Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.06.2021, Az.: 4 ME 267/20
Befristung; Bodenabbaugenehmigung; Immission; Lärm; Nachholung; Nichtigkeit; Nichtvollziehbarkeit; sofortige Vollziehung; Torfabbau; Umweltverträglichkeitsprüfung, unterbliebene; Verfahrensfehler, absoluter
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.06.2021
- Aktenzeichen
- 4 ME 267/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 03.12.2020 - AZ: 1 B 1265/20
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 1 BNatSchGAG ND
- § 10 Abs 5 BNatSchGAG ND
- § 8 BNatSchGAG ND
- § 4 Abs 1 S 1 UmwRG
- § 4 Abs 1 S 1 Nr 1a UmwRG
- § 80 Abs 1 Nr 2 VwGO
- § 80 Abs 3 S 1 VwGO
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 36 Abs 1 VwVfG
- § 44 Abs 1 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Befristung einer Bodenabbaugenehmigung der Sicherstellung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen dienlich ist und deshalb von § 36 Abs. 1 VwVfG gedeckt wird.
2. Der Anspruch auf Aufhebung einer Genehmigungsentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG wegen einer bisher nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung besteht unabhängig davon, ob der rechtsschutzsuchende Nachbar am Genehmigungsverfahren förmlich beteiligt worden ist und ob die Genehmigungsbehörde vor der Erteilung der Genehmigung die Betroffenheit des Nachbarn in eigenen Rechten bereits in ausreichender Weise untersucht hat.
3. Wird eine Genehmigung ohne vorherige Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt, führt dieser absolute Verfahrensfehler bis zur rechtmäßigen Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend zur Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung.
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte Bodenabbaugenehmigung wiederherzustellen, zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen, auf dessen Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Antragstellern angegriffene Bodenabbaugenehmigung vom 29. August 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2020 nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist, weil sie an dem absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG einer unterbliebenen und bisher auch nicht nachgeholten Umweltverträglichkeitsprüfung leidet. Maßgeblich ist hierfür die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 28). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand zum Zeitpunkt der Erteilung der Bodenabbaugenehmigung am 29. August 2018 gemäß Nr. 1 a) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 NUVPG in der vom 1. März 2010 bis 27. Dezember 2019 geltenden Fassung (ebenso wie auch nach heutigem Recht) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für den nicht vom Bergrecht erfassten Abbau von Bodenschätzen mit einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, ausgenommen Steinbrüche. Unter den Begriff des Abbaus von Bodenschätzen fällt, wie sich aus dem Wortlaut von § 8 NAGBNatSchG ergibt, auch der Abbau von Moor bzw. Torf, auf den sich die der Beigeladenen erteilte Bodenabbaugenehmigung bezieht. Dass die Abbaustätte, die Gegenstand der Genehmigung ist, insgesamt eine Fläche von (deutlich) mehr als 25 Hektar umfasst und somit den Größenwert, ab dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, überschreitet, wird von der Beigeladenen zu Recht nicht in Abrede gestellt.
Die gegen dieses rechtliche Ergebnis von der Beigeladenen mit der Beschwerde vorgetragenen Angriffe laufen darauf hinaus, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht bestanden habe, weil der Antragsgegner für dieselbe Abbaustätte bereits mit seinem früheren Bescheid vom 22. Juni 1992 sowie bezogen auf eine Erweiterungsfläche mit dem Bescheid vom 20. Februar 1997 befristete Bodenabbaugenehmigungen erteilt hatte. Die Beigeladene geht offenbar davon aus, dass sie aufgrund dieser Alt-Genehmigungen über einen rechtlich gesicherten „Genehmigungsbestand“ verfüge, der auch im Rahmen der nachträglichen Verlängerung des Genehmigungszeitraums durch die Bodenabbaugenehmigung vom 29. August 2018 nicht mehr nachträglich einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen werden dürfe.
