Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.06.2021, Az.: 8 ME 47/21
Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Freiheitsstrafe; kurzfristige Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Unerlässlichkeit; Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen; Wiederholungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.06.2021
- Aktenzeichen
- 8 ME 47/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.03.2021 - AZ: 12 B 6459/20
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 S 1 AufenthG
- § 53 Abs 1 AufenthG
- § 47 Abs 2 StGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB durch das Strafgericht hat keine wesentliche Bedeutung für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 12. März 2021 zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hatte eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit als Maurer inne. Seine nach religiösem Verständnis mit ihm verheiratete Ehefrau und seine Eltern, die er nach seinen Angaben unterhält, leben in Serbien. Weitere erwachsene Verwandte leben im Bundesgebiet. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 26. August 2017 beging er von November 2017 an Straftaten. Das Landgericht Hannover verurteilte ihn wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in 10 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Durch Bescheid vom 3. Dezember 2020 wies der Landrat des Antragsgegners ihn aus, ordnete ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an, lehnte die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung nach Serbien an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 12. März 2021 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Das Verfahren war einzustellen, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist. Das betrifft den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung festzustellen oder wiederherzustellen. Dieser Antrag ist ursprünglich anhängig geworden. Er wurde von den vorherigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Bezug auf den gesamten angefochtenen Bescheid mit dieser Formulierung gestellt. Dass der jetzige Prozessbevollmächtigte den Antrag später auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage umgestellt hat, ändert an der ursprünglichen Anhängigkeit nichts. Es muss nicht entschieden werden, ob die auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antragsfassung, wäre der Antrag sogleich so gestellt worden, dahin auszulegen gewesen wäre, dass die Ausweisung nicht erfasst sein sollte. Sie ist jedenfalls nicht hinreichend eindeutig als Antragsrücknahme zu erkennen, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht über den ursprünglichen, die Ausweisung mit umfassenden Antrag entschieden hat. Mit diesem Gegenstand ist auch die uneingeschränkt erhobene Beschwerde anhängig geworden. Mit der Erklärung in der Antragsbegründung, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ausweisung werde nicht begehrt, ist der Antrag insoweit teilweise zurückgenommen worden.
Hinsichtlich der anhängig gebliebenen Gegenstände hat die Beschwerde keinen Erfolg. Aus den mit ihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hätte.
1. Das gilt zunächst für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, dass die in diesem Rahmen zu überprüfende Ausweisung rechtswidrig sei.
Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
a) Ein Ausweisungsanlass besteht. Der Aufenthalt des Antragstellers gefährdet aufgrund der Gefahr weiterer Straftaten die öffentliche Sicherheit.
Diese Gefahr ergibt sich aus seiner in den begangenen Straftaten zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeit. Der Antragsteller hat zwischen November 2017 und Mai 2018 bei einer ihm bekannten Person in Serbien zehn falsche Ausweise in Auftrag gegeben. Diese wurden von einem anderen Straftäter verkauft oder zu Betrugstaten genutzt. Der Antragsteller hat zwischen diesem anderen Straftäter und dem Fälscher vermittelt. Teilweise hat er mitgeteilt, wann die Papiere in Hannover eintrafen. Teilweise hat er sie aber auch selbst abgeholt und das Geld dafür überwiesen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 8.7. 2020 - 33 KLs 6423 Js 25945/19 (1/20) -, S. 41). Es handelte sich nicht um einen einmaligen Verstoß, sondern eine fortlaufende Begehung. Diese war auf Dauer angelegt, der Antragsteller ging nicht von Anfang an davon aus, insgesamt nur einen Betrag von 300 Euro zu erlangen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 8.7. 2020 - 33 KLs 6423 Js 25945/19 (1/20) -, S. 86). Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Anzahl der tatmehrheitlich begangenen Taten für die Strafzumessung ein geringes Gewicht hatte. Aus der Perspektive der Gefahrenabwehr ist aber von Bedeutung, dass der Antragsteller zu dieser fortlaufenden Tatbegehung bereit war, was seine Gefährlichkeit gegenüber einer einmaligen Tatbegehung erhöht. Der Antragsteller begann mit der Tatbegehung bereits drei Monate nach Einreise. Dass er behauptet, vorher keine Straftaten begangen zu haben, hat deswegen für die Bemessung der von seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr nur geringes Gewicht. Die von dem Aufenthalt ausgehende Gefährlichkeit wird weiter dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller Straftaten eines anderen ermöglicht hat. Er war zwar nicht im strafrechtlichen Sinne Beteiligter, ohne seinen Tatbeitrag hätten aber insbesondere die Betrugsstraftaten nicht erfolgen können. Dass im Widerholungsfall wiederum weitere Straftaten auf denen des Antragstellers aufbauen können, erhöht das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Die Funktion des Antragstellers, der allein den Kontakt zu dem Fälscher vermitteln konnte, war zudem eine wesentliche. Aus der Begehung dieser Taten lässt sich die Gefahr zukünftiger Urkunden- aber auch Vermögensdelikte ableiten; auch das Beschwerdegericht sieht die Möglichkeit, dass der Antragsteller aus dem Willen heraus, sich eine laufende Geldquelle zu erschließen, seine Tätigkeit auf Straftaten ausdehnt, die mit den von ihm bisher begangenen in engem Zusammenhang stehen.
