Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.06.2021, Az.: 1 ME 50/21

Austauschverhältnis, nachbarliches; Baugenehmigung; Baugrenze; Baulinie; Befreiung; Befreiung, Nachbarinteressen; Drittschutz; Erdrückende Wirkung; Geschossflächenzahl; Kumulierung; Nachbar; Nachbarantrag; Nachbarrechte; Nachbarschutz; Nachbarstreit; Rücksichtnahme; Rücksichtnahmegebot

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.06.2021
Aktenzeichen
1 ME 50/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 18.02.2021 - AZ: 2 B 35/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die bauleitplanerische Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien hat im Ausgangspunkt eine städtebauliche Funktion und dient nicht automatisch der Zuordnung individueller Abwehrbefugnisse. Es bedarf daher einer besonderen, auf die konkrete Konzeption des Plangebers bezogenen Begründung, dass Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen sollen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 31.10.2007 - 1 ME 277/07 -, BRS 71 Nr. 172 = juris Rn. 5 m.w.N.).

2. Eine Kumulierung von - wie hier - verschiedenartigen Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen, wenn die einzelnen Befreiungen den Nachbarn oder die Nachbarin nicht unzumutbar beeinträchtigen (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 18. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmi-gung und eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern in A-Stadt.

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des mit einem Zweifamilienwohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Flurstück 21/17 der Flur 191, Gemarkung A-Stadt), das in West-Ost-Richtung einer Reihe mit den Wohngrundstücken A-Straße 14, 18 und 20 liegt. Südlich dieser Grundstücke liegt das Vorhabengrundstück A-Straße 10, 12 sowie 6, 6 A, 6 B und 6 C (Flurstücke 47/7, 47/9, 47/21 und 50/6, jeweils Flur 191). Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 130 „A-Straße/E. straße“ der Antragsgegnerin in der hier interessierenden Ursprungsfassung vom 27. November 1981. Für die Grundstücke ist ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Am 27. März 2020 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von drei Mehrfamilienhäusern (Haus A bis C) mit insgesamt 56 Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück. Nächstgelegen zum Grundstück der Antragstellerin ist der nordöstliche Gebäudeteil von Haus A und der nordwestliche Gebäudeteil von Haus B, die zueinander einen Abstand von 10 m (ohne Balkone) aufweisen. Haus C liegt südlich des Grundstücks A-Straße 20. Haus A verfügt über zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss, Häuser B und C verfügen neben zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss jeweils noch über eine im Erdgeschoss gelegene Parkebene, die ausweislich der Bauantragsunterlagen kein Vollgeschoss darstellt. Für das Vorhaben beantragte die Beigeladene zugleich die Erteilung einer Befreiung wegen der Überschreitung der Baugrenzen, der Geschoßflächenzahl sowie der Errichtung der Kfz-Stellplätze außerhalb der hierfür vorgesehenen Flächen.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf deren Antrag vom 17. Juni 2020 zunächst die Teilbaugenehmigung für den Beginn der Bauarbeiten durch Errichtung des Hauses A unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Unter dem 18. August 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben nebst der Errichtung von 45 (notwendigen) Einstellplätzen unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung von den Baugrenzen und der Geschossflächenzahl für alle Gebäude.

Gegen die Genehmigungen erhob die Antragstellerin am 27. Juli bzw. 4. September 2020 Widersprüche, über die noch nicht entschieden ist. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Genehmigungen lehnte die Antragsgegnerin am 22. September 2020 ab.

Dagegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Osnabrück mit dem angegriffenen Beschluss vom 18. Februar 2021 abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es sei bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die angefochtenen Baugenehmigungen in ihren Nachbarrechten verletzt werde. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 3 und 4 BauNVO. Die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - hier: Wohnen -, die grundsätzlich nachbarschützend sein könnten, seien offensichtlich nicht verletzt. Den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung - hier die Geschossflächenzahl - und die Baugrenzen komme eine nachbarschützende Wirkung nur dann zu, wenn dies dem Willen des Plangebers entspreche; dies sei vorliegend nicht der Fall. Den demnach allein bestehenden Anspruch der Antragstellerin auf Würdigung nachbarlicher Interessen habe die Antragsgegnerin gewahrt; die erteilte Befreiung widerspreche nicht dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Häuser A und B rückten zwar im Vergleich zur inzwischen abgebrochenen Ursprungsbebauung dichter an ihr Grundstück heran, wodurch sich der ursprünglich entlang ihrer Grundstücksgrenze verlaufende freie Grünstreifen verkleinere. Da das Vorhabengrundstück aber nicht mit einer eng zusammenstehenden Gebäudefront versehen werde, trage die zwischen den Häusern A und B bestehende unbebaute Lücke von etwa 10 m Breite (ohne Balkone) weiterhin zur Belichtung und Belüftung des rückwärtigen Grundstücks der Antragstellerin bei. Zudem liege der ihrem Wohnhaus am nächsten gelegene Gebäudekörper des Hauses B, das sie zudem nur mit einem Teil seiner Schmalseite wahrnehme, immer noch ca. 14 m von ihrem Haus entfernt, bei Haus A seien es 15,50 m. Die Grenzabstände seien eingehalten. Durch die konkrete Ausgestaltung des obersten Geschosses als Staffelgeschoss mit Balkonen wirkten die Baukörper trotz ihrer Höhe ausweislich der entsprechenden Ansichtszeichnungen auch nicht übermäßig mächtig und „klotzig“. Weder habe das geplante Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin noch entstünden dort im innerstädtischen Bereich unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten. Da die einzelnen Befreiungen die Antragstellerin nicht unzumutbar beeinträchtigten, könne auch eine Kumulierung von Befreiungen nicht zu einer rücksichtslosen Beeinträchtigung führen. Einen auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gestützten Gebietsprägungserhaltungsanspruch könne die Antragstellerin nicht geltend machen, weil ihr Grundstück zwar innerhalb desselben Bebauungsplans, nicht jedoch im selben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück liege. Im Übrigen widerspreche die geplante Wohnnutzung der gebietstypischen Prägung „Wohnen“ nicht.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der die Antragsgegnerin und die Beigeladene entgegentreten.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

1. Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 130 der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung - hier die Geschossflächenzahl - und zur überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenzen hätten keine nachbarschützende Funktion.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats haben in Bebauungsplänen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung - anders als die Festsetzung von Baugebieten - kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Ob und inwieweit derartige Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend. Dies gilt auch, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung zwar nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, die Planfestsetzungen aber dennoch in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen, sodass ihnen nach ihrem objektiven Gehalt eine Schutzfunktion zugunsten der an dem Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zukommt (BVerwG, Urt. v. 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris, Rn. 14-16; BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209 = juris Rn. 3 ff.; Senatsbeschl. v. 12.5.2000 - 1 M 1566/00 -, juris Rn. 11 f.). Auch der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenze oder Baulinie kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann nachbarschützende Wirkung zu, wenn dies dem Willen des Plangebers entspricht (Senatsbeschl. v. 9.11.2017 - 1 ME 152/17 - Beschlussabdruck [BA] S. 5, n.v. m.w.N.; v. 31.10.2007 - 1 ME 277/07 -, BRS 71 Nr. 172 = juris Rn. 5 m.w.N.).

Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung der (knappen) Planbegründung und der Planfestsetzungen zutreffend ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im Bebauungsplan Nr. 130 festgesetzten Geschossflächenzahlen und Baugrenzen nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen sollten. Die nicht mit sachlichen Argumenten unterlegte Auffassung der Antragstellerin, durch die Festlegung von Abständen werde vorliegend auch ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet, verkennt bereits die Argumentationslast. Denn nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Senatsrechtsprechung stellen Baugrenzen und Baulinien im Ausgangspunkt nur eine städtebauliche, d.h. eben nicht automatisch der Zuordnung individueller Abwehrbefugnisse dienende Festsetzung dar. Es ist zuvörderst eine städtebauliche Entscheidung der Gemeinde, welche Verdichtung sie wünscht und angesichts der landesrechtlichen Abstandsvorschriften überhaupt erreichen kann (Senatsbeschl. v. 9.11.2017 - 1 ME 152/17 -, BA S. 5, n.v.; v. 19.12.2016 - 1 ME 150/16 -, BA S. 4, n.v.). Einzelfallbezogene Gründe, die es rechtfertigen würden, für den Bebauungsplan Nr. 130 ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.