Diesen Rechtsstandpunkt teilt der Senat nicht. Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Verhältnisse maßgebend sind, wie oben bereits ausgeführt worden ist, könnte das von der Beigeladenen angeführte Bestandsschutzargument allenfalls dann beachtlich sein, wenn die früheren Genehmigungen bis zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Bodenabbaugenehmigung am 29. August 2018 wirksam geblieben wären. Das war aber aufgrund der Befristung der beiden alten Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2015 nicht der Fall.
Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, dass die Befristungen der früheren Bodenabbaugenehmigungen vom 22. Juni 1992 und vom 20. Februar 1997 jeweils nicht mit § 36 Abs. 1 VwVfG vereinbar und deshalb unwirksam gewesen seien, so dass beide Genehmigungen über den 31. Dezember 2015 hinaus unbefristet weiter gegolten hätten.
Zu Recht haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass die beiden früheren Genehmigungsentscheidungen bestandskräftig geworden sind und die von der Beigeladenen angenommene Rechtswidrigkeit der Befristungen daher nichts an der Wirksamkeit dieser Nebenbestimmungen zu ändern vermag. Anderes würde nur gelten, wenn die Befristungen unter einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler leiden würden und daher gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig wären. Hierfür hat die Beigeladene nichts dargetan. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG vorliegen.
Es ist nämlich bereits sehr zweifelhaft, ob die Befristung der beiden Genehmigungen auch nur rechtswidrig ist. Es sprechen vielmehr gute Gründe dafür, dass eine Befristung der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung dienlich ist und deshalb von § 36 Abs. 1 VwVfG gedeckt wird. Zunächst gilt das, weil die Abbaustätte früher oder später durch Hebung des gesamten örtlichen Vorkommens an Bodenschätzen ausgeschöpft sein wird und der Vorhabenträger daher kein Interesse an einem unbefristeten Ausnutzen der Genehmigung „bis ans Ende aller Tage“ hat. Zudem wird eine Befristung dazu beitragen können, dass sich der Unternehmer einer Pflicht zur Herrichtung der Bodenabbaufläche nach der Beendigung des Abbaus nicht entziehen kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt unter dem rechtlichen Blickwinkel des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG: Senatsbeschl. v. 29.11.2017 - 4 LC 155/15 -, juris Rn. 38), wie sie auch hier in den beiden befristeten Genehmigungen angeordnet worden war. Erweist sich die Befristung im Einzelfall nachträglich als zu kurz bemessen, ist den Interessen des Betreibers der Abbaustätte ausreichend damit Rechnung getragen, dass er bei fortdauerndem Vorliegen der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigungserteilung für einen Verlängerungszeitraum hat. So hat auch der früher für das Naturschutzrecht zuständige 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer Beschwerdeentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz eine befristet erteilte Bodenabbaugenehmigung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig angesehen, allerdings ohne sich näher mit der geregelten Befristung zu befassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5.6.2003 - 8 ME 87/03 -, juris).
Spricht somit viel dafür, dass die Befristung einer Bodenabbaugenehmigung mit § 36 Abs. 1 VwVfG in Einklang gebracht werden kann, so ist erst recht nicht davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall für die früheren Genehmigungen bestimmten Befristungen wegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sind. Entsprechend sind die beiden Genehmigungen mit Ablauf des Befristungszeitraums am 31. Dezember 2015 unwirksam geworden und haben somit nicht bis zur Erteilung der Bodenabbaugenehmigung am 29. August 2018 fortgegolten. Dies hat zur Folge, dass es sich – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Beschlussabdruck, S. 18) – bei der am 29. August 2018 erteilten Bodenabbaugenehmigung um die Erteilung einer neuen Genehmigung auf der Grundlage der §§ 8, 10 Abs. 1 NAGBNatschG und nicht – wie es in dem Tenor des Bescheids heißt – um die „Verlängerung“ einer wirksamen Abbaugenehmigung gehandelt hat.
