Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.06.2021, Az.: 1 ME 137/20

Baugrenze, rückwärtige; Baunachbarstreit; Bauweise, abweichende; Doppelhausrechtsprechung; Nachbarschutz; Reihenhausbebauung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.06.2021
Aktenzeichen
1 ME 137/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 02.09.2020 - AZ: 2 B 224/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der als abweichende Bauweise erfolgten Festsetzung "Reihenhäuser mit einer zulässigen Länge von mehr als 50 m" kommt nachbarschützende Wirkung im Sinne der „Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ zu.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 2. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen eine den Beigeladenen von der Antragsgegnerin für eine Wohnraumerweiterung erteilte Baugenehmigung.

Die Antragsteller sind gemeinschaftlich Eigentümer des im Stadtteil Veltenhof der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks A-Straße (Gemarkung Veltenhof Flur G. Flurstück H.). Die Beigeladenen erwarben 2019 Eigentum an dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstück A-Straße (Flurstück I.). Das 276 m² große, dabei ca. 6,50 m breite und etwa 42 m tiefe, Grundstück ist - ebenso wie das ähnlich große und geschnittene Grundstück der Antragsteller - mit einem zweigeschossigen Reihenhaus mit einer Tiefe von ungefähr 11,50 m bebaut.

Die Reihenhauszeile, zu der die selbstbewohnten Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen gehören, umfasst mit einer Länge von mehr als 50 m - von West nach Ost gesehen - die Grundstücke A-Straße 15, 13, 11, 9, 7, 5, 3 und 1 (im Folgenden kurz: A-Straße 15 bis 1), wobei die Häuser mit den Nummern 7, 5, 3 und 1 um ca. 7 m südlich versetzt zu den Häusern mit den Nummern 15, 13, 11 und 9 liegen. Innerhalb der beiden Gruppen schließen die Gebäudekörper jeweils bündig ab. Die Grundstücke A-Straße 15 bis 1 grenzen jeweils mit ihrer südlichen Gartenseite an die an dieser Stelle diagonal von Nordwest nach Südost - die Tiefen der Grundstücke nehmen dementsprechend von West nach Ost zu - verlaufende Mannheimstraße an. Östlich des Grundstücks A-Straße 1 liegt der in Nord-Süd-Richtung auf die Mannheimstraße zulaufende öffentliche Fußweg A-Straße, von dem aus ein privater Gehweg nach Westen zu den Eingängen der Grundstücke A-Straße 1 bis 15 abzweigt. Nördlich der Grundstücke A-Straße 15, 13, 11, 9 und 7 befindet sich eine Gemeinschaftsgaragenanlage, zu der (u.a.) ein von der Mannheimstraße an der Westgrenze des Grundstücks A-Straße 15 Richtung Norden verlaufender Fußweg führt.

Grundlage der Mitte der 1970er Jahre erfolgten Errichtung der Reihenhauszeile war der von der Antragsgegnerin zur Ausweisung neuer Wohngebiete (550 Wohneinheiten, davon 500 als Neubauten) erlassene Bebauungsplan Baublock 41/8a Stadtgebiet westl. Unter den Linden und Pfälzer Straße zwischen Schwedenkanzel, Ostgrenze Flurst. 121/2 und Waller Weg, der am 3. September 1973 vollumfänglich rechtsverbindlich wurde (im Folgenden kurz: Bebauungsplan VH 5). Für den Bereich, in dem die Grundstücke A-Straße 15 bis 1 liegen, setzt der Bebauungsplan VH 5 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung Reines Wohngebiet (mit hier nicht relevanter einschränkender Textlicher Festsetzung) sowie eine zugehörige Fläche für Gemeinschaftsgaragen fest. Zum Maß der baulichen Nutzung ist eine zwingende Anzahl von zwei Vollgeschossen, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 bestimmt. Die Grundstücke A-Straße 15 bis 1 sind zudem von der Festsetzung einer Baugrenze betroffen. Diese verläuft von Norden kommend senkrecht an der Westgrenze des Grundstücks A-Straße 15 nach Süden bis auf 3 m an die Mannheimer Straße heran, verschwenkt sodann parallel zur Straße diagonal nach Südosten, führt ab dem Grundstück A-Straße 13 waagerecht über die Grundstücke A-Straße 11, 9, 7, 5, 3 und 1 und verläuft entlang der Westgrenze des Grundstücks A-Straße 1 zurück nach Norden. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus für den Bereich als Bauweise zeichnerisch „R“ fest, was in der auf der Planurkunde befindlichen Erklärung der Planzeichen als „Reihenhausbauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)“ erläutert ist. Die Erklärung des Planzeichens „R“ ist ebenso wie das mit „Hausgruppen über 50 m (§ 22 Abs. 4 BauNVO)“ erläuterte Planzeichen „a“ handschriftlich eingetragen.