2. Eine rechtsfehlerhafte Behandlung ihrer nachbarlichen Interessen bzw. des Gebots der Rücksichtnahme zeigt die Antragstellerin ebenfalls nicht auf. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel ausscheidet, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. nur Senatsurt. v. 26.7.2017 - 1 KN 171/16 -, BRS 85 Nr. 5 = juris Rn. 79 m.w.N.). Anders als die Antragstellerin einwendet, hat sich das Verwaltungsgericht nicht mit einem Hinweis auf diesen Grundsatz begnügt, sondern ausführlich die Lage und Dimensionierung der für das Grundstück der Antragstellerin bedeutsamen Baukörper des Vorhabens mit Blick auf dessen Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsehbarkeit gewürdigt und auf dieser Grundlage auch eine erdrückende Wirkung durch die „Masse“ des zulässigen Vorhabens (dazu: Senatsbeschl. v. 15.1.2007 - 1 ME 80/07 -, NdsVBl 2007, 248 = juris Rn. 13; st. Rspr.) verneint. Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlands (Beschl. v. 4.2.2013 - 5 L 15/13 -, juris) meint, aus der Kumulation der Befreiungen und die dadurch ermöglichte Massivität des Vorhabens folge ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, folgt dem der Senat wie das Verwaltungsgericht (und auch das OVG Saarl., Beschl. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 -, BRS 81 Nr. 144 = juris Rn. 36) nicht. Wenn - wie hier - einzelne Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Antragstellerin nicht unzumutbar beeinträchtigen, kann auch die Kumulierung von - wie hier - verschiedenartigen Befreiungen grundsätzlich nicht zu einer rücksichtslosen Beeinträchtigung führen (Senatsbeschl. v. 26.9.2011 - 1 ME 133/11 -, BA S. 8, n.v.).

3. Erfolglos wendet sich die Antragstellerin ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie könne keinen auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gestützten Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets geltend machen. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil das Grundstück der Antragstellerin und das Vorhabengrundstück nicht im gleichen Baugebiet liegen, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Dagegen könnte sprechen, worauf die Antragstellerin hinweist, dass das für die Häuser A und B vorgesehene Gebiet wie das Grundstück der Antragstellerin als reines Wohngebiet ausgewiesen ist und sich lediglich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise unterscheiden. Ein auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gestützter Anspruch der Antragstellerin besteht jedoch jedenfalls aus dem zweiten vom Verwaltungsgericht angeführten Grund nicht: Die Umgebung wird durch Wohngebäude geprägt, weshalb die geplante Wohnnutzung der gebietstypischen Prägung „Wohnen“ nicht widerspricht; für das von der Antragstellerin geltend gemachte Umschlagen von „Quantität in Qualität“ gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Zwar kann die Größe einer baulichen Anlage im Einzelfall grundsätzlich die Art der baulichen Nutzung erfassen (BVerwG, Urt. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175 = juris Rn. 17), davon kann hier aber bei den allein in Rede stehenden Wohngebäuden mit unterschiedlicher Nutzungsintensität keine Rede sein (vgl. Senatsbeschl. v. 28.5.2014 - 1 ME 47/14 -, BRS 82 Nr. 79 = juris Rn. 14).

4. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin gegen die erteilten Befreiungen schließlich ein, sie seien rechtswidrig, weil die Grundzüge der Planung berührt seien. Diesbezüglich steht der Antragstellerin kein subjektives Recht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung, die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt, beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).