Unerheblich ist insoweit, ob die beiden alten Genehmigungen sogar schon vor dem Ablauf ihrer Befristungen bis zum 31. Dezember 2015 wegen einer mehr als dreijährigen Unterbrechung des Bodenabbaus gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 NAGBNatSchG unwirksam geworden sind, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat (Beschlussabdruck, S. 22 f.). Entsprechend bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit dem hiergegen gerichteten Beschwerdevorbringen der Beigeladenen.
Die Beigeladene macht ferner ohne Erfolg geltend, dass die Antragsteller sich deshalb nicht auf den absoluten Verfahrensfehler einer nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG berufen könnten, weil vor der Erteilung der Bodenabbaugenehmigung vom 29. August 2018 zumindest die wesentlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Antragsteller untersucht und die Antragsteller auch förmlich an dem der Genehmigungserteilung vorangegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt worden seien. Denn die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG zur Aufhebung einer Entscheidung führenden Verfahrensfehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können (BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 24.16 -, juris Rn. 36 u. Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Es gilt somit ein objektiver Kontrollmaßstab, bei dem es nicht erforderlich ist, dass sich der Verfahrensverstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Klägers (bzw. des Antragstellers im vorläufigen Rechtsschutz) ausgewirkt haben kann (Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 93. EL 2020, § 4 UmwRG Rn. 63). Entsprechend besteht der Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG wegen der bisher nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung unabhängig davon, ob die Antragsteller am Genehmigungsverfahren förmlich beteiligt worden sind und ob der Antragsgegner vor der Erteilung der Genehmigung die Immissionsbetroffenheit des von den Antragstellern bewohnten Nachbargrundstücks bereits in ausreichender Weise untersucht hat.
Die Beigeladene begehrt hilfsweise die gerichtliche Bestätigung der vom Antragsgegner angeordneten sofortigen Vollziehung der Bodenabbaugenehmigung vom 29. August 2018 unter „angemessenen Nebenbestimmungen“. Dieser Hilfsantrag zielt darauf ab, dass der Senat im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung auf der Grundlage von § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der Antragsteller treffen möge. Dabei schwebt der Beigeladenen offenbar in erster Linie die vorläufige Anordnung von Auflagen zur Vermeidung von unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf das von den Antragstellern bewohnte Grundstück vor, etwa durch ein Verbot der Abbautätigkeit zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen.
Auch insoweit ist der Beschwerde der Beigeladenen nicht stattzugeben. Denn in verwaltungsgerichtlichen Verfahren u. a. nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO wird der Prüfungsmaßstab bei einem Verwaltungsakt, der in Anwendung von Unionsrecht ergangen ist – wie hier bezogen auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Umsetzung der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG –, durch den Grundsatz der effektiven Durchsetzung des europäischen Rechts modifiziert. Mit diesem Grundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, den weiteren Vollzug einer ohne vorherige Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilten Genehmigung gleichwohl – und sei es auch nur unter Anordnung von Auflagen – gerichtlich zu billigen. Wie sich aus der gerade unionsrechtlich bedingten Fehlerfolgenregelung in § 4 UmwRG ergibt, führt ein solcher Verfahrensfehler nämlich vorbehaltlich einer erfolgten rechtmäßigen Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend zur Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung und unterliegt damit weder im Klageverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der von der Beigeladenen begehrten Relativierung im Sinne einer – wenn auch durch gerichtliche Auflagen eingeschränkten – vorläufigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung (vgl. zum Ganzen: Nds. OVG, Beschl. v. 21.12.2020 - 12 ME 140/20 -, juris Rn. 35, Beschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, juris Rn. 23 u. Beschl. v. 15.6.2018 - 12 ME 85/18 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 26.2.2018 - 8 B 1348/17 -, juris Rn. 22 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 Halbs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Ziffern 9.7.1 (baurechtliche Nachbarklage) sowie 1.5 Satz 1 (Halbierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).