Soweit die Beschwerde einwendet, das Strafmaß sei gering ausgefallen, mag man dies im Verhältnis zu dem in § 267 Abs. 2 StGB grundsätzlich vorgesehenen Strafrahmen von mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe so sehen. Eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist aber keineswegs zu vernachlässigen. Entscheidend für das Ausweisungsinteresse ist letztlich die Qualität der künftig zu erwartenden Straftaten. Diese werden den begangenen ähneln, das Interesse an ihrer Abwehr ist aus den soeben ausgeführten Gründen hoch. Da es um das Ausmaß der Gefahr geht, ist auch der Einwand verfehlt, es liege eine Doppelverwertung vor. Es ist unerheblich, ob das gefahrbegründende Verhalten strafrechtlich auf Tatbestands- oder Rechtsfolgenseite angesiedelt ist. Verfehlt wäre es allein, denselben Umstand mehrmals als gefahrerhöhend anzuführen. Das hat das Verwaltungsgericht nicht getan.
Hinreichende Anhaltspunkte für eine nachhaltige Änderung der Persönlichkeit fehlen. Insbesondere genügt dafür der Zeitraum von gut drei Jahren seit dem Ende der Tatbegehung nicht, in dem es nicht zu weiteren Straftaten gekommen ist. Ob aus der Formulierung, die Taten seien ein absolutes Randgeschehen, Rückschlüsse auf die Verarbeitung durch den Antragsteller gezogen werden können, kann offen bleiben. Auch wenn es sich um eine nur von dem früheren Prozessbevollmächtigten stammende Einschätzung handeln sollte, fehlt es an positiven Anhaltspunkten für eine Verhaltensänderung. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es die damals existierenden Kontaktpersonen nicht mehr gäbe. Aus deren Kreis heraus wurde er auf die Beschaffung von Fälschungen angesprochen und unter ihnen hörte er sich nach einem Fälscher in Serbien um. Auch sonst ist die Lebenssituation nicht verändert. Der Antragsteller hält sich heute wie damals zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf. Bezüglich der Mitwirkung im Strafverfahren ist zu würdigen, dass der Antragsteller gegenüber der Polizei ausführlichere Angaben gemacht hat. In der Hauptverhandlung hat er durch den Verteidiger eine Erklärung abgegeben und stand für Fragen des Gerichts nicht zur Verfügung. Insoweit sind gewisse für eine Verhaltensänderung sprechende Umstände vorhanden, die angesichts der oben gewürdigten Umstände kein ausreichend hohes Gewicht haben, um die Wiederholungsgefahr deutlich zu reduzieren. Insbesondere überwiegen die aus der Tatbegehung abzuleitenden Umstände gegenüber den sich aus dem Nachtatverhalten ableitbaren gegenläufigen Anhaltspunkten bei weitem. Denselben Schluss hat das Verwaltungsgericht gezogen. Es hat nicht etwa argumentiert, die Mitwirkung im Strafverfahren sei allein deswegen unbeachtlich, weil der Antragsteller gewerbsmäßig gehandelt habe.
Die Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB durch das Landgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine wesentliche Bedeutung für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr. Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerlässlich ist. Nach § 47 Abs. 1 StGB darf auf Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur erkannt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn, d.h. aus spezialpräventiven Gründen, oder zur Verteidigung der Rechtsordnung, d.h. aus generalpräventiven Gründen, unerlässlich machen. Solche besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen vor, wenn entweder bestimmte Tatsachen die konkrete Tat in einer bestimmten Beziehung aus dem Durchschnitt der praktisch vorkommenden Taten dieser Art herausheben, oder wenn bestimmte Eigenschaften und Verhältnisse beim Täter diesen von durchschnittlichen Tätern solcher Taten unterscheiden (OLG München, Beschl. v. 5.8.2008 - 5St RR 149/08 -, NJW 2009, 161, juris Rn. 14). Denn nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 Abs. 1 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 8.5.1996 - 3 StR 133/96 -, NStZ 1996, 429). Die Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB als solche besagt demnach, dass das Strafgericht diese hohe Anforderungsschwelle, die für die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe besteht, weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen als überschritten angesehen hat. Dass keine Wiederholungsgefahr bestünde, besagt die Entscheidung aus sich heraus nicht. § 47 StGB verpflichtet das Strafgericht vielmehr, auch bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr eine Geldstrafe zu verhängen, wenn die Gesamtwürdigung nicht ergibt, dass ausnahmsweise die soeben erwähnten ganz besonderen Umstände vorliegen. Von solchen ganz besonderen Umständen ist die Gefahrenabwehr durch Anwendung des § 53 Abs. 1 AufenthG hingegen nicht abhängig. Sie ist nicht erst dann vorgesehen, wenn die Aufenthaltsbeendigung unerlässlich im oben dargestellten Sinne ist, sondern immer dann, wenn das Ausreiseinteresse überwiegt. Das Landgericht hat auch in der zur Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB gegebenen Begründung nicht angenommen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, so dass es einer darauf bezogenen Auseinandersetzung durch die Verwaltungsgerichte nicht bedarf.
b) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bejaht und ein benanntes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 AufenthG verneint. Die Kritik daran unter Nr. II.2.b) der Beschwerdeschrift vermag das Oberverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat das Überwiegen des Ausreiseinteresses nicht aus diesem abstrakten Befund, sondern aus der konkreten Abwägung der im Fall bestehenden Ausreise- und Bleibeinteressen abgeleitet.
c) Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt diese konkrete Abwägung, dass das Ausreiseinteresse überwiegt.
Das Ausreiseinteresse ergibt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen zur Wiederholungsgefahr. Auch wenn die zu erwartenden Straftaten sich nicht gegen Leib und Leben richten oder etwa zur Betäubungsmittelkriminalität gehören, besteht an ihrer Verhütung ein durchaus schwerwiegendes Interesse. Neben der finanziellen Schädigung von Betrugsopfern sind dabei das Vertrauen des Rechtsverkehrs in amtliche Ausweise und die Verhinderung der Begehung von Straftaten als laufende Einnahmequelle in Betracht zu ziehen.
Das Bleibeinteresse ist von geringerem Gewicht. Der Antragsteller ist erst vor 3 Jahren und 10 Monaten im Alter von 39 Jahren eingereist. Sein Aufenthalt von 1999 bis 2002 ist lange her, war ebenfalls nur von kurzer Dauer und steigert das Bleibeinteresse nur geringfügig. Es kann unterstellt werden, dass er über Deutschkenntnisse verfügt. In Deutschland sind Begegnungen mit anderen erwachsenen Verwandten, insbesondere mit den in Seelze lebenden Brüdern leichter möglich als nach einer Ausreise. Eine Angewiesenheit besteht aber nicht. Die nach religiösem Verständnis mit ihm verheiratete Ehefrau und seine Eltern befinden sich hingegen im Staat seiner Staatsangehörigkeit. Auch der Belang der Lebensunterhaltssicherung lässt das Bleibeinteresse nur mäßig schwerer wiegen. Der Antragsteller ist arbeitsfähig und in erwerbsfähigem Alter. Das pauschale Bestreiten einer Erwerbsmöglichkeit in Serbien löst keinen Ermittlungsbedarf aus. Vielmehr entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass die Einwohner in nahezu allen Staaten der Welt ein Auskommen auf dem dort üblichen Niveau finden können. Wenn Abweichendes im Rahmen des Bleibeinteresses geltend gemacht werden soll, bedarf es grundsätzlich der Angabe besonderer Gründe. Hier fehlen schon Ausführungen dazu, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt und den seiner Lebensgefährtin zwischen 2002 und 2017 gesichert hat. Die erstinstanzliche Behauptung der früheren Prozessbevollmächtigten, der Antragsteller gehöre einer Minderheit an, wurde im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt. Insbesondere soweit der Antragsteller seinen Eltern Unterhalt bieten und eine Krankenbehandlung ermöglichen will, kann unterstellt werden, dass durch die Erwerbstätigkeit in Serbien ein deutlich geringeres Einkommen erzielt wird, was die genannten Vorhaben erschwert. Der Antragsteller befindet sich damit aber nur in derselben Situation wie jeder andere Einheimische und insbesondere in derselben Situation, in der er sich befunden hat, bevor ihm ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit in Deutschland erteilt wurde. Er hat das ihm damit entgegengebrachte Vertrauen in kürzester Zeit nach der Ankunft missbraucht. Dass er damit auf die Situation zurückgeworfen wird, in der er sich vor der Visumerteilung befand, begründet kein Bleibeinteresse, das im Zusammenhang mit den genannten anderen Interessen dem Gewicht des Ausweisungsinteresses nahe käme.
Von äußerst geringem Gewicht ist auch der Belang, der sich aus der Behauptung der Beschwerde ergibt, der als Maurer tätige Antragsteller sei eine unverzichtbare Arbeitskraft für das Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist. Die Allgemeinheit muss die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten nicht hinnehmen, damit das Unternehmen seinen Arbeitskräftebedarf unter günstigen Bedingungen decken kann. Einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren bedarf es deswegen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.
d) Das Vollzugsinteresse wiegt schwerer als das Aussetzungsinteresse. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht offen, sondern das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Es besteht ein besonderes Interesse an der Fernhaltung vom Bundesgebiet auch während des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten, die sich jederzeit realisieren kann.
2. Da die Beschwerde keine durchgreifenden Einwände gegen die Ausweisung und damit gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot vorbringt, bleibt es bei der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht anzuordnen ist. Auch soweit das Verwaltungsgericht keinen Eilrechtsschutz hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gewährt hat, gibt es keine selbständigen Beschwerdegründe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8.1, 8.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).