Nach dem Grundstückserwerb beantragten die Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Anbau an ein Wohnhaus“. Vorgesehen ist eine Erweiterung des im Erdgeschoss zur Gartenseite gelegenen Wohnzimmers nach Süden in einer Tiefe von 3,49 m über die gesamte Grundstücksbreite von 6,51 m. Nach den Bauvorlagen setzt der eingeschossige Anbau in einer Höhe von 3,31 m am vorhandenen Gebäudekörper an und fällt dann in einem Winkel von 8 Grad auf eine Höhe von 2,85 m ab. Fenster sind nur an der Südseite vorgesehen. Nach dem bei der Antragstellung vorgelegten qualifizierten Lageplan verläuft die durch den Bebauungsplan VH 5 festgesetzte Baugrenze direkt an der Rückseite des Wohnhauses, weswegen die Beigeladenen zudem die Erteilung einer Befreiung beantragten.

Die Antragsgegnerin kam allerdings zu der Einschätzung, dass die Baugrenze durch den Anbau nicht überschritten werde, so dass es einer Befreiung nicht bedürfe. Ausgehend von der im Bebauungsplan VH 5 eingetragenen, von Norden in Richtung Südosten verlaufenden diagonalen Baugrenze oberhalb der Mannheimstraße, die eine Länge von ca. 12 m habe, liege die Baugrenze etwa 3,50 m weiter südlich als von dem Entwurfsverfasser angenommen. Diese Bewertung werde noch durch ein Aufeinanderlegen von Lageplan und Bebauungsplan in ihrem Geoportal FRISBI bestätigt. Nach zunächst verlautbarter gegenteiliger Ansicht gelangte die Antragsgegnerin zudem zu der Auffassung, dass die durch den Bebauungsplan VH 5 festgesetzte Bauweise die beantragte grenzständige Errichtung des Anbaus zulasse.

Gegen die den Beigeladenen daraufhin am 20. Februar 2020 erteilte Baugenehmigung legten die Antragsteller fristgerecht Widerspruch ein, über den in ihrem Einverständnis noch nicht entschieden ist. Zur Begründung ihres Widerspruchs machten sie geltend, dass der Anbau nicht der festgesetzten Bauweise entspreche und die Grenzbebauung ihr Grundstück und das Wohnzimmerfenster verschatten werde. Unter Vorlage einer vom Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen mit Darstellung der Baugrenzen erstellten Liegenschaftskarte vertraten die Antragsteller zudem die Auffassung, dass das Vorhaben der Beigeladenen außerhalb der Baugrenze liege.

