (von diesem bestritten) gegenüber den Mitarbeiterinnen Frau und Frau ... als richtig unterstellt würden, rechtfertigten sie nicht die ausgesprochene außerordentliche Kündigung. Der Beklagte habe kein Verhalten des Klägers dargetan, aus dem geschlossen werden könnte, er würde und könnte die "Drohung" in die Tat umsetzen. Es sei daher davon auszugehen, - falls die Äußerungen wie von dem Beklagten angegeben gefallen sein sollten -, daß es sich um "leere Drohungen" und Unmutsäußerungen als Reaktion auf die bereits ausgesprochenen Kündigungen gehandelt habe bzw. die Äußerungen so gemeint gewesen seien, wie der Kläger sie erkläre (Ruin des Unternehmens durch den Kündigungsschutzprozeß angesichts der prekären finanziellen Situation des Beklagten).

6

Der Beklagte wäre, so führt das Arbeitsgericht weiter aus, ähnlich wie bei einer Verdachtskündigung auch verpflichtet gewesen - insbesondere im Hinblick auf das lange Jahre ungestört verlaufene Arbeitsverhältnis -, den Kläger vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu den im Vertrauensbereich anzusiedelnden Vorwürfen anzuhören, ggf. unter Gegenüberstellung der beiden Mitarbeiterinnen. Dies sei nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers nicht geschehen, obwohl der Kläger sogar ausdrücklich einen entsprechenden Wunsch geäußert habe.

7

Eine (Verdachts-) Kündigung als Reaktion auf die Störung des für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Vertrauens sei unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Diese Grundsätze seien auch für den vorliegend zu beurteilenden Fall gültig.

8

Gegen dieses Teil-Urteil, das ihm am 12. März 1996 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem am 10. April 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die er mit einem am 6. Mai 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten begründet hat.

9

Der Beklagte meint, für die Anwendung der Grundsätze einer Verdachtskündigung bestehe kein Raum, da nicht lediglich der Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens, sondern Tatsachen vorlägen, die bei ihrer Erweislichkeit als wahr geeignet seien, das Vertrauen in die Tätigkeit und die Loyalität des Klägers zu zerstören. Das Arbeitsgericht hätte daher nicht ohne Aufklärung des Wahrheitsgehalts der behaupteten Tatsachen entscheiden dürfen.

10

Im übrigen wären, selbst wenn hier die Grundsätze einer Verdachtskündigung anwendbar wären, diesen Genüge getan worden.

11

Nach seinen eigenen Angaben sei der Kläger von dem Beklagten nach dem Vorfall vom 12. Januar sowohl auf diesen als auch auf den Vorfall vom 5. Januar 1996 angesprochen worden. Es sei korrekt, daß der Kläger diese Vorkommnisse bestritten und auf einer Gegenüberstellung bestanden habe. Daß das pauschale Bestreiten des Klägers, Äußerungen den Mitarbeiterinnen gegenüber überhaupt getätigt zu haben, falsch gewesen sei, ergebe sich im übrigen aus der eigenen Einlassung des Klägers, daß Frau ... als gebürtige Dänin die ihr gegenüber getätigten Anmerkungen, die der Kläger insoweit mithin einräume, nicht verstanden habe.

12

Einer nach den Grundsätzen der Verdachtskündigung notwendigen Anhörung habe der Beklagte mit der Konfrontation des Klägers mit den ihm vorgeworfenen Äußerungen damit Genüge getan. Der vom Kläger gewünschten Gegenüberstellung habe der Beklagte auch aus Fürsorgegründen den Mitarbeiterinnen gegenüber aufgrund des lediglich pauschalen Bestreitens des Klägers nicht nachkommen können und müssen.

13

Die von dem Kläger gegenüber den Mitarbeiterinnen getätigten Äußerungen seien ferner entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch dann, wenn eine Gelegenheit, die Drohungen in die Tat umzusetzen, aufgrund der ausgesprochenen Kündigungen nicht mehr bestanden habe, geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart zu erschüttern, daß eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Beklagten unzumutbar geworden sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe der Beklagte nicht zuwarten müssen, bis der Kläger die ausprochenen Drohungen "in die Tat umzusetzen" beginnen würde.

14

Auch die Richtigkeit der Angaben des Klägers unterstellt, er habe den Mitarbeiterinnen ... gegenüber lediglich auf die angeblich "prekäre Situation" hingewiesen, hätte sich der Kläger eines erheblichen Verstoßes gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht. Zumindest der Mitarbeiterin ... gegenüber hätte der Kläger, die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt, ohne Not wichtige Interna der unternehmerischen Betriebsführung und der wirtschaftlichen Lage des Betriebes preisgegeben, zu deren Offenlegung der Kläger nicht berechtigt gewesen wäre und die weitgehende unternehmerische und finanzielle Konsequenzen hätten nach sich ziehen können, wenn beispielsweise Mitarbeiter aufgrund dieser Äußerungen aus Angst vor einem wirtschaftlichen Ruin des Betriebes diesen verlassen und sich anderweit um eine Arbeitsstelle bemüht hätten.

15

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 24. April 1996 (Bl. 115 ff.d.A.) Bezug genommen.

16

Der Beklagte beantragt,

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 6. März 1996 zu ändern und die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil als der Rechtslage entsprechend. Die ihm unterstellten Äußerungen seien von ihm nicht gemacht worden. Richtig sei, daß der Kläger bereits gegenüber dem Beklagten nach Erhalt der ersten Kündigung mitgeteilt habe, daß er die gegen ihn ausgesprochene Kündigung für den wirtschaftlich falschen Weg halte. Im Hinblick auf die von dem Beklagten eingeräumte prekäre finanzielle Situation könnte, so der Kläger, die ausgesprochene Kündigung das Unternehmen in den Ruin treiben. Der Kläger habe in diesem Gespräch gegenüber dem Beklagten ausführlich dargelegt, daß nach seiner Auffassung andere personelle Maßnahmen sinnvoller dazu beitragen könnten, daß das Unternehmen wirtschaftlich gesunde. Er habe hierzu gegenüber dem Beklagten konkrete Vorschläge unterbreitet.

