Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.06.2021, Az.: 2 LA 461/20

ADHS; ADS; Chancengleichheit; Nachteilsausgleich

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.06.2021
Aktenzeichen
2 LA 461/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.10.2020 - AZ: 1 A 130/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ob eine Erkrankung die Leistungsfähigkeit eines Prüflings mindert oder lediglich zu einer Beeinträchtigung der Darstellungsfähigkeit der eigentlich vorhandenen Leistungsfähigkeit führt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles anhand einer tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung klären, die unter Berücksichtigung der in der Prüfung abverlangten Leistungen und der späteren Anforderungen im angestrebten Beruf vorzunehmen ist

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 30. Oktober 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Weigerung der Beklagten, ihm für Prüfungsleistungen im Sommersemester 2019 einen Nachteilsausgleich zu gewähren, rechtswidrig gewesen ist.

Der Kläger studiert im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ bei der Beklagten. Im September 2018 unterzog er sich aufgrund mangelhafter Studienleistungen einer neurologischen Untersuchung. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie D. diagnostizierte ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) in mittelschwerer Ausprägung im Erwachsenenalter. In verschiedenen Attesten führte der behandelnde Arzt aus, die Erkrankung wirke sich auf die Leistungsfähigkeit im Allgemeinen und im Speziellen auf das Lernen und Prüfungsverhalten aus. Der Kläger benötige eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 25 % (Attest vom 7. November 2018) bzw. von 50 % (Attest vom 11. Februar 2019). Ein Ausgleich durch andere Hilfsmittel sei nicht möglich. Es handle sich nicht um ein auf unabsehbare Zeit andauerndes Leiden, der Kläger erhalte zur Verbesserung seiner Symptomatik eine Medikation. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie stellte mit Bescheid vom 22. Februar 2019 einen Grad der Behinderung von 30 % fest.

Den Antrag des Klägers auf Nachteilsausgleich (Verlängerung der Bearbeitungszeit, alternativ Ersatz der Prüfungsform durch mündliche Prüfung oder Hausarbeit) für die im Sommersemester 2019 anstehenden Klausuren in den Prüfungsfächern Verwaltungsverfahrens- und allgemeines Gefahrenabwehrrecht, Kommunales Rechnungswesen, Finanzmanagement, Grundrechte sowie angewandte Fallstudien und Kommunalrecht lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2019 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Erkrankung des Klägers zu einer Einschränkung der psychischen und geistigen Leistungsfähigkeit führe, die dauerhaft das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Klägers präge und daher nicht ausgleichbar sei. Es handle sich nicht um eine Erkrankung, die die Darstellung vorhandener Fähigkeiten erschwere. Das ADS bestimme als generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale Leistungsbild des Geprüften. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit stelle daher eine Verletzung der Chancengleichheit dar.

Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2019 zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, für die o.g. Prüfungsleistungen den begehrten Nachteilsausgleich zu erhalten. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2019 - 1 B 25/19 - abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juni 2019 zurückgewiesen (2 ME 570/19, juris).

Im Klageverfahren hat der Kläger weitere Bescheinigungen seines behandelnden Arztes D. vom 26. Juni 2019 und vom 1. Oktober 2020 beigebracht, in denen es u. a. heißt: „Somit liegt im Vergleich zu einem Nichterkrankten eine Beeinträchtigung in der Konzentration und Aufmerksamkeit vor. Die Fähigkeit, gelerntes bzw. vorhandenes Wissen in vorgegebener Zeit darzustellen, ist somit beeinträchtigt.“ Darüber hinaus hat er eine Stellungnahme des Diplom-Psychologen E. vom 29. September 2020 vorgelegt, bei dem er ebenfalls in Behandlung ist. Der Kläger hat außerdem vorgetragen, er führe die Klage, da die Klausurtermine zwischenzeitlich verstrichen seien, als Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag weiter, festzustellen, dass die Ablehnung seines Antrags auf Nachteilsausgleich rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig. Zwar hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht formgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt. Denn der elektronische Schriftsatz vom 23. November 2020 wurde weder aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht, noch weist er eine qualifizierte elektronische Signatur auf (vgl. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO). Innerhalb der Monatsfrist, die bei Zugrundelegung des Zustelldatums auf dem elektronischen Empfangsbekenntnis - der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nachvollziehbar erläutert, dass diese Angabe, nicht aber die handschriftliche Notiz auf dem angefochtenen Urteil zutrifft - am 2. Dezember 2020 ablief, ist kein weiterer Schriftsatz beim Verwaltungsgericht oder beim Senat eingegangen.