Den nach erfolglosem behördlichen Aussetzungsverfahren von ihnen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht, dem von den Beigeladenen eingereichte Fotos ihres und des Grundstücks der Antragsteller vorlagen, mit Beschluss vom 2. September 2020 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsteller durch die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt würden. Die Errichtung des geplanten Anbaus sei planungsrechtlich zulässig und verstoße insbesondere nicht gegen die im Bebauungsplan VH 5 festgesetzte „Reihenhausbauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)“, die als offene Bauweise zu verstehen sei. Dabei könne die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Festsetzung offenbleiben, weil die von dem Plangeber mit dem Verweis auf § 22 Abs. 4 BauNVO 1968 (wohl) beabsichtigte Erweiterung der Gesamtlänge des Reihenhaus-Komplexes über 50 m bereits nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sei, sondern lediglich allgemeinen städtebaulichen Zwecken diene. Die Anforderungen der auch für Hausgruppen wie Reihenhäuser geltenden „Doppelhausrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts seien eingehalten. Das nachbarschaftliche Austauschverhältnis werde durch den Anbau mit einer Tiefe von 3,49 m nicht gestört, da hierdurch nur ein leichter Versatz der beiden Reihenhäuser zueinander geschaffen werde. Beide (Haupt-)Gebäude seien auch anschließend noch zu einem deutlich größeren Teil aneinandergebaut und erschienen wie eine Einheit. Der Anbau werde zudem lediglich ca. 3,31 m Firsthöhe aufweisen und gerade nicht zweigeschossig ausgestaltet sein, wie es bei den Reihenhäusern selbst der Fall sei. Auch insofern werde er nicht aus dem Rahmen der bereits vorhandenen Bebauung der Grundstücke der Reihenhauszeile fallen, denn - wie aus Luftbildaufnahmen von Google Maps hervorgehe - seien auch an anderer Stelle bereits in südlicher Richtung Terrassen überdacht, Schuppen oder Anbauten sowie andere kleine Gebäude errichtet worden. Einer abschließenden Klärung, ob das Vorhaben der Beigeladenen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liege oder diese unmittelbar südlich des geplanten Anbaus verlaufe, bedürfe es nicht. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Bebauungsplan VH 5 festgesetzte rückwärtige Baugrenze nach dem Planungswillen der Antragsgegnerin nachbarschützende Wirkung entfalten solle, seien nicht ersichtlich. Die Planbegründung lasse diesen Schluss nicht zu. Ein nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller gegen den geplanten Anbau aufgrund befürchteter Verschattung lasse sich auch nicht mit Erfolg auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot stützen, dessen uneingeschränkte Anwendbarkeit deswegen unterstellt werden könne. Eine Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung sei durch den eingeschossigen Anbau nur in geringem Umfang zu erwarten. Dies gelte umso mehr, als die Antragsteller selbst entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Beigeladenen einen hohen Bretterzaun als Sichtschutz sowie einen an die Terrasse angrenzenden und überdachten Schuppen errichtet hätten, so dass auch eine erweiterte Einsichtnahme in ihr Grundstück ausscheide. Zudem sei das Grundstück der Antragsteller bereits aufgrund der vorhandenen zahlreichen Bepflanzung eher verschattet. Die Kubatur bzw. Massivität des Vorhabens lasse eine andere Bewertung ebenfalls nicht zu.

II.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde, auf deren fristgerecht vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist unbegründet.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Erfolg eines Nachbareilantrags nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht zu gering angesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Stattgabe erst dann in Betracht, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf des Nachbarn sei jedenfalls derzeit begründet (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2020 - 1 ME 40/20 -, BauR 2021, 208 = juris Rn. 16 m.w.N.). Hierfür ist allein maßgeblich, ob die Antragsteller durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Februar 2020 in ihren Rechten verletzt sind; auf deren objektive Rechtmäßigkeit kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 9). Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fehlt es aber an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller.

1. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nicht unter dem Aspekt der Bauweise in ihren Rechten.

a) Für die rechtliche Beurteilung maßgebend ist die durch den Bebauungsplan VH 5 u.a. für das Grundstück der Beigeladenen mit „R“ festgesetzte Bauweise, die in der auf der Planurkunde befindlichen Erklärung der Planzeichen als „Reihenhausbauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO)“ erläutert ist. Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit und damit gegen die Wirksamkeit dieser Festsetzung bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht. Denn ihr Inhalt lässt sich durch Auslegung erschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.2005 - 4 BN 21.05 -, BRS 69 Nr. 92 = juris Rn. 3).

