Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.10.1996, Az.: 13 Sa 504/96
Verpflichtung des Krankenhausträgers zur Einführung eines sachgerechten Verteilungsschlüssels für einen Mitarbeiterfond
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 29.10.1996
- Aktenzeichen
- 13 Sa 504/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 10798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:1996:1029.13SA504.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Emden - 29.01.1996 - AZ: 1 Ca 1490/96
Rechtsgrundlage
- § 611 BGB
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
...
Amtlicher Leitsatz
Wird in einem Krankenhaus ein Mitarbeiterfond eingerichtet, in den leitende Ärzte Anteile aus Privatliquidationserlösen einzahlen, dann ist der Krankenhausträger nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, einen sachgerechten Verteilungsschlüssel einzuführen.
Eine Oberärztin, die aufgrund einer Nebentätigkeitsgenehmigung in den Räumen des Krankenhauses und während der Arbeitszeit eine Ambulanz mit eigenem Liquidationsrecht betreibt, kann ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von der Fondbeteiligung ausgeschlossen werden.
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... und
den ehrenamtlichen Richter ... und
die ehrenamtliche Richterin ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 29.01.1996, 1 Ca 1490/94, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streitverkündeten trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 90.000,00 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Zahlungsklage, hilfsweise Feststellungsklage anteilige Beteiligung an Einkünften des Chefarztes ... (Streithelfer, beigetreten auf Seiten der Beklagten) aus Privatliquidation. Sie beantragt für den Zeitraum 1990 bis 1994 Zahlung von 90.000,00 DM, hilfsweise Feststellung eines Anspruchs in Höhe von 6 Prozent.
Die 1937 geborene Klägerin ist gemäß Arbeitsvertrag vom 14.08.1968 (Bl. 10 f. d. A.) seit 1969 im Krankenhaus der beklagten Stadt beschäftigt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages, insbesondere auf § 6, wird Bezug genommen. Im Januar 1974 wurde sie zur Oberärztin der Inneren Abteilung bestellt. Die Innere Abteilung bzw. Medizinische Klinik wurde bis Ende 1989 vom Chefarzt ... geleitet, bis 1986 mit zwei Oberärzten, sodann mit drei Oberärzten. Nach Anstellungsvertrag war ... verpflichtet, zwanzig Prozent des Bruttoerlöses aus Privatliquidation für die nachgeordneten Ärzte zur Verfügung zu stellen. Zwölf Prozentpunkte wurden an die Oberärzte ausgeschüttet, bei zwei Oberärzten je sechs Prozentpunkte, bei drei Oberärzten je vier Prozentpunkte. Die Klägerin erhielt zum Beispiel 1984 22.046,57 DM, 1989 11.529,27 DM. Nach ihrer Darstellung erhielt sie von ... seit 1986 zusätzlich Zahlungen von etwa 7.000,00 DM pro Jahr. Auf die Aufstellungen auf Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 193d. A.) wird Bezug genommen.
Gemäß Vereinbarung vom 27.07.1987 (Bl. 238 f. d. A.) betrieb die Klägerin aufgrund Nebentätigkeitsgenehmigung in den Räumen des Krankenhauses eine Ambulanz auf dem Teilgebiet Onkologie. Die Klägerin betrieb diese Ambulanz im streitgegenständlichen Zeitraum während der Arbeitszeit und erzielte daraus Einnahmen, die um etwa zwei Drittel höher lagen als der beanspruchte Poolanteil.
1990 wurde die medizinische Klinik geteilt in eine Abteilung Gastroenterologie (Chefarzt ... und in eine Abteilung Kardiologie (Chefarzt bis 1993: ... zwei Oberärzte). Im Dienstvertrag zwischen der Beklagten und dem Streithelfer ist folgende Vereinbarung getroffen:
§ 10
Finanzielle Beteiligung der nachgeordneten Ärzte
Die Chefärzte der Medizinischen Klinik bilden einen gemeinsamen Pool. Über die Poolbeteiligung wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Ein gemeinsamer Pool für die medizinische Klinik wurde nicht gebildet. Der Streithelfer führte unter dem Datum vom 01.03.1991 eine Poolvereinbarung für die Abteilung Gastroenterologie ein, unterschrieben vom ihm und Oberarzt ... Bl. 15 d. A.). Der Streithelfer stellt für den Pool zwanzig Prozent des Bruttoliquidationserlöses zur Verfügung, fünfundsiebzig Prozent davon erhielt der Oberarzt ... fünfundzwanzig Prozent die nachgeordneten Ärzte. Die Klägerin wurde von der Poolbeteiligung ausgeschlossen mit der Begründung, sie erhalte einen Ausgleich durch die Einnahmen aus der Nebentätigkeitserlaubnis.