Wie den Beteiligten bereits mit Verfügung der Berichterstatterin vom 8. Februar 2021 mitgeteilt, ist dem Kläger aber Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Zulassungsantrags zu gewähren. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frist zur (formgerechten) Einreichung des Zulassungsantrags schuldhaft versäumt hat. Denn jedenfalls wäre ein solches Verschulden unbeachtlich, weil der Senat nicht rechtzeitig auf die nicht formgerechte Einreichung des Zulassungsantrags hingewiesen hat. Ein solcher Hinweis wäre in einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Fristablauf möglich gewesen, da der Zulassungsantrag dem Senat am 26. November 2020 vorlag, die Frist zu seiner Stellung aber erst am 2. Dezember 2020 ablief (vgl. zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem vergleichbaren Fall Senatsbeschl. v. 15.5.2020 - 2 LA 686/19 -, juris Rn. 9). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021 (Eingang per Fax) innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO sowohl den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Antragsfrist als auch (erneut) den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO ist durch Übersendung der Begründung per Fax am 4. Januar 2021 (einem Montag) gewahrt worden.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO stützt, ist unbegründet.

a) Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Regelung sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543).

Nach diesen Maßgaben begründen die Einwände des Klägers, die mit Blick auf das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sowie die zweimonatige Begründungsfrist den Prüfungsumfang des Senats bestimmen (vgl. hierzu Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 184 ff. m.w.N.), keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger keinen Anspruch auf den begehrten Nachteilausgleich hatte.

In seinem Beschluss vom 24. Juni 2019 im zugehörigen Beschwerdeverfahren 2 ME 570/19 hatte der Senat ausgeführt:

„Nach § 16 Satz 4 HRG und § 7 Abs. 3 Satz 5 NHG haben die Prüfungsordnungen der Hochschulen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang bestimmt § 4a Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin (ATPO), dass Studierenden ein Nachteilsausgleich gewährt werden soll, wenn sie glaubhaft machen, dass sie wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit nicht in der Lage sind, Studien- oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder in der vorgegebenen Zeit abzulegen. Die Regelung des § 4a Abs. 1 ATPO dient der Sicherung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Alle Prüflinge sollen möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (ständige Rspr.: vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Einheitliche Prüfungsbedingungen sind aber geeignet, die Chancengleichheit der Prüflinge zu verletzen, wenn deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Chancengleichheit gewährt § 4a Abs. 1 Satz 1 ATPO daher diesen Prüflingen einen Nachteilsausgleich.

Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung ist der Nachteilsausgleich indes auf die Fälle beschränkt, in denen der Studierende aufgrund seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung ganz oder teilweise gehindert ist, seine tatsächlich uneingeschränkt bestehende Leistungsfähigkeit in der geforderten Prüfungsform nachzuweisen. Die Regelung dient dem Ausgleich der durch eine chronische Erkrankung bzw. Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings; sie dient dagegen nicht dem Ausgleich einer durch die chronische Krankheit oder Behinderung bedingten Einschränkung der wissenschaftlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit selbst, die mit der Prüfung nachzuweisen ist (vgl. Jeremias, in Niehues/ Fischer/Jeremias Prüfungsrecht 7. Auflage 2018, Rn. 258; ders., Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht, NVwZ 2019, 893 [BVerwG 27.02.2019 - BVerwG 6 C 3.18]). Nach ständiger Rechtsprechung sind Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, nicht ausgleichsfähig (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 28.1.2011 - 7 ZB 10.2236 -, juris Rn 17; VGH BW, Beschl. v. 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn.8).“

Diese Maßgaben treffen nach wie vor zu. Gleiches gilt für die Feststellung des Senats, der Kläger habe nicht im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 ATPO glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem ADS um eine chronische Erkrankung (Dauerleiden) handelt, die ihn hindert, seine tatsächlich vorhandene Leistungsfähigkeit in den streitgegenständlichen Prüfungen (Klausuren) umzusetzen und nachzuweisen. Denn die Einschränkungen, an denen der Kläger aufgrund des ADS leidet, betreffen seine im Rahmen der Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit selbst.