Der Begriff der Reihenhausbauweise selbst ist nicht unklar. Reihenhäuser gehören zu den Hausgruppen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 -, BauR 1995, 351 = juris Rn. 22), unter denen nach allgemeiner Auffassung mindestens drei auf (ebenso vielen) benachbarten Grundstücken stehende Gebäude zu verstehen sind, die durch Aneinanderbauen an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu einer Einheit zusammengefügt werden und deren Kopfhäuser einen seitlichen Grenzabstand einhalten (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 14. EL Oktober 2020, BauNVO § 22 Rn. 29; ähnlich bereits Boeddinghaus, Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen, BauR 1998, S. 15). Dabei ist im vorliegenden Fall ein Merkmal der geforderten Einheitlichkeit eine gleiche oder zumindest ähnliche Traufhöhe. Denn zum Maß der baulichen Nutzung ist für den Bereich, in dem die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen, eine zwingende Zweigeschossigkeit bestimmt. Aus der in der Erklärung der Planzeichen erfolgten Nennung von § 22 Abs. 4 BauNVO - hier in der bei Erlass des Bebauungsplans VH 5 geltenden Fassung aus dem Jahr 1968 - ergibt sich weiter, dass es sich bei der Bauweise „R“ weder um eine offene noch eine geschlossene Bauweise handelt, deren Festsetzung § 22 Abs. 1 BauNVO 1968 - soweit erforderlich - vorsieht. Denn § 22 Abs. 4 BauNVO 1968 ließ zu, dass im Bebauungsplan eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden kann. Da aber nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968 Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m ausdrücklich zur offenen Bauweise zählen, lässt sich aus der Bezugnahme auf § 22 Abs. 4 BauNVO 1968 nur schließen, dass die Längenbegrenzung für Reihenhäuser von 50 m hier nicht gelten soll. Mit der Antragsgegnerin ist daher davon auszugehen, dass mit „R“ Reihenhäuser mit einer zulässigen Länge von mehr als 50 m festgesetzt werden. Damit steht in Einklang, dass mit dem Bebauungsplan VH 5, in dessen Plangebiet die Festsetzung „R“ zur Bauweise überwiegt, ausweislich seiner von der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Begründung eine sehr hohe Zahl neuer Wohneinheiten (500) geschaffen werden sollte.

Die Richtigkeit der Auslegung des Inhalts der Festsetzung „R“ wird, anders als die Antragsteller meinen, nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Erklärung des Planzeichens ebenso wie das mit „Hausgruppen über 50 m (§ 22 Abs. 4 BauNVO [1968])“ erläuterte Planzeichen „a“ handschriftlich in die Planurkunde eingetragen ist. Die in der Erklärung der Planzeichen in Bezug genommene Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965 (BGBl. I S. 21) sah Planzeichen nur für die „offene Bauweise“, „nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig“, „nur Hausgruppen zulässig“ und „geschlossene Bauweise“ vor. Eine abweichende Bauweise musste daher - gleiches gilt, wie der handschriftliche Eintrag zu „Flächen für Gartenmüll“ zeigt, für sonstige nicht durch die Planzeichenverordnung 1965 vorgegebene Festsetzungen - nachträglich auf den Vordruck aufgebracht werden. Auch aus der Festsetzung „a“ = Hausgruppen über 50 m (§ 22 Abs. 4 BauNVO [1968])“ folgt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass zur Erläuterung des Planzeichens „R“ nur versehentlich auf § 22 Abs. 4 BauNVO [1968] Bezug genommen worden ist und die Festsetzung tatsächlich ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 2 BauNVO [1968] findet. Denn die Verwendung von „R“ und „a“ nebeneinander ergibt auch dann Sinn, wenn beide Planzeichen die für Hausgruppen in der offenen Bauweise bestehende Längenbegrenzung aufheben. Nimmt man das gesamte Plangebiet in den Blick, ist festzustellen, dass die Bauweise „R“ nicht nur in dem Bereich, in dem die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen, sondern stets mit der Festsetzung einer zwingenden Anzahl von Vollgeschossen kombiniert wird. Demgegenüber wird die Bauweise „a“ durchgängig zusammen mit der Festsetzung einer maximalen Anzahl von Vollgeschossen verwandt. Nach der Vorstellung der plangebenden Antragsgegnerin sollten demgemäß - jeweils mit einer zulässigen Länge von mehr als 50 m - in den mit „R“ ausgewiesenen Teilen des Plangebiets hinsichtlich der Firsthöhe einheitliche Reihenhauszeilen, in den mit „a“ festgesetzten Bereichen dagegen aneinandergebaute Gebäudekörper gerade unterschiedlicher Geschossigkeit entstehen, wie auch der von ihr erstinstanzlich eingereichte Bebauungsentwurf zum Bebauungsplan VH 5 (Nutzungsbeispiel) bestätigt.

b) Der den Antragstellern aufgrund der Bauweise „R“ zustehende Nachbarschutz steht dem für in offener Bauweise errichteten Hausgruppen gewährten allerdings nicht nach. Das Verwaltungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung daher insoweit zu Recht die sich auch auf Hausgruppen erstreckende sog. „Doppelhausrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts zugrundegelegt.