Im Verfahren Arbeitsgericht Emden, 1 Ca 633/91, LAG Niedersachsen 12 Sa 1861/92 klagte die Klägerin auf Zuweisung von Oberarzttätigkeit. Das Verfahren endete im Berufungsverfahren durch Vergleich. Auf das Verfahren, das beigezogen wurde, und auf den Vergleich wird Bezug genommen.
Unstreitig ist die Klägerin auf Weisung des Streithelfers nicht eingesetzt im Bereich Wahlleistungspatienten.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Poolbeteiligung aus betrieblicher Übung, Gleichbehandlung oder aufgrund eines Schadensersatzanspruchs. Die Nebentätigkeit rechtfertige keinen Ausschluß aus der Poolbeteiligung, weil sie diese bereits seit 1987 ausübe und sich dies bis 1989 nicht ausgewirkt habe. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.000,00 DM nebst 4 % Zinsen auf
18.000,00 DM | seit dem | 31.12.1990 | |
---|---|---|---|
weitere | 18.000,00 DM | seit dem | 31.12.1991 |
weitere | 18.000,00 DM | seit dem | 31.12.1992 |
weitere | 18.000,00 DM | seit dem | 31.12.1993 |
weitere | 18.000,00 DM | seit dem | 31.12.1994 |
zu zahlen.
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte ihr für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 31.12.1994 zusätzlich zu der für diesen Zeitraum gezahlten Vergütung aus der Vergütungsgruppe I a BAT eine Leistung in Höhe von 6 % der Einkünfte des Ltd. Abteilungsarztes Dr. Becker aus seinem Privatliquidationsrecht schuldet.
Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, für den Klageantrag sei eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit Berufung macht die Klägerin geltend, der Streithelfer sei nach § 10 seines Arbeitsvertrages verpflichtet gewesen, einen Pool zu bilden. Die Beklagte ihrerseits sei verpflichtet gewesen, eine Pool Vereinbarung durchzusetzen. Daraus folge ein Anspruch der Klägerin auf Beteiligung, und zwar aus Arbeitsvertrag, betrieblicher Übung, Gleichbehandlung, positiver Vertragsverletzung. Im übrigen bestehe eine allgemeine Übung, nachgeordnete Ärzte an der Privatliquidation der Chefärzte zu beteiligen. § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages der Klägerin stehe dem nicht entgegen, er betreffe nicht den Bereich der Privatliquidation, sondern die in § 6 ausdrücklich aufgeführten Leistungen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen erster Instanz (Hauptantrag/evtl. Hilfsantrag) zu erkennen.
Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, ein Anspruch der Klägerin bestehe nicht. Zumindest rechtfertige die der Klägerin erlaubte Nebentätigkeit einen Ausschluß von der Poolbeteiligung. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderungen der Beklagten und des Streithelfers.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet, das arbeitsgerichtliche Urteil war zu bestätigen.
Ein vertraglicher Anspruch auf die begehrte Poolbeteiligung besteht nicht. Das BAG (AP Nr. 36 und Nr. 37 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; Urteil vom 24.01.1990, 5 AZR 34/89) hat Fälle entschieden, in denen ein Krankenhausträger aufgrund öffentlich rechtlicher Verpflichtung einen Mitarbeiterfond eingerichtet hatte und die entsprechenden öffentlich rechtlichen Regelungen Gegenstand des Arbeitsvertrages waren. Für diese Fallgestaltung hat es den Krankenhausträger als Treuhänder behandelt. Aufgrund Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag treffe den Krankenhausträger die Verpflichtung, die Erlösanteile von den Liquidationsberechtigten einzuziehen und, soweit Mittel in den Fond geflossen seien, diese auszukehren an die anspruchsberechtigten Ärzte. Im Urteil vom 15.11.1989, 5 AZR 628/88, hat das BAG entschieden, mangels vertraglicher Beziehungen sei ein Anspruch des nachgeordneten Arztes gegen den Chefarzt auf Beteiligung an der Privatliquidation nicht gegeben.