19

In ähnlicher Form habe sich der Kläger dann gegenüber der Buchhalterin Frau ... geäußert. Es treffe zu, daß er hierbei mitgeteilt habe, daß er die ausgesprochene Kündigung nicht hinnehmen wolle. Er habe weiter, wie schon gegenüber dem Beklagten, mitgeteilt, daß die ausgesprochene Kündigung gegen ihn kein Mittel sei, kurzfristig eine wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens herbeizuführen. Die Kündigung, die bekanntlich erst zum 31. Dezember 1996 wirksam werde und eine mögliche Abfindung aufgrund des Ausscheidens könnten zum Ruin des Unternehmens führen. Der Kläger habe nie geäußert, er werde "den ... kaputt machen". Es sei bereits darauf hingewiesen worden, daß Frau ... Dänin sei und deshalb Aussagen des Klägers möglicherweise falsch verstanden habe. Der Kläger habe das Gespräch mit Frau ... geführt, weil diese als Buchhalterin über die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch über die ausgesprochene Kündigung Kenntnis gehabt habe. Ohne diese Kenntnis hätte der Kläger das Gespräch mit Frau ... nicht geführt.

20

Auch gegenüber Frau ... habe der Kläger die ihm unterstellten Äußerungen nicht getätigt. Wenn der Beklagte meine, daß das Gespräch mit Frau ... einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Klägers darstelle, weil von ihm ohne Not wichtige Interna der unternehmerischen Betriebsführung und der wirtschaftlichen Lage preisgegeben worden seien, sei dies falsch. Zu dem Gespräch mit Frau ... sei es gekommen, nachdem der Beklagte Frau ... über die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung in Kenntnis gesetzt und in Gegenwart sowohl von Frau ... als auch des Klägers als Kündigungsgrund die prekäre finanzielle Situation des Unternehmens genannt gehabt habe. Erst nach diesen Äußerungen und Kenntnis der Frau ... von der prekären finanziellen Situation habe der Kläger ein Gespräch mit Frau ... geführt, in dem er sich in ähnlicher Weise wie gegenüber Frau Dornbusch geäußert habe. Der Kläger habe in dem Gespräch mit Frau ... auch nicht andeutungsweise gesagt, "er werde das ... in den Ruin treiben" oder "den ... kaputt machen".

21

Zur Darstellung aller Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 4. Juni 1996 (Bl. 125 ff.d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die aufgrund der Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.

23

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 15. Januar 1996 ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht fristlos beendet worden ist. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Aus dieser Bestimmung folgt, daß nicht nur bei der Beurteilung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen, sondern daß auch der Kündigende verpflichtet ist, sich Klarheit über die obwaltenden Umstände zu verschaffen. Lastet auf dem Vertragspartner etwa ein schwerwiegender Verdacht, z. B. einer strafbaren Handlung, so muß derjenige, der sich zur Kündigung des Vertragsverhältnisses entschließen möchte zunächst versuchen, den Sachverhalt möglichst vollständig aufzuklären. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht nur im Falle einer Verdachtskündigung. Vielmehr gebietet es die Rücksichtnahme auf den Vertragspartner auch in anderen Fällen, erforderliche und zumutbare Ermittlungen vor Ausspruch einer so schwerwiegenden Maßnahme, wie sie eine außerordentliche Kündigung darstellt, durchzuführen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Geschehnisse, die den Gegenstand eines Kündigungsvorwurfs bilden, erfahrungsgemäß in späterer Zeit erschwert wird. Bekanntlich ist das bei der Ermittlung des genauen Inhalts von Äußerungen, die in einer bestimmten Situation getan sein sollen, der Fall. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß die Verläßlichkeit von Zeugenaussagen selbst dann, wenn die Zeugen redlich bemüht sind, die Wahrheit zu bekunden, mit zunehmender zeitlicher Entfernung von dem bekundeten Ereignis geringer zu werden pflegt. Wo Aussage gegen Aussage steht, gebietet es deswegen die Rücksichtnahme gegenüber einem beschuldigten Vertragspartner, dessen Wunsch nach einer Gegenüberstellung jedenfalls dann zu entsprechen, wenn diese Gegenüberstellung problemlos durchgeführt werden kann und keine schwerwiegenden Gründe gegen die Gegenüberstellung sprechen. Im vorliegenden Fall wäre eine Gegenüberstellung und damit der Versuch einer zeitnahen Aufklärung der angeblich von dem Kläger getätigten Äußerungen ohne weiteres möglich gewesen. Solange der Beklagte den Versuch einer Aufklärung nicht unternommen hatte, lag keine Situation vor, in der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht hätte zugemutet werden können. Wäre der Beklagte nach einer Gegenüberstellung des Klägers mit den Mitarbeiterinnen Dornbusch und Schildt allerdings zu der Überzeugung gekommen, daß der Kläger die ihm zur Last gelegten Äußerungen tatsächlich getan hat, müßte vom Vorliegen eines an sich zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeigneten Grundes ausgegangen werden. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß die angeblichen Äußerungen des Klägers als leere Drohungen aufzufassen seien.

24

Hätte sich dagegen herausgestellt, daß sich der Kläger in dem von ihm dargestellten Sinn geäußert hat, so wäre ein Anlaß für eine fristlose Kündigung durch den Beklagten nicht gegeben. Die Kammer kann sich insoweit der Bewertung des Beklagten nicht anschließen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.