Nach dieser Rechtsprechung erfordert der planungsrechtliche Begriff des Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Für den Begriff der Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten diese Grundsätze entsprechend. Aus ihnen folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt. Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2015 - 4 B 65.14 -, BRS 83 Nr. 112 = juris Rn. 6 m.w.N.). Die hiernach mit der Festsetzung als Doppelhaus oder Hausgruppe in der offenen Bauweise verbundene enge Wechselbeziehung begründet ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Festsetzung nachbarschützend ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 55 = juris Rn. 21 und 27).

Eine entsprechende drittschützende Wirkung kommt auch der als „Reihenhäuser mit einer zulässigen Länge von mehr als 50 m“ zu verstehenden Festsetzung „R“ zu. Zwar geht der Senat davon aus, dass in der abweichenden Bauweise nur den Merkmalen nachbarschützende Bedeutung zuzuerkennen ist, die ein Austauschverhältnis derart begründen, dass der „Genuss“ dieser Merkmale der Grundstücksnutzung von der plangemäßen Nutzung der Nachbargrundstücke abhängt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.7.2003 - 1 ME 129/03 -, NordÖR 2003, 451 [OVG Hamburg 27.03.2003 - 2 Bf 399/99] = juris Leitsatz 1 sowie Rn. 7). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch erfüllt. Die Abweichung von der Festsetzung einer Hausgruppe in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968 liegt hier nur in dem Absehen von der Längenbegrenzung der Reihenhauszeile. Der die benachbarten Grundstückseigentümer in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs einbindende wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 55 [BVerwG 10.11.1999 - BVerwG 6 C 30/98] = juris Rn. 21) besteht bei der Festsetzung „R“ gleichermaßen.

c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstößt das durch die Baugenehmigung vom 20. Februar 2020 zugelassene Vorhaben aber nicht gegen die ihnen Drittschutz vermittelnde Festsetzung zur Bauweise. Mit ihren Einwänden gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das nachbarschaftliche Austauschverhältnis werde durch den Anbau der Beigeladenen nicht gestört, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen.

Die Frage, ob zwei „Haushälften“ (noch) wechselseitig verträglich und abgestimmt aneinandergebaut sind, beurteilt sich nach der auf Hausgruppen zu übertragenden „Doppelhausrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts nach quantitativen und qualitativen Merkmalen. In welchem Umfang die beiden Haushälften zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen; verlangt ist vielmehr eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls. Quantitative Kriterien sind neben der Bautiefe, der Geschossigkeit und der Gebäudehöhe auch das oberirdische Brutto-Raumvolumen. In qualitativer Hinsicht müssen die beiden Haushälften zwar nicht deckungsgleich oder spiegelbildlich sein, jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen, so dass das Doppelhaus als ein Gebäude erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 55 = juris Rn. 18, 20 und 22; Urt. v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 -, BauR 2015, 1309 = juris Leitsatz und Rn. 15, 18 f. sowie 20 f.).