In Niedersachsen gibt es keine öffentlich rechtlichen Bestimmungen, die den Krankenhausträger zur Einrichtung eines Mitarbeiterfonds verpflichten. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Beteiligung am Liquidationserlös ist nicht getroffen. § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages aus 1968 bestimmt lediglich, daß sich die Klägerin über Vergütung für ärztliche Leistungen mit dem leitenden Arzt nach Maßgabe der Beteiligung an der übertragenen Arbeit zu verständigen hat. Diese Vertragsklausel bezieht sich erkennbar auf den vorstehenden Absatz 2 und betrifft Gutachten, Untersuchungen, wissenschaftliche Ausarbeitungen und Bescheinigungen. Das Privatliquidationsrecht ist gerade nicht erfaßt. Es gibt damit weder eine gesetzliche noch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Einrichtung eines Mitarbeiterfonds. Im Bereich Mitarbeiterbeteiligung bei Wahlleistung ist die Beklagte frei, eine solche einzuführen oder nicht. Genauso wie sie (soweit vertragliche Bindungen nicht bestehen) nicht verpflichtet ist, leitenden Ärzten ein Privatliquidationsrecht einzuräumen, ist sie auch nicht zur Mitarbeiterbeteiligung verpflichtet. Soweit nachgeordnete Ärzte im Bereich ärztlicher Wahlleistung tätig werden, erfüllen sie nämlich grundsätzlich ihre vertraglichen Pflichten zur Arbeitsleistung gegenüber dem Krankenhausträger, die durch die vertraglich geschuldete Vergütung, unter Umständen durch Überstundenvergütung abgegolten ist. Bei der Mitarbeiterbeteiligung handelt es sich deshalb um eine außervertragliche freiwillige Leistung.
Weil es sich um eine freiwillige Leistung handelt, kann auch aus der jahrelangen Gewährung der Beteiligung an die Klägerin bis 1989 weder ein individualvertraglicher Anspruch noch ein entsprechender Anspruch aus betrieblicher Übung gefolgert werden. Die Beteiligung der Klägerin am Mitarbeiterfond konnte grundsätzlich ab 1990 ohne Vertragsverstoß eingestellt werden.
Obwohl eine freiwillige Leistung vorliegt, die keine vertraglichen Ansprüche ausgelöst hat, ist die Beklagte bei Mitarbeiterbeteiligung nicht frei, sondern unterliegt dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgundsatzes kann die Klägerin ihren Anspruch aber nicht stützen.
Auch bei freiwilligen Leistungen, die der Arbeitgeber nicht im Einzelfall, sondern nach allgemeinen Grundsätzen gewährt, ist er an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Ausgerichtet am Zweck der Leistung muß er vergleichbare Arbeitnehmer gleichbehandeln und darf nicht aus unsachlichen und sachfremden Gesichtspunkten differenzieren (zum Beispiel AP Nr. 114 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Diese Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für die Verteilung eines eingerichteten Mitarbeiterfonds (BAG vom 24.01.1990, 5 AZR 34/89).
Das heißt für den vorliegenden Fall, daß die Beklagte, wenn sie einen Mitarbeiterpool einführt, an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist. Die Verpflichtung, einen sachgerechten Verteilungsschlüssel einzuführen, trifft sie als Krankenhausträger. Sie kann nicht auf die liquidationsberechtigten Chefärzte verweisen, weil arbeitsvertragliche Beziehungen nur zwischen ihr und der Klägerin stehen und weil zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen auch die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gehört.
Aus der Regelung des § 10 des Vertrages zwischen der Beklagten und dem Streithelfer folgt, daß eine Beteiligung der nachgeordneten Ärzte allgemein vorgesehen ist. Es war dann aber Verpflichtung der Beklagten, für einen dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Verteilungsschlüssel zu sorgen. Die am 01.03.1991 eingeführte Poolregelung entspricht den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der Ausschluß der Klägerin beruht nicht auf unsachlichen und sachfremden Erwägungen. In erster Linie ist festzustellen, daß die medizinische Klinik ab 1990 neu organisiert wurde. Anstelle von einem Chefarzt mit drei Oberärzten gab es nun zwei Chefärzte mit je zwei Oberärzten. So wie die Klägerin ab 1986 eine Verringerung ihrer Poolbeteiligung von sechs auf vier Prozentpunkte hinnehmen mußte (die freiwilligen Zahlungen des Chefarztes ... müssen als außerhalb des Arbeitsvertrages liegend unberücksichtigt bleiben), ist auch die Umorganisation 1990 ausreichender Anlaß für eine Umgestaltung der Verteilung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortschreibung des bisherigen Verteilungsschlüssels.