Ob eine geltend gemachte Erkrankung die Leistungsfähigkeit eines Prüflings mindert oder lediglich zu einer Beeinträchtigung der Darstellungsfähigkeit der eigentlich vorhandenen Leistungsfähigkeit führt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles anhand einer tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung klären, die unter Berücksichtigung der in der Prüfung abverlangten Leistungen und der späteren Anforderungen im angestrebten Beruf vorzunehmen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22.2.2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 5 und 10; v. 9.3.2015 - 9 S 412/15 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 10.10.2014 - 14 E 680/14 -, juris Rn. 8; v. 31.5.2021 - 19 B 943/21 -, juris Rn. 5; OVG SH, Beschl. v. 19.8.2002 - 3 M 41/02 -, juris (LS); HessVGH, Beschl. v. 3.1.2006 - 8 TG 3292/05 -, juris Rn. 8 f.; VG München, Urt. v. 26.2.2019 - M 3 K 19.251 -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Beschl. v. 30.8.2007 - 2 K 1667/07 -, juris Rn. 9 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 26.4.2013 - AN 2 E 13.00754 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urt. v. 30.1.2008 - 12 A 634.05 -, juris Rn. 15; VG Schwerin, Beschl. v. 25.7.2019 - 4 B 1320/19 SN -, juris Rn. 19 ff.). Anders ausgedrückt geht es bei der Gewährung von Nachteilsausgleich nicht darum, durch Prüfungsbegünstigungen Leistungsschwächen auszugleichen, die mit dem Leistungsnachweis gerade festgestellt werden sollen. Das hätte eine ungerechtfertigte Bevorzugung dieses Prüflings und mithin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zur Folge. Dies zugrunde gelegt, können pauschale Hinweise in ärztlichen Attesten, ein Leiden betreffe (nur) die Darstellungsfähigkeit, jedenfalls nicht ohne weiteres Verbindlichkeit beanspruchen.

Der Kläger studiert im Bachelorstudiengang „Öffentliche Verwaltung“ bei der Beklagten. Die Klausuren, für die er einen Nachteilsausgleich begehrt hat, waren dementsprechend öffentlich-rechtlich und finanzrechtlich geprägt (Verwaltungsverfahrens- und allgemeines Gefahrenabwehrrecht, Kommunales Rechnungswesen, Finanzmanagement, Grundrechte sowie angewandte Fallstudien, Kommunalrecht). Vergleichbar zu juristischen Klausuren soll in diesen Prüfungen die Fähigkeit unter Beweis gestellt werden, in angemessener Zeit einen Sachverhalt aufzunehmen, zu verstehen und - ebenfalls in angemessener Zeit - die damit verbundenen Aufgaben einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen. Gerade die zeitliche Komponente - gefordert ist die Befähigung, in kurzer Zeit durch konzentriertes Arbeiten die geforderte Aufgabe zu lösen - steht bei dieser Prüfung auch mit Blick auf die spätere Berufstätigkeit, bei der eine schnelle rechtliche oder tatsächliche Analyse von Sachverhalten erforderlich sein kann, im Vordergrund. Bei einer solchen Prüfung scheidet ein Nachteilsausgleich durch die Gewährung einer längeren Bearbeitungszeit aus, wenn das Beschwerdebild gerade darin besteht, dass der Prüfling aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten und einer Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist, die Fähigkeit eines derart fokussierten Arbeitens unter Beweis zu stellen (in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschl. v. 10.10.2014 - 14 E 680/14 -, juris Rn. 8; im Ergebnis auch VGH BW, Beschl. v. 22.2.2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 10; v. 9.3.2015 - 9 S 412/15 -, juris Rn. 8 f.; VG München, Urt. v. 26.2.2019 - M 3 K 19.251 -, juris Rn. 27; VG Freiburg, Beschl. v. 30.8.2007 - 2 K 1667/07 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Urt. v. 30.1.2008 - 12 A 634.05 -, juris Rn. 15, v. 20.9.2017 - 12 K 488.16 -, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Beschl. v. 19.9.2014 - 9 L 899/14 -, juris Rn. 34 ff.; VG Würzburg, Urt. v. 29.11.2017 - W 2 K 16.284 -, juris Rn. 35; VG Augsburg, Beschl. v. 1.10.2009 - Au 3 E 09.1377 -, juris Rn. 17). Vielmehr gibt gerade die unter diesen Beeinträchtigungen abgelegte Prüfung das zutreffende Leistungsbild des Prüflings wieder.