Nach diesen Maßgaben überschreitet das grenzständige Vorhaben der Beigeladenen den gegenwärtig durch die Reihenhausbebauung gezogenen Rahmen nicht:

Dabei kann dahinstehen, ob die vorgesehene Erweiterung des im Erdgeschoss zur Gartenseite gelegenen Wohnzimmers nach Süden in einer Tiefe von 3,49 m über die gesamte Grundstücksbreite von 6,51 m lediglich als „leichter Versatz“ anzusehen ist. Die Berechnung der Antragsteller, dass der Anbau die bisherige Bebauungstiefe von 11,50 m um gut 30 % überschreiten wird, trifft zu. Auch die Grundfläche des Wohnhauses von bislang 75 m² wird mit 22,72 m² um etwa ein Drittel erhöht. Das für Hausgruppen gleichermaßen wie für Doppelhäuser geltende Erfordernis, dass die Gebäude zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 55 = juris Rn. 22), bleibt aber erfüllt. Die Einheitlichkeit der Gesamtkubatur wird durch das Vorhaben nicht aus dem Gleichgewicht gebracht (vgl. zu einem Anbau mit einer Tiefe von ca. 3,40 m OVG RP, Urt. v. 14.8.2014 - 1 A 10252/14 -, BauR 2015, 239 = juris Rn. 22). Wie die Luftbildaufnahmen von Google Maps zeigen, stellen sich die Reihenhäuser A-Straße 15 bis 1 trotz des Versatzes von etwa 7 m zwischen den Häusern Nr. 9 und Nr. 7 auch als nur eine Hausgruppe dar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Verneinung einer Störung des nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses auch darauf abgestellt, dass die Wohnraumerweiterung eingeschossig ausgeführt wird und demgemäß lediglich mit einer Höhe von 3,31 m am vorhandenen Gebäudekörper ansetzt. Selbst wenn daher, wie die Antragsteller - von der Antragsgegnerin unwidersprochen - geltend machen, das Gelände nach Süden um etwa 0,20 m abfällt und für den Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen entsprechend aufgeschüttet werden muss, bleibt das Vorhaben hinter der Firsthöhe des bisherigen zweigeschossigen Baukörpers weit zurück. Aufgrund der Eingeschossigkeit der Wohnraumerweiterung ergibt sich ihr Rauminhalt nach den Bauvorlagen auch nur mit knapp 75 m³.

Zutreffend dürfte der ebenfalls unwidersprochen gebliebene Vortrag der Antragsteller sein, dass es einen Anbau wie den hier streitgegenständlichen in der Reihenhauszeile A-Straße 15 bis 1, auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.2015 - 4 B 65.14 -, BRS 83 Nr. 112 = juris Rn. 6 m.w.N.), bisher nicht gibt. Auf dem Luftbild ist lediglich direkt am Gebäudekörper des Hauses Nr. 15 eine - mit einer Wohnraumerweiterung auch nicht gleichzusetzende - aufgeständerte Terassenüberdachung zu sehen. Im Übrigen halten die baulichen (Neben)Anlagen wie auch auf dem Grundstück der Antragsteller einen als Terrasse gestalteten Abstand zu den Wohnhäusern ein. Die festgesetzte Reihenhausbauweise schließt aber eine Veränderung der Kubatur einer einzelnen Gebäudescheibe nicht aus, solange ein Mindestmaß an Übereinstimmung verbleibt, bei dem der Hausgruppencharakter erkennbar bleibt. Das ist hier der Fall.

2. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Baugenehmigung vom 20. Februar 2020 ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine (etwaige) Baugrenzenüberschreitung.

a) Dabei kann wie im erstinstanzlichen Verfahren offengelassen werden, ob die durch den Bebauungsplan VH 5 u.a. für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzte Baugrenze - wie von diesen zunächst selbst angenommen und wie auch aus der von den Antragstellern bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Liegenschaftskarte des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen hervorgeht - direkt an der Rückseite ihres Wohnhauses oder - wie es der Einschätzung der Antragsgegnerin entspricht - 3,50 m südlich davon verläuft.

b) Denn entgegen der Ansicht der Antragsteller kommt der auf dem Grundstück der Beigeladenen verlaufenden Baugrenze eine nachbarschützende Wirkung nicht zu.