Berücksichtigt werden durfte weiterhin, daß die Klägerin nicht im Bereich Wahlleistungspatienten tätig war. Dies rechtfertigt allerdings nicht den völligen Ausschluß aus der Poolbeteiligung, sondern allenfalls eine geringere Beteiligung als die des weiteren Oberarztes. Schließlich stand die Klägerin zur Entlastung des Chefarztes zur Verfügung und war wie der weitere Oberarzt auch einsetzbar. Einer genaueren Festlegung eines angemessenen Verteilungsschlüssels unter diesen Gesichtspunkten bedurfte es allerdings nicht. Einen ausreichenden sachlichen Grund für den Ausschluß der Klägerin aus der Poolbeteiligung stellt nach Auffassung der Kammer die seit 1987 genehmigte Ambulanztätigkeit mit eigenem Liquidationsrecht dar. Die Klägerin übte diese Ambulanztätigkeit während der Arbeitszeit und in Räumen sowie mit sachlichen und personellen Mitteln der Beklagten aus. Ihr ist damit von der Beklagten eine Nebentätigkeit eingeräumt worden, die erhebliche Einnahmemöglichkeiten beinhaltet. Die tatsächlichen Einnahmen liegen über dem beanspruchten Anteil am Liquidationserlös. Die Klägerin ist die einzige Oberärztin, die über diese Einnahmemöglichkeit verfügt. Insbesondere hat der weitere Oberarzt der Abteilung keine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Ambulanz. Diese Nebentätigkeit durfte nicht nur, sondern mußte für die Gestaltung des Verteilungsschlüssels berücksichtigt werden. Die den Chefärzten eingeräumte Liquidationsmöglichkeit bei Wahlleistungspatienten stellt eine zusätzliche Vergütung im Rahmen des Arbeitsvertrages dar, über einen Mitarbeiterfond sollen die nachgeordneten Ärzte, die durch ihre Arbeitstätigkeit den Chefarzt entlasten und unterstützen, an dem Liquidationserlös beteiligt werden, sie sollen eine zusätzliche Vergütung erhalten. Wenn der Klägerin durch Nebentätigkeitsgenehmigung für die Ambulanz eine eigene Einnahmequelle zugebilligt wurde, entspricht es dem Leistungszweck der Beteiligung am Mitarbeiterfond, dies beim Verteilungsschlüssel zu berücksichtigen. Die Nebentätigkeit bildet vorliegend einen ausreichenden sachlichen Grund für den Ausschluß der Klägerin aus der Beteiligung an dem Liquidationserlös, zumal die Ambulanz während der Arbeitszeit durchgeführt wurde.
Die Klägerin verweist darauf, daß die Nebentätigkeit bereits 1987 eingeführt wurde und bis 1989 nicht zur Minderung der Poolbeteiligung geführt hat. Hierauf kann sie sich jedoch nicht berufen. Es spricht viele dafür, daß der Verteilungsschlüssel mit Einführung der Nebentätigkeit hätte geändert werden müssen, weil er in den Jahren 1988 und 1989 zu Lasten der übrigen zwei Oberärzte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte nach Umorganisation der medizinischen Klinik 1990 die Nebentätigkeit unberücksichtigt lassen mußte. Der Ausschluß der Klägerin aus der Poolregelung verstieß damit nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Da die Poolregelung sachgerecht ist, ist damit gleichzeitig ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zu verneinen, eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streitverkündeten waren gemäß §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Da bei Abfassung des verkündeten Tenors übersehen worden ist, der Klägerin die Kosten des Streitverkündeten aufzuerlegen, war nach Anhörung der Parteien Berichtigung gemäß § 319 ZPO erforderlich. Der Kostentenor ist im vorliegenden schriftlichen Urteil gemäß § 319 ZPO berichtigt und neu gefaßt. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 3 ZPO. die Revisionszulassung auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.