Die von dem Kläger gezogene Parallele zur Legasthenie verfängt nicht. Der Legastheniker ist, ebenso wie ein blinder Prüfling, dem je nach den Umständen des Falles unstreitig ebenfalls Schreibzeitverlängerung zu gewähren ist, uneingeschränkt in der Lage, einen ihm unterbreiteten - etwa vorgelesenen - Sachverhalt zu erfassen. Seine Probleme liegen nur darin, dass er - wie ein Sehbehinderter oder Blinder - im Rahmen der technischen Fertigkeit des Lesens und auch in der technischen Fertigkeit des Schreibens behindert ist (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 3.1.2006 - 8 TG 3292/05 -, juris Rn. 8). Seine Behinderung bezieht sich - anders als beim Kläger - nicht auf die eigentliche (hier) zu erbringende Leistung, nämlich auf die Fähigkeit, in angemessener Zeit einen Sachverhalt aufzunehmen, zu verstehen und die damit verbundenen Aufgaben in angemessener Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen.

Soweit der Kläger geltend macht, eine Verbesserung der Symptomatik des ADS sei bei einer medikamentösen Behandlung durchaus möglich, lässt sich daraus nichts zugunsten des geltend gemachten Anspruchs herleiten. Sollte sich dieser Einwand gegen die Einstufung als Dauerleiden richten, so führt er nicht weiter. Zum einen ist das Vorliegen eines Dauerleidens gerade der klassische Fall, in dem - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann. Zum anderen ist auf der Grundlage des Vortrags in der Antragsbegründung und des bisherigen Sach- und Streitstandes jedenfalls nicht ersichtlich, dass bei dem Kläger in absehbarer Zeit eine Heilung oder wesentliche Symptomfreiheit zu erwarten ist (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 -, juris Rn. 23).

b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.).

Der Kläger hat keine Frage aufgeworfen, die nach diesen Maßgaben grundsätzlich bedeutsam wäre. Die seinem Schriftsatz zu entnehmende Frage,

ob eine Erkrankung am ADS die Leistungsfähigkeit an sich oder lediglich die Darstellungsfähigkeit grundsätzlich vorhandener Leistungsfähigkeit beeinträchtigt,

würde sich - wie aus den Ausführungen unter 2. a) ersichtlich - in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die streitentscheidende Frage, ob die Erkrankung des Klägers am ADS bezogen auf die streitgegenständlichen Klausuren die Leistungsfähigkeit an sich oder lediglich die Darstellungsfähigkeit grundsätzlich vorhandener Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, lässt sich - unbeschadet der Frage, ob es schon an der Darlegung einer Bedeutung über den konkreten Fall hinaus fehlt -, wie zuvor gezeigt, auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.

c) Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, dass die Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen ist. Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten „unechten“ Beweisantrag nicht nachgegangen sei. Diesen Beweisantrag, der sich der Sache nach als Hilfsbeweisantrag darstellt, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil abschlägig beschieden. Dadurch hat es weder seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrags aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.5.2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn substantiiert vorgetragen wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 30.5.2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) des Beteiligten verletzt die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Dabei führt die nur hilfsweise Stellung eines Beweisantrags lediglich zu dem Nachteil, dass der Betroffene auf die - nicht mehr anfechtbare - Ablehnung seines Antrags nicht mehr in der mündlichen Verhandlung reagieren kann, da der Hilfsbeweisantrag im Urteil beschieden wird. Er verzichtet auf die Möglichkeit, seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nachzubessern, nicht aber zugleich auf das Recht, die im Urteil erfolgte Ablehnung seines Antrags mit der Begründung zu rügen, dass sie im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.5.2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 4.1.2021 - 3 A 3/20.A -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschl. v. 6.2.2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 11).

Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen in der Antragsbegründung den zuvor aufgezeigten Darlegungsanforderungen genügen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht und das rechtliche Gehör des Klägers nicht dadurch verletzt, dass es die vom Kläger begehrte Beweiserhebung nicht vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Beweiserhebung abgelehnt, weil es das von dem Kläger angebotene Beweismittel (Sachverständigengutachten) für ungeeignet hielt. Diese Begründung findet im Prozessrecht eine hinreichende Stütze. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht - ausgehend von seinem (zutreffenden) rechtlichen Standpunkt, nach dem bei unstreitig vorliegendem ADS die Frage, ob eine Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit vorliegt, im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung bezogen auf die jeweils abzuverlangende Prüfungsleistung zu klären ist - auch nicht aufdrängen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).