Nach der auch schon vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Senats ist einer in einem Bebauungsplan festgesetzten rückwärtigen Baugrenze regelmäßig nur dann drittschützende Wirkung beizumessen, wenn dies dem Willen des Plangebers entspricht (vgl. Senatsbeschl. v. 31.10.2007 - 1 ME 277/07 -, BRS 71 Nr. 172 = juris Leitsatz 1 und Rn. 5; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 11.6.2019 - 4 B 5.19 -, juris Rn. 4). Besondere örtliche Verhältnisse, die im Einzelfall eine nachbarschützende Wirkung einer hinteren Baugrenze begründen können (vgl. BremOVG, Urt. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 -, BRS 58 Nr. 173 = juris Leitsatz 1 und Rn. 26), liegen hier nicht vor. Die zur Reihenhauszeile A-Straße 15 bis 1 gehörenden Grundstücke weisen mit um die 6,50 m gängige Breiten auf. Dass sich aus der Begründung des Bebauungsplans VH 5 kein durch die festgesetzten Baugrenzen vermittelter Nachbarschutz ergibt, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt. Dagegen wenden sich die Antragsteller auch nicht. Sie meinen, dass die rückwärtige südliche Baugrenze offensichtlich ein „grünes Dreieck“ von Bebauung freihalten solle, welches nur der Reihenhauszeile A-Straße 15 bis 1 zugutekommen könne. Gerade bei einer verdichteten Reihenhausbebauung komme es auf die Freihaltung der rückwärtigen Grünflächen in besonderem Maße an. Insoweit bestehe viel eher ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis als bei einer weitläufigeren Bebauung. Dies sei anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans durchaus auch ohne ausführliche und ausdrückliche textliche Begründung „ablesbar“.

Daran trifft zu, dass der Wille des Plangebers, Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche drittschützende Wirkung beizugeben, auch aus dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungskonzept hervorgehen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.6.2019 - 4 B 5.19 -, juris Rn. 4). Entgegen der Annahme der Antragsteller kann dem Bebauungsplan VH 5 in den für eine Reihenhausbebauung ausgewiesenen Bereiche aber nicht der Programmsatz entnommen werden, dass durch die Festsetzung von rückwärtigen Baugrenzen naturbelassene Erholungsflächen für die dortigen Bewohner gewährleistet werden sollten. Vielmehr sind die Bauzonen sehr großflächig eingetragen und führen häufig direkt an die das Plangebiet durchziehenden Straßen heran.

c) Der den Antragstellern zustehende Nachbarschutz beschränkt sich demgemäß auf die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme, das entgegen ihrer Auffassung aber nicht verletzt ist.

Nur bei einer Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen kann der Nachbar verlangen, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB eingehalten werden. Wird von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung befreit, ist der Nachbarschutz auf den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen, demgemäß auf die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris Leitsatz und Rn. 5 f.). Ob es der von den Beigeladenen zunächst beantragten Befreiung von der Festsetzung der auf ihrem Grundstück liegenden Baugrenze bedurft hätte, ist hiernach nicht erheblich.

Die den Beigeladenen genehmigte Wohnraumerweiterung ist den Antragstellern gegenüber nicht rücksichtslos. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass durch den Anbau eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Besonnung und Belichtung des Grundstücks der Antragsteller von seiner Westseite nicht zu erwarten ist, gilt auch, wenn das Vorhaben aufgrund des abschüssigen Geländes 0,20 m höher ausfallen sollte. Eine Verschattung hinsichtlich der Abendsonne wird bereits derzeit durch deren sehr hoch ausfallende eigene Einfriedung bewirkt. Auch nimmt der Anbau nur einen kleinen Teil des lang gestreckten Grundstücks ein. Zudem ist es, darauf hat bereits die Antragsgegnerin hingewiesen, den Antragstellern unbenommen, die Besonnung ihrer Terrasse und ihres Wohnzimmerfensters aus Richtung Süden und Osten herzustellen. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geltende gemachte Unzumutbarkeit der Kubatur der Wohnraumerweiterung lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Einem Rauminhalt von knapp 75 m³, der sich mit einer Tiefe von etwa 3,50 m entlang der Grundstücksgrenze erstreckt, kommt weder eine erdrückende noch eine abriegelnde Wirkung zu.

3. Der Kostenentscheidung liegen die Vorschriften der §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO zugrunde. Die Beigeladenen haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO Senatsbeschl. v. 29.4.2020 - 1 ME 99/19 -, BauR 2020, 1278 = juris Leitsatz 2 und Rn. 23).

Die Streitwertfestsetzung, die